Markenrecht - Unterlassungserklärung

Beratung bei Unterlassungserklärung wegen Markenrechtsverstoß

Durch Markenrechtsverletzungen sind Markeninhaber immer der Gefahr wirtschaftlicher Schäden ausgesetzt. Markeninhaber haben demzufolge ein großes Interesse daran, die unbefugte Benutzung der Marke durch einen Dritten schnellstmöglich abzustellen. Dies erfolgt in der Praxis meist in Form einer Abmahnung, verbunden mit einer vorformulierten Unterlassungserklärung.


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Voraussetzung dafür, dass der Abmahner den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus seiner Marke durchsetzen kann, ist zunächst einmal, dass die markenrechtliche Abmahnung berechtigt ist. Der vorgeworfene Verstoß muss also tatsächlich existieren und die Wiederholungsgefahr wegen des Verstoßes gegen die Markenrechte gegeben sein.

Wird die geforderte markenrechtliche Unterlassungserklärung ohne vorherige rechtliche Prüfung abgegeben, drohen langfristige Nachteile für Ihr Unternehmen und es kann zu erheblichen Einschränkungen beim Absatz Ihrer Produkte am Markt kommen.

Durch unsere langjährige Tätigkeit im Markenrecht bringen wir unsere gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen in die Beratung im strategisch richtigen Umgang mit von Markeninhabern geforderten Unterlassungserklärungen ein und können schnell maßgeschneiderte individuelle Lösungen für Sie und Ihr Unternehmen erarbeiten.


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Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch wegen einer Markenverletzung

Voraussetzung dafür, dass der Abmahner – in der Regel der Markeninhaber, Rechteinhaber oder Lizenznehmer – den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus seiner Marke gegen Sie durchsetzen kann, ist zunächst einmal, dass die markenrechtliche Abmahnung berechtigt ist. Also, dass der vorgeworfene Verstoß einer Markenverletzung und eine Gefahr der Wiederholung des Verstoßes gegen Markenrechte tatsächlich besteht.

Häufig besteht der Markenverstoß gerade nicht oder zumindest nicht in dem von der Gegenseite behaupteten Umfang.

Das kann beispielsweise der Fall sein, weil

  • die Marke für die beanstandete Verletzungshandlung gar keinen Schutz genießt, weil beispielsweise die Marke für die Waren oder Dienstleisungen nicht im Markenregister registriert ist,
  • der Markenschutz nicht mehr besteht, weil eine Verlängerung der Marke und der Schutzdauer durch den Markeninhaber versäumt wurde,
  • im konkreten Fall die sogenannte Erschöpfungswirkung eingetreten ist oder eine andere markenrechtliche Schutzschranke greift, die dem Markeninhaber einen Schutz und damit ein Vorgehen mit einer Abmahnung oder gegen die behauptete Rechtsverletzung verwehren.

In diesen Fällen bestehen gute Verteidigungschancen. Dann muss die Unterlassungserklärung entweder gar nicht abgeben werden oder kann im Wege der „Schadensbegrenzung“ zumindest  auf den tatsächlichen Vorwurf begrenzt werden.

Notwendigkeit einer strafbewehrten Unterlasssungserklärung wegen einer Markenverletzung

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen einer behaupteten und geltend gemachten Markenverletzung ist nur dann notwendig, wenn der behauptete Vorwurf einer Markenverletzung tatsächlich besteht. Dann sollte im Einzelfall überlegt werden, eine Unterlassungserklärung zur Vermeidung von teuren Gerichtsverfahren, gegebenenfalls modifiziert abzugeben. Wichtig ist, dass dabei die in der Abmahnung gesetzten Fristen eingehalten werden, da ansonsten von der Gegenseite gerichtliche Schritte eingeleitet werden können.

Das gilt im Übrigen auch für in Abmahnungen behauptete wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Verstöße. Häufig werden in Abmahnungen wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche und urheberrechtliche Verletzungen behauptet und vom Abmahner beanstandet.

Daher sollte die mit einer Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung immer genau rechtlich geprüft werden!

Verteidigung gegen eine mit einer Markenabmahnung geforderte unberechtigte Unterlassungserklärung?

Ist eine Unterlassungserklärung ganz unberechtigt, dann ist es sinnvoll sich entweder gar nicht zu unterwerfen und die Möglichkeit eigener Ansprüche gegenüber dem abmahnenden Markeninhaber zu prüfen.

Ist eine Unterlassungserklärung zumindest teilweise unberechtigt, dann sollte die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungerklärung auf den Teil begrenzt werden, für den tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt. Auf mehr hat der Abmahner regelmäßig rechtlich keinen Anspruch!

Häufig werden in Unterlassungserklärungen neben dem Unterlassungsanspruch noch weitere Ansprüche geltend gemacht, die in der Unterlassungserklärung gar nicht gefordert werden können (wie z.B. Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Beseitigungs- und Vernichtungsansprüche).

Im Einzelfall kann es dabei auch durchaus sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben und die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen.

Der Umfang einer Unterlassungserklärung muss daher genau geprüft werden!

Abgabe einer Unterlassungerklärung im Markenrecht ohne anwaltliche Hilfe?

Die Thematik von markenrechtlichen Abmahnungen und den dabei geforderten Unterlassungserklärungen ist für den juristischen Laien oft nicht überschaubar und kann äußerst komplex sein.

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann zu einem Unterlassungsvertrag führen, der Sie 30 Jahre und darüber hinaus vertraglich binden kann.

Lassen Sie zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen eine mit einer Abmahnung geforderte oder auch eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung von einem im Markenrecht spezialisierten Anwalt prüfen und geben Sie nicht vorschnell Unterlassungserklärungen ab!