Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Beratung für betriebliche Datenschutzbeauftragte

Ein Datenschutzbeauftragter wirkt im Unternehmen auf die Einhaltung des Datenschutzes hin. Die Person kann Mitarbeiter des Unternehmens sein oder als externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden.


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Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, sind verpflichtet, bei diesen Arbeiten die Ausführungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Hierzu kann auch die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zählen.


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Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Das BDSG verpflichtet Unternehmen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten einmal unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, nämlich

  • wenn sie als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen (z. B. Auskunfteien, Adressverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute), oder
  • wenn sie als verantwortliche Stelle automatisierte Datenverarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen (z. B. Scoringverfahren bei Kunden),

Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Bestellung,

  • wenn sie als verantwortliche Stelle mindestens 20 Personen wenigstens vorübergehend mit automatisierter Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung beschäftigen, oder
  • als die verantwortliche Stelle mindestens zwanzig Arbeitnehmer wenigstens vorübergehend mit nichtautomatisierter Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung beschäftigt.

Änderungen durch die DSGVO

Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche ab Mai 2018 in Kraft tritt, ist in einem Unternehmen immer dann ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn zu den Kernaktivitäten des

  • die „umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung“ von Betroffenen
  • die „umfangreiche Verarbeitung“ sensitiver Daten

zählt.

Wer kann zum betrieblichen DSB bestellt werden?

Zum Datenschutzbeauftragten (DSB) kann nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Zur Aufgabenerfüllung gehören technische, organisatorische und rechtliche Kenntnisse. Der betriebliche DSB muss die gesetzlichen Regelungen, wie die Grundrechte mit Datenschutzbezug, das Bundesdatenschutzgesetz, bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen und die einschlägigen Spezialvorschriften des Fachbereichs kennen und sicher anwenden können. Er sollte ferner gute Kenntnisse der Organisation und vertiefte Kenntnisse der Informationstechnik besitzen.

Die Person des Datenschutzbeauftragten muss nicht unbedingt dem eigenen Betrieb angehören. Oftmals empfiehlt sich die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten.

 

Welche Stellung hat der betriebliche DSB im Unternehmen?

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist ein Organ der Selbstkontrolle; er unterstützt und berät sein Unternehmen und wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.

Der Datenschutzbeauftragte ist der Unternehmensleitung unmittelbar zu unterstellen. Bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes ist er weisungsfrei.

Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung, so unterliegt der DSB als Arbeitnehmer des Unternehmens einem besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Bestellung und innerhalb eines Jahres nach der Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Dem Datenschutzbeauftragten steht außerdem das Recht auf Fort- und Weiterbildung zu.

BTL Rechtsanwälte unterstützen Sie in allen Fragen zum Datenschutzbeauftragten

Als im Bereich Datenschutzrecht versierte Kanzlei beraten wir Unternehmen und Geschäftsleitungen sowie Personalabteilungen (HR-Abteilungen / Personalwesen / Personalmanagement) und Betriebsräte bei allen Fragen zum Datenschutz und unterstützen interne Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere auch bei datenschutzrechtlichen Spezialfragen und speziellen Fragestellungen sowie bei der Fortbildung im Datenschutz.

Mitunter empfiehlt sich die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten, da das Unternehmen insoweit flexibler ist (u.a. kein erweiterter Kündigungsschutz, wie es beim internen Datenschutzbeauftragten der Fall ist) und zudem interne Kompetenzkonflikte und Störungen des Betriebsklimas vermieden werden, die nämlich nicht selten entstehen, wenn interne Mitarbeiter ihre Kollegen und Vorgesetzten unter Umständen zu datenschutzrechtkonformem Handeln anhalten müssen. Der externe Datenschutzbeauftragte hat hierbei ein anderes „Standing“ und wird insoweit auch anders von der Mitarbeiterschaft wahrgenommen.