IT Recht Online-Shop / eCommerce

Rechtsberatung für Online-Shops

Bei dem Betrieb eines Online-Shops im Bereich des Onlinehandels als sog. E-Commerce gibt es aus rechtlicher Sicht viele Dinge zu beachten, weshalb eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen ist.


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Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Tobias Beltle

Was ist zu beachten?

Regelungen, die Onlineshops betreffen, finden sich in vielen verschiedenen Gesetzen und Rechtstexten, was den Überblick über alle zu beachtenden Vorschriften erschwert. Unsere Kanzlei berät und unterstützt Sie als Onlinehändler gerne durch unsere erfahrenen (Fach-) Anwälte bei dem Aufbau und Betrieb eines rechtssicheren und abmahnsicheren Online-Shops im Bereich des E-Commerce.

Insbesondere wenn Gesetze und Rechtstexte geändert werden oder neue Gesetze in Kraft treten wird es komplex.

Genau dies ist innerhalb kurzer Zeit mehrfach geschehen:

  • Am 1. Januar 2022 trat das neue Kaufrecht in Kraft.
  • Das neue Elektrogesetz (ElektroG) trat am selben Tag in Kraft.
  • Einen Monat zuvor – am 1. Dezember 2021 – wurde mit Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) das Datenschutzrecht reformiert.
  • Bereits am 3. Juli 2021 trat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft, welches jedoch teilweise Übergangsfristen bis zum 1. Januar 2022 bzw. 1. Juli 2022 vorsieht.

Diese – zum Teil grundlegenden – Gesetzesänderungen erfordern von Online-Shop-Betreibern zahlreiche Anpassungen unter anderem ihrer Websites, ihrer Verträge samt AGB (= Allgemeine Geschäftsbedingungen) und Garantieerklärungen.

Bei Verstoß gegen die neuen Regelungen drohen Online-Shop-Betreibern im E-Commerce mitunter wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Bußgelder oder Schadensersatzklagen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie bereits im Vorfeld den Rat eines Rechtsanwalts einholen, um in einer gemeinsamen Rechtsberatung mögliche rechtliche Angriffsflächen zu beseitigen und Ihren Online-Shop rechtssicher und abmahnsicher zu betreiben. Insbesondere raten unsere Anwälte Ihnen davon ab, als Onlinehändler und Online-Shop-Betreiber einfach fremde AGB für den eignen Online-Shop zu verwenden.

Ist es bei Ihnen als Onlinehändler dennoch zu einer Abmahnung gekommen, sollten Sie diese auf keinen Fall ignorieren. Es droht eine Klage und damit ein kostenintensives Gerichtsverfahren. Nehmen Sie im Falle einer Abmahnung unbedingt die Rechtsberatung eines Anwalts in Anspruch, um Ihre Verteidigungs- und Reaktionsmöglichkeiten effektiv vorbringen zu können. Lassen Sie sich von uns mit unserer langjährigen Berufserfahrung und Expertise als Rechtsanwälte in diesem Gebiet beraten und unterstützen.

Gerne beraten wir Sie auch individuell über den konkreten Anpassungsbedarf bezüglich der rechtssicheren und abmahnsicheren Gestaltung Ihres Online-Shops. Als Anwälte in einer Kanzlei mit Spezialisierung auf IT-, Vertrags- und AGB-Recht helfen wir Ihnen im Bereich des E-Commerce unter anderem gerne beim Erstellen und Prüfen der allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Onlineshops bzw. Internet-Shops.

Nachfolgend hat unsere Kanzlei eine kurze Zusammenfassung über die wesentlichen Änderungen zusammengestellt, die Ihnen hilft, sich einen Überblick über die neue Gesetzeslage zu verschaffen und als Onlinehändler bzw. Online-Shop-Betreiber Abmahnungen zu vermeiden. Zu den oben aufgeführten Gesetzesänderungen stellen wir Ihnen nachfolgend Handlungsempfehlungen zur Verfügung, die aufzeigen, was zu tun ist.

 


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Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

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Neues Kaufrecht

Seit dem 1. Januar 2022 gilt das neue Kaufrecht in Deutschland. Für die unternehmensinterne Umsetzung der neuen Regeln gibt es keine Umsetzungsfrist.

Für Unternehmer und Händler eines Online-Shops im Bereich des Onlinehandels und E-Commerce, die ihre Vertragsunterlagen bis zum 1. Januar 2022 nicht angepasst haben, drohen mitunter Schadensersatz- und Aufwendungsersatzklagen, Kaufpreisminderungen, Rücktritte seitens der Verbraucher oder Vertragsbeendigungen, sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden.

Für eine individuelle Rechtsberatung und Verteidigung stehen wir Ihnen als Kanzlei mit langjährig berufserfahrenen und spezialisierten Rechtsanwälten im Bereich des Onlinehandels und E-Commerce bspw. bei Abmahnungen gerne zur Verfügung. Gerade der rechtssichere und abmahnsichere Aufbau und Betrieb eines plattformübergreifenden Online-Shops bedarf erfahrungsgemäß aufgrund der Streuung in verschiedenste Gesetze und Rechtstexte einer Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Durch die Gesetzesänderung sind unter anderem folgende Änderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen worden:

  • Änderung des Mangelbegriffs (§ 434 BGB)
  • Verlängerung der Beweislastumkehr von sechs Monate auf ein Jahr (§ 477 BGB)
  • Geltendmachung von kaufrechtlichen Mängelrechten durch Verbraucher auch dann, wenn dieser bereits bei Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von einem Mangel hatte.
  • Änderungen der Anforderungen an Garantieerklärungen (§ 479 BGB)

Folgender Handlungsbedarf besteht für Onlinehändler/Online-Shop-Betreiber im E-Commerce:

  • Überprüfung von Verträgen und AGB mit Herstellern und Lieferanten
  • Überprüfung der AGB für den Online-Shop
  • Überprüfung von Produktbeschreibung
  • Überarbeitung von Garantieerklärungen
  • Abbedingung der objektiven Anforderungen an eine Sache mittels Schaltfläche (durch aktives Anklicken)

Als Anwälte in einer Kanzlei mit Spezialisierung auf IT-, Vertrags- und AGB-Recht beraten wir Sie im Rahmen einer Rechtsberatung im Bereich des E-Handels gerne bei der Umsetzung, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen frühzeitig zu verhindern.

Einen ausführlichen Beitrag zum neuen Kaufrecht finden Sie hier

Elektrogesetz (ElektroG)

Neues Kaufrecht ab 1. Januar 2022 – Was beim Verbrauchsgüterkauf (B2C) und im B2B-Geschäft zu beachten istDas neue Elektrogesetz (ElektroG) gilt seit dem 1. Januar 2022; Umsetzungsfristen gibt es nur bezüglich einiger weniger Regelungen. Hintergrund der Gesetzesänderung war eine nationale Gesetzgebungsinitiative.

Um Abmahnungen oder Klagen im Bereich des E-Commerce zu vermeiden, beraten wir Sie im Rahmen einer Rechtsberatung als Kanzlei gerne anwaltlich in Bezug auf mögliche Handlungspflichten aus dem ElektroG sowie deren Umsetzung.

Folgende für Betreiber eines Online-Shops wichtige Änderungen enthält das neue ElektroG:

  • Schaffung einer Rücknahmepflicht von alten Elektrogeräten auch im Onlinehandel (E-Commerce) ab einer Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte von 400 m2 ab einer Gesamtlager- und Versandfläche von 800 m2 bis zum 30. Juni 2022:
    • Pflicht zur kostenfreien Abholung von Elektrogeräten der Produktkategorien 1, 2 und 4 beim Endnutzer im Tausch gegen ein funktional ähnliches Gerät, sofern das Elektrogerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wurde (§ 17 Abs. 1 S. 1 ElektroG).
    • Pflicht zur Schaffung einer kostenfreien Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Verbraucher für Elektrogeräte der Produktkategoiren 3, 5 und 6 (§ 17 Abs. 2 S. 3 ElektroG).
  • Informationspflicht der Verkäufer bezüglich der Rücknahmepflicht von Elektrogeräten mittels gut sichtbaren Hinweises auf der Website oder schriftlicher Beilage zur Warensendung (§ 17 Abs. 1 S. 3, §18 ElektroG).
  • Mitteilungspflichten für Vertreiber (§ 29 ElektroG):

Vertreiber von Elektrogeräten (erfasst sind auch Onlinehändler und Online-Shop-Betreiber) müssen künftig die Gemeinsame Stelle bezüglich der Menge je Produktkategorie zurückgenommener, recycelter, verwerteter oder beseitigter Altgeräte informieren, sofern die zurückgenommenen Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern übergeben werden.

  • Ausweitung der Haftung von Marktplatzbetreibern und Fulfillment-Dienstleister ab dem 1. Januar 2023 (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG):

Künftig müssen auch Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister regelmäßig bezüglich der auf ihren Plattformen angebotenen Elektrogeräten die Registrierung des Herstellers überprüfen. Ansonsten drohen mitunter Abmahnungen und hohe Bußgelder.

ACHTUNG: Für Vertreiber von Elektrogeräten – also auch von Onlinehändlern und Betreiber von Online-Shops, die Elektrogeräte verkaufen – gilt dies ebenfalls, mit dem Unterschied, dass es keine Umsetzungsfrist gibt.

Als Anwälte in einer Kanzlei mit Spezialisierung auf dem Gebiet des IT-Rechts beraten wir Sie im Rahmen einer Rechtsberatung gerne umfassend über die Bedeutung der Änderungen für Ihren Online-Shop im Bereich des Onlinehandels und E-Commerce bzw. des elektronischen Handels.

Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Das TTDSG gilt 1. Dezember 2021, wobei es keine Umsetzungsfrist gibt. Das Gesetz enthält einige Neuerungen im Bereich des Datenschutzes für Unternehmen, Websitebetreiber, Onlinehändler, Online-Shop Betreiber, Agenturen und sonstige Betreiber von Online-Plattformen.

Adressaten des TTDSG sind zum einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten (wie zum Beispiel Anbieter von Festnetz- oder Mobilfunk), zum anderen Anbieter von Telemedien, also öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen, aber auch Privatpersonen und Onlinehändler, die Websites oder Apps betreiben. Betreiber von Online-Shops (im E-Commerce) müssen daher die neuen Regelungen des TTDSG implementieren.

Ebenso wie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht auch das TTDSG bei Nichteinhaltung Abmahnungen mit Bußgeldern vor. Wird beispielsweise die Einwilligungspflicht bei Cookies und Tracking-Diensten verletzt, drohen Abmahnungen mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro (§ 28 Abs. 2 TTDSG).

Um dies zu vermeiden, beraten unsere Rechtsanwälte Sie gerne hinsichtlich des  Betriebs eines rechtssicheren und abmahnsicheren Online-Shops. Unsere Kanzlei kann Ihnen durch ihre Erfahrung und Spezialisierung auf dem Gebiet des E-Commerce eine individuell zu Ihrem Online-Shop passende Rechtsberatung anbieten.

Ist es bei Ihnen als Onlinehändler im Bereich des E-Commerce dennoch zu einer Abmahnung gekommen, sollten Sie diese auf keinen Fall ignorieren. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie auch in diesem Fall, um daraus entstehende Klagen zu vermeiden.

Folgende wichtige rechtliche Änderungen für den Onlinehandel enthält das TTDSG:

  • Einwilligungserfordernis für Cookies und Tracking-Dienste (§ 25 TTDSG):

Zwar hielten der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 28.5.2020 – I ZR 7/16, „Cookie-Einwilligungen II“) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17, „Planet 49“) auch bislang schon eine echte Einwilligung für erforderlich, das TTDSG kodifiziert dies jedoch erstmals. Grundlage der Einwilligung muss eine klare und umfassende Information des Nutzers sein. Für technisch notwendige Cookies soll diese Einwilligungspflicht nicht gelten.

  • Zulässigkeit von Personal Information Management Systems (kurz PIMS):

PIMS sind Dienste, über die Websitebesucher einmalig angeben können, ob, wo und unter welchen Voraussetzungen sie ihre Einwilligung oder Ablehnung zum Setzen von Cookies geben möchten. Diese Entscheidung wird von dem System gespeichert.

  • Verpflichtung zu Weitergabe von Passwörtern oder Zugangsdaten für Websites an Strafverfolgungsbehörden und die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen (§ 23 TTDSG).

 

Aufgrund dieser Änderungen sollten Website- und Online-Shop Betreiber daher insbesondere prüfen und – sofern noch nicht geschehen – sicherstellen, dass auf ihren Websites und Online-Shops, Cookies oder Drittdienste nur mit wirksamer Einwilligung eingesetzt werden.

Gerne prüfen unsere Anwälte Ihre Datenschutzbestimmungen sowie die Cookie-Einstellungen und beraten Sie umfassend im Rahmen einer Rechtsberatung, damit Sie Ihren Online-Shop rechtssicher und abmahnsicher gestalten und Verstöße gegen die DSGVO sowie das TTDSG vorbeugen.

Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt seit dem 3. Juli 2021. Hintergrund der Gesetzesänderung war eine Anpassung des VerpackG an EU-Richtlinien. Daneben sollte auch der Vollzug des VerpackG verbessert werden.

Das VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Damit betrifft das Gesetz nicht nur Hersteller von Verpackungen, sondern auch (Online-)Händler im (E-)Commerce bzw. Online-Handel, wie zum Beispiel Betreiber von Online-Shops.

Einige der neuen Regelungen gelten bereits seit Juli 2021, für andere Regelungen sah der Gesetzgeber Umsetzungsfristen, beispielsweise bis 1. Januar 2022 oder 1. Juli 2022 vor.

Deren Bedeutung für Onlinehändler im E-Commerce (insb. Online-Shop Betreiber) ergibt sich individuell aus dem Produktangebot. Gerne berät Sie unsere Kanzlei im Rahmen einer Rechtsberatung anwaltlich in Bezug auf mögliche Handlungspflichten aus dem VerpackG und deren Umsetzung in Ihrem Online-Shop.

Für Onlinehändler und Betreiber von Online-Shops sind insbesondere folgende Änderungen des VerpackG relevant:

  • Ausweitung der Rücknahme- und Informationspflichten (§ 15 Abs. 1 VerpackG):

Ab Juli 2021 müssen private und gewerbliche Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen und in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 VerpackG und deren Sinn und Zweck informiert werden.

  • Neue Nachweispflichten (§ 15 Abs. 3 VerpackG):

Ab 1. Januar 2022 ist über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen.

  • Ausweitung der Pfandpflicht (§ 31 VerpackG):

Ab 1. Januar 2022 gilt eine Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie auf sämtliche Getränkedosen. Eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 gibt es für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden. Für Milch- und Milcherzeugnisse besteht die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024.

  • Anbieten von Mehrwegalternativen (§§ 33, 34 VerpackG):

Ab 1. Januar 2023 besteht eine Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative in Bezug auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher. Dabei müssen für beide Alternativen gleiche Preise und Konditionen gelten.

Gerne prüfen unsere Anwälte Ihren Online-Shop und den sich ergebenden Anpassungsbedarf nach den Regelungen des VerpackG. Unsere Kanzlei berät Sie im Rahmen einer Rechtsberatung auch dementsprechend zu Ihren individuellen Handlungsmöglichkeiten, um Ihren Online-Shop rechtssicher und abmahnsicher zu gestalten.

Außerdem wichtig und zu berücksichtigen:

Neben all den Änderungen und neuen Regelungen durch die verschiedenen Rechtstexte, dürfen Onlinehändler und Betreiber von Online-Shops aber auch die weiterhin geltenden „alten“ Regelungen nicht vernachlässigen.

Gerade für den Online-Handel in Online-Shops sind nach wie vor folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:

  • Die fernabsatzrechtlichen Anforderungen müssen beachtet werden, so beispielsweise die Pflichtinformationen beim Bestellablauf.
  • Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen den AGB-rechtlichen Anforderungen (§§ 305 bis 310 BGB) entsprechen.
  • Das Impressum muss den Vorgaben des § 5 Telemediengesetzes (TMG) entsprechen.
  • Die Datenschutzerklärung muss die in Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegten Informationen enthalten.
  • Bei der Widerrufsbelehrung (ebenso wie bei sonstigen vorvertraglichen Informationspflichten) sind die Vorgaben des § 312d Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Art. 246a, 246b EGBGB zu beachten.
  • Preisangaben auf der Website müssen der Preisangabenverordnung (PAngV) entsprechen.
  • Werbeaussagen müssen auf die Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hin geprüft werden.
  • Ein Button, der die Bestellung endgültig abschließt, muss nach den Vorgaben des § 312j Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestaltet und formuliert sein.

 

Dies gilt auch für den Online-Shops auf Online-Marktplätzen (Online-Plattformen).

Was sollten Betreiber von Online-Shops und im Bereich E-Commerce und Onlinehandel tätige Unternehmen tun?

Bei dem Betrieb eines Online-Shops im Bereich des Onlinehandels als sog. E-Commerce bzw. im Onlinehandel tätige Unternehmen sollten die Betreiber und Verantwortlichen die rechtlichen Anforderungen umsetzen und die jeweils geltenden Gesetze und Vorgaben beachten, um rechtliche und damit auch finanzielle Nachteile zu vermeiden. Ansonsten können insbesondere Abmahnungen und gerichtliche Verfahren mit Unterlassungsansprüchen, Auskunftsansprüchen oder auch Schadensersatzansprüchen drohen.

Um Abmahnungen oder Klagen im Bereich des Onlinehandels bzw. E-Commerce zu vermeiden, beraten wir Sie im Rahmen einer Rechtsberatung als Rechtsanwälte gerne individuell und stehen Ihnen als Kanzlei bei der Gestaltung und Umsetzung eines gesetzeskonformen, rechtssicheren und abmahnsicheren Online-Shops zur Seite.