Unterlassungerklärung Wettbewerbsrecht
Prüfung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen
Im Internethandel stehen wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine an der Tagesordnung. In der Praxis liegt meistens einem Abmahnschreiben eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, oftmals mit erheblichen Nachteilen für Ihr Unternehmen, da der Abmahner die Unterlassungserklärung regelmäßig zu seinen Gunsten formulieren wird. Dies kann weitreichende Folgen für Sie und Ihr Unternehmen haben.
Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch
Voraussetzung dafür, dass der Abmahner den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen Sie oder Ihr Unternehmen durchsetzen kann, ist zunächst einmal, dass die Abmahnung berechtigt ist. Also, dass der vorgeworfene Verstoß des unlauteren Wettbewerbs und damit die Wettbewerbsverletzung und eine Gefahr der Wiederholung des Verstoßes tatsächlich besteht.
Häufig besteht der Wettbewerbsverstoß nicht oder zumindest nicht in dem von der Gegenseite behaupteten Umfang und Sie haben gute Verteidigungschancen. Dann müssen Sie die Unterlassungserklärung entweder gar nicht abgeben oder können die Unterlassungserklärung zumindest begrenzt auf den tatsächlichen Vorwurf abgeben.
Notwendigkeit einer strafbewehrten Unterlasssungserklärung
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nur dann notwendig, wenn der behauptete Wettbewerbsverstoß tatsächlich besteht. Dann sollte im Einzelfall eine Unterlassungserklärung zur Vermeidung von teuren Gerichtsverfahren modifiziert abgegeben werden. Wichtig ist, dass dabei die in der Abmahnung gesetzten Fristen eingehalten werden, da ansonsten von der Gegenseite gerichtliche Schritte eingeleitet werden können.
Das gilt im Übrigen auch für in Abmahnungen behauptete markenrechtliche und urheberrechtliche Verstöße. Häufig werden in Abmahnungen wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche und urheberrechtliche Verletzungen behauptet und vom Abmahner beanstandet.
Daher sollte die mit einer Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung immer genau rechtlich geprüft werden!
Verteidigung gegen unberechtigte Unterlassungserklärung
Ist eine Unterlassungserklärung ganz unberechtigt, dann ist es sinnvoll sich entweder gar nicht zu unterwerfen und die Möglichkeit eigener Ansprüche gegenüber dem Abmahner oder dem abmahnenden Verband oder Verein zu prüfen.
Ist eine Unterlassungserklärung zumindest teilweise unberechtigt, dann sollte die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungerklärung auf den Teil begrenzt werden, für den tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt. Auf mehr hat der Abmahner regelmäßig rechtlich keinen Anspruch!
Denn häufig werden in Unterlassungserklärungen neben dem Unterlassungsanspruch noch weitere Ansprüche geltend gemacht, die in der Unterlassungserklärung gar nicht gefordert werden können (wie z.B. Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Beseitigungs- und Vernichtungsansprüche).
Der Umfang einer Unterlassungserklärung muss daher genau geprüft werden!
Abgabe einer Unterlassungerklärung ohne anwaltliche Hilfe?
Die Thematik von wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen ist für den juristischen Laien oft nicht überschaubar und kann äußerst komplex sein.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann zu einem Unterlassungsvertrag führen, der Sie und Ihr Unternehmen 30 Jahre und darüber hinaus vertraglich binden kann.
Lassen Sie zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen eine mit einer Abmahnung geforderte oder auch eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung von einem im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht spezialisierten Anwalt prüfen!