Presserecht | Rundfunkrecht

Äußerungen in Presse und Rundfunk

Öffentliche Äußerungen in Rundfunk und Presse erfolgen in der Regel in einem Spannungsfeld, dass durch die Meinungs- und Pressefreiheit auf der einen Seite und durch die Rechte der Betroffenen auf der anderen Seite geprägt ist. Daher kommt es nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen von öffentlichen Äußerungen.


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Das Presserecht befasst sich mit sämtlichen öffentlichen Äußerungen in Presse und Rundfunk. Dabei können die Äußerungen sowohl in Textform als auch in Form von Bildern erfolgen. Dieses Rechtsgebiet beschäftigt sich damit, welche öffentlichen Äußerungen zulässig sind und welche nicht.

Die Pressefreiheit, die Rundfunkfreiheit und die Meinungsfreiheit gehören zu den Grundpfeilern unserer Demokratie. Die Unabhängigkeit der Presse und die Möglichkeit der kritischen Berichterstattung stellen dabei ein schützenswertes Gut unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens dar. Diese Freiheiten sind aber nicht unbegrenzt und stehen im Spannungsfeld mit den Rechten derjenigen, über welche berichtet wird.


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Was gehört zum Presserecht?

Der Begriff der Presse umfasst alle Druckerzeugnisse, die der Informationsverbreitung dienen und dabei einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus gehören zur Presse auch weitere klassische Medien, wie Fernseh- und Radioprogramme.

Das Presserecht umfasst aber ebenso die digitalen Medien. Wer online publiziert, muss daher im Wesentlichen die selben presserechtlichen Regelungen beachten, wie derjenige, der auf klassischem Wege publiziert.

Meinungsfreiheit und Presse- / Rundfunkfreiheit

Das Presserecht, oft auch Äußerungsrecht genannt, befasst sich im Kern mit drei verschiedenen Grundrechten. Konkret handelt es sich dabei um die Meinungsfreiheit, die in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) normiert ist. Dieses Grundrecht stellt sicher, dass jeder seine eigene Meinung frei äußern kann. Daneben umfasst das Presserecht auch die eigentliche Presse- und Rundfunkfreiheit. Diese beiden Grundrechte werden durch Artikel. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert. Sie ermöglichen eine freie und investigative Berichterstattung. Der Grundrechtsschutz wird jedoch nicht grenzenlos gewährt. Ihre Grenzen finden die eben genannten Grundrechte vor allem im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von der Berichterstattung Betroffenen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG abgeleitet.

Presserechtliche Ansprüche

Zu den wichtigsten presserechtlichen Ansprüchen zählen der Unterlassungsanspruch, der Anspruch auf Gegendarstellung, der Anspruch auf Berichtigung, Widerruf bzw. Richtigstellung und Schadenersatzansprüche. Daneben besteht die Möglichkeit, die Erstattung von Anwaltskosten zu erwirken. Es kann ferner auch zu einer Kombination einzelner presserechtlicher Ansprüche kommen. Um einen oder mehrere Ansprüche geltend zu machen, müssen jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Unterlassung

Mithilfe eines Unterlassungsanspruchs kann der von der Berichterstattung Betroffene die Berichterstattung  selbst unterbinden. Der Anspruch kann bei bereits erfolgter Veröffentlichung, aber auch gegen die bevorstehen Veröffentlichung geltend gemacht werden. Vorraussetzungen zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sind vor allem das Vorliegen einer Rechtsverletzung, das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr sowie die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, lässt sich der Anspruch im normalen Klageverfahren oder durch das Erwirken einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

Gegendarstellung

Der Anspruch auf Gegendarstellung ist neben dem Anspruch auf Unterlassung wohl der wichtigste Anspruch des Presserechts. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch ist es für diesen Anspruch nicht erforderlich, dass die zugrunde liegende Veröffentlichung rechtswidrig war. Das bedeutet, dass im Rahmen des Anspruchs auf Gegendarstellung keine Überprüfung auf Wahrheit oder Unwahrheit hinsichtlich der Berichterstattung erfolgt. Um den Anspruch durchzusetzen, müssen einige formale Anforderungen erfüllt sein. Nur dann trifft das Medium die Pflicht, die Gegendarstellung zu veröffentlichen. Sinn und Zweck dieses Anspruch ist es, dem von der Berichterstattung Betroffenen die Möglichkeit zu geben, in vergleichbarer Form seine Position darzustellen.

Berichtigung / Widerruf / Richtigstellung

Im Unterschied zum Anspruch auf Gegendarstellung, wird bei den Berichtigungsansprüchen nicht auf die Sicht des Betroffenen verwiesen. Vielmehr erklärt sich das Medium in diesen Fällen selbst. Die Berichtigung erfolgt dabei öffentlichkeitswirksam. Diese Ansprüche dienen dazu, bereits getätigte unwahre Tatsachenbehauptungen zu korrigieren. Dabei kommen grundsätzlich verschiedene Formen der Berichtigung in Betracht. Differenziert wird zwischen dem Widerruf und der Richtigstellung. Der Widerruf stellt dabei das stärkere Mittel dar.

Schadenersatz

Bei den Schadenersatzansprüchen unterscheidet man zwischen materiellen und immateriellen Ansprüchen.  Ein materieller Schaden liegt dann vor, wenn als Folge einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beispielsweise Kosten für Werbeaufwendungen zur Wiederherstellung eines Image entstehen oder entgangener Gewinn ersetzt werden soll. Eine Voraussetzung dafür ist, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Schadens nachgewiesen werden kann.

Ein immaterieller Schadensersatzanspruch kommt dann in Betracht, wenn durch die anderen presserechtlichen Ansprüche kein angemessener Ausgleich gewährleistet werden kann. Dieser Anspruch ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Geldentschädigung müssen einige, enge Voraussetzungen erfüllt sein.

Erstattung von Anwaltskosten

In vielen Fällen hat der von der Berichterstattung Betroffene die Möglichkeit, für entstandene Anwaltskosten Erstattung zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer berechtigten Abmahnung. Gerne beraten wir Sie in der Frage der Kostenerstattung sowie in allen weiteren Fragen rund um das Presserecht.

Headerfoto: © Microgen – Fotolia.com