Persönlichkeitsrecht

Vertretung von Prominenten

Die Öffentlichkeit ist für viele Prominente Segen und Fluch zugleich. Einerseits nutzen sie ihre Medienpräsenz, um sich oder z.B. eigene Produkte zu vermarkten. Andererseits kann die dauerhafte Präsenz aber auch zu einer großen Belastung werden. Und zwar dann, wenn die Privatsphäre von prominenten Personen zu stark beeinträchtigt wird.


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Nicht selten kommt es zu gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand die Persönlichkeitsrechte von Prominenten sind. Im Rahmen dieser Verfahren muss dann geklärt werden, wann und wie die Grenzen der von der Pressefreiheit umfassten Berichterstattung überschritten werden. Zentrale Frage ist also, wann durch eine Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Prominenten derart verletzt wird, dass sie nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt ist?


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Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht

Das Grundrecht der Pressefreiheit wird durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) garantiert. Es stellt ein hohes Gut unserer freiheitlichen und demokratischen Ordnung dar. Denn es ermöglicht der Presse eine freie Berichterstattung. Jedoch hat auch die Pressefreiheit ihre Grenze. Diese Grenze bildet in vielen Fällen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Berichterstattung Betroffenen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Artikel 2 Abs. 1 GG und Artikel 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Wann genau die Grenze überschritten ist, ist vom Einzelfall abhängig. So macht es zum Beispiel einen Unterschied, ob gegen eine Wort- oder eine Bildberichterstattung vorgegangen werden soll.

Unterscheidung zwischen Wort- und Bildberichterstattung

Grund für die Differenzierung ist, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Wortberichterstattung und der Bildberichterstattung unterschiedlich weit reicht. Die Veröffentlichung eines Wortbeitrags lässt in der Regel einen gewissen Interpretationsspielraum. Der Leser hat die Möglichkeit, das geschriebene Wort für sich auszulegen. Im Rahmen einer Bildberichterstattung hingegen wird die betroffene Person ganz klar in ihrer Persönlichkeit tangiert. Daher gelten für die Veröffentlichung von Bildbeiträgen strengere Regeln. In beiden Fällen muss jedoch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen. Dabei werden das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung und das Recht auf Schutz der Privatsphäre gegeneinander abgewogen.

Im Rahmen der Wortberichterstattung werden Prominente nicht gänzlich davor geschützt, in der Presse genannt zu werden und Gegenstand eines Wortbeitrags zu sein. Bei der Bewertung des Einzelfalls spielt der Inhalt der Berichterstattung eine entscheidende Rolle. Eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre wird dann angenommen, wenn diffamierende oder zu intime Inhalte veröffentlicht werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Prominente hier insbesondere vor herabsetzenden und ehrverletzenden Äußerungen. Darüber hinaus besteht auch ein Schutz für Konstellationen, in denen dem Betroffenen etwa Äußerungen unterstellt werden, die so nicht getätigt wurden, beispielsweise durch (bewusst) falsche Zitate des Redakteurs.

Wie oben bereits angedeutet, reicht der Schutz der Privat- und Intimsphäre bei der Veröffentlichung von Bildbeiträgen weiter. Im Grundsatz darf die Veröffentlichung eines Bildes nur dann erfolgen, wenn die betroffene Person der Veröffentlichung zugestimmt hat. Es muss also grundsätzlich eine Einwilligung eingeholt werden. Ein Bild darf aber auch dann ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn die Öffentlichkeit ein ausreichend großes und berechtigtes Interesse an eben dieser Bildberichterstattung hat. Ist ein solches Interesse gegeben, tritt das Persönlichkeitsrecht des Prominenten regelmäßig dahinter zurück.

Wann liegt ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit vor?

Bloße Sensationslust und Sensationsgier stellt in der Regel kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit dar. Entscheidend ist, dass der Bildberichterstattung ein ausreichender Informations- oder Nachrichtenwert zugrunde liegt, der über die bloße Befriedigung an Klatsch und Tratsch hinausgeht. In den meisten Fällen ist dies jedoch ein schmaler Grad. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) einerseits, dass der Bildberichterstattung über eine bekannte deutsche Fernsehmoderatorin, die beim Einkaufen abgelichtet wurde, kein berechtigtes öffentliches Interesse zugrunde lag. In einem ähnlichen Fall entscheid der BGH jedoch, dass bezüglich der Bildberichterstattung, die eine frühere Ministerpräsidentin einen Tag nach ihrem Rücktritt beim Einkaufen zeigte, sehr wohl ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gegeben war. Entscheidend können hier oftmals Details sein, die den einen Fall von dem anderen maßgeblich unterscheiden.

Wie können sich Prominente gegen eine unzulässige Berichterstattung wehren?

Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person durch die Veröffentlichung eines Bildes verletzt, kommen vor allem Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Betracht. So lassen sich noch andauernde Beeinträchtigungen am ehesten beseitigen. Daneben besteht unter Umständen die Möglichkeit, einen Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen. Außerdem kann versucht werden, Ersatz für entstandene wirtschaftliche oder reputative Schäden durchzusetzen.

Möchte man sich gegen eine unzulässige Wortberichterstattung zur Wehr setzen, kommen dazu eine Reihe von presserechtlichen Ansprüchen in Betracht. So kann etwa eine Gegendarstellung erwirkt werden. Außerdem kann vom dem jeweiligen Medium dem Umständen entsprechend eine Berichtigung, ein Widerruf oder eine Richtigstellung verlangt werden.

Wir beraten und vertreten Sie in Fällen unzulässiger Berichterstattung und setzen Ihre Ansprüche bestmöglich gemeinsam mit Ihnen durch.

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