AGB, Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung für Apps

Rechtsberatung bei App-Entwicklung durch IT-Fachanwalt

Für den erfolgreichen Vertrieb und Einsatz von Apps ist die Beachtung der rechtlichen Vorgaben sehr wichtig, da es ansonsten zu kostenintensiven Abmahnungen und Rechtsnachteilen für Entwickler, Anbieter, Vertreiber und Nutzer von Apps kommen kann. Die sorgfältige Vertragsgestaltung ist für den langfristigen unternehmerischen Erfolg bei der Entwicklung, dem Einsatz und dem Vertrieb von Apps von entscheidender Bedeutung.


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Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

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Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Tobias Beltle

Der Erfolg einer Smartphone-App steht und fällt mit deren rechtlichen Absicherung und Rechtskonformität. Apps werden im Zeitalter der mobilen Kommunikation für Unternehmen und Online-Händler im Mobile Commerce (sog. M-Commerce) immer wichtiger. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, der Handel im Internet, mobile Transaktionen und Kommunikation werden immer stärker durch den Einsatz mobiler Endgeräte wie Smartphones und Tablets realisiert. Dadurch steigt auch der rechtliche Beratungsbedarf im Zusammenhang mit Software und Applikationen (Apps).

Unsere Kanzlei berät Unternehmen sowie App-Entwickler und unterstützt diese bei der rechtssicheren Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Anbieterkennzeichnung, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung sowie den Nutzungsbedingungen.


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Rechtliche Beratung im Vorfeld zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen

Durch unsere langjährige Tätigkeit im IT-Recht und der Beratung rund um das Thema Apps bringen wir unsere gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen in die Beratung in diesen rechtlichen Problemfeldern ein und können schnell maßgeschneiderte individuelle Lösungen erarbeiten.

Profitieren Sie von einer Strategie der Problemvermeidung im Vorfeld durch rechtliche Begleitung von IT-Projekten im Zusammenhang mit Apps, durch Prüfung von Abmahngefahren zur optimalen und rechtskonformen Ausgestaltung der rechtlichen Pflichten bei Apps und zur Vermeidung von datenschutzrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Apps.

Leistungen unserer Kanzlei

Wir bieten rechtliche Beratung im Zusammenhang mit u.a.:

  • Prüfung von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen bei Apps
  • Prüfung der Anbieterkennzeichnung (Impressum) bei Apps
  • Prüfung der Datenschutzerklärung und datenschutzrechtlichen Besonderheiten bei Apps
  • Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über Verkaufs-Apps und Marktplatz-Apps
  • Location Based Services (LBS) und den datenschutzrechtlichen Besonderheiten
  • Erstellung, Prüfung und Optimierung von Verträgen (als Individualverträge oder AGB) mit Betreibern von App-Stores
  • Erstellung, Prüfung und Optimierung von Verträgen (als Individualverträge oder AGB)
    • mit Entwicklern von Apps und App-Erweiterungen
    • mit Anbietern von Apps und App-Erweiterungen
    • mit Nutzern von Apps, vor allem von Nutzungsbedingungen und Lizenzbedingungen
  • Prüfung der Gestaltungs- und Informationspflichten von Apps (z.B. beim Fernabsatz im Online-Handel und wegen den Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung)
  • Prüfung der rechtskonformen Gestaltung von Widerrufserklärungen und Widerrufsrechten bei Apps und der Besonderheiten von digitalen Inhalten
  • Beratung bei der Gestaltung von App-Sales, In-App-Sales und dem Vertrieb von kostenlosen Apps
  • Prüfung der Besonderheiten der Preisangaben bei Apps zur Vermeidung von Abmahnungen
  • Beratung beim Vertrieb über Verkaufs-Apps
  • Beratung beim Vertrieb über Marktplatz-Apps
  • Beratung bei den Vorgaben für die Nutzung von Apps (u.a. bei Gesundheits-, Fitness- und Lifestyle-Apps)

FAQs

Braucht eine App eine Datenschutzerklärung?

Nahezu jede App erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Nutzer. Soweit das der Fall ist, brauchen Apps eine Datenschutzerklärung, die die Nutzer in verständlicher Form über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung und -verwendung informiert.

Wenn eine Datenschutzerklärung jedoch nicht vorhanden sein sollte, obwohl die App personenbezogene Daten verarbeitet, kann das neben empfindlichen Bußgeldern, die seitens der Datenschutzbehörden verhängt werden könnten, eine Abmahnung oder Klage eines Wettbewerbers zur Folge haben.


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Was muss der Anbieter einer App bei seiner Datenschutzerklärung beachten?

Aus der Datenschutzerklärung einer App muss deutlich werden, welche Daten des Nutzers die App verarbeitet. Im Datenschutzrecht werden nur sog. personenbezogene Daten geschützt. Das sind bei Apps beispielsweise Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, IP-Adressen, Film-Bild- und Audiodateien, Standortdaten oder Fingerabrücke.

Wichtig ist weiter, dass die Datenschutzerklärung einer App spezifisch an die App angepasst ist. So reicht es idR. nicht aus, einfach die Datenschutzerklärung der eigenen Webseite zu übernehmen. Zwar ähneln sich viele datenschutzrechtliche Anforderungen an Webseiten und Apps, jedoch weisen Apps einige Besonderheiten auf (beispielsweise der Zugriff auf Smartphone-Telefonbücher).

Der Nutzer der App muss außerdem durch einen eindeutigen und sofort erkennbaren Hinweis auf die Datenschutzerklärung hingewiesen werden. Die Erklärung muss dem Nutzer dabei nach dem Gesetz so früh wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte also schon im App-Store geschehen oder nach dem Herunterladen.


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Brauchen Apps ein Impressum?

Apps gelten nach dem Gesetz als Telemedien und benötigen deshalb ein Impressum, unabhängig davon, ob sie kostenlos oder kostenpflichtig vertrieben werden.

Wie auch bei Webseiten und anderen Diensten gilt, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Schon im App-Store sollte deshalb ein eindeutig mit „Impressum“ beschrifteter Link vorhanden sein. Nach der Rechtsprechung muss das Impressum mit zwei oder weniger Klicks erreichbar sein. Es reicht nicht aus, das Impressum in den AGB unterzubringen und die AGB zu verlinken. Auch innerhalb der App gilt, dass der Nutzer jederzeit – auch ohne Internetverbindung – auf das Impressum zugreifen können muss.


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Was ist beim Vertrieb von Apps über die eigene Webseite allgemein zu beachten?

Da der Vertrieb einer App über das Internet geschieht, gelten die gleichen rechtlichen Anforderungen, die für den restlichen Fernabsatz gelten, insbesondere was Informationspflichten und den Ablauf der Bestellung angeht.

Da es sich bei Apps um digitale Produkte handelt, sind auch die mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 327 ff BGB zu beachten. Diese Anforderungen sind im Übrigen auch zu beachten, wenn die App über einen App-Store vertrieben wird. Unseren Blogbeitrag zum neuen Kaufrecht mit Informationen zu den Verbraucherverträgen über digitale Produkte finden Sie hier.


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Wie kann der Anbieter einer App seine eigenen Nutzungsbedingungen einbeziehen?

Beim Vertrieb von Apps über App-Stores (v.a. Google-Play und Apple) ist nicht eindeutig geregelt, wer Vertragspartner des Endnutzers wird.

Da der Vertrieb, die Bezahlung und die etwaige Rückabwicklung über den App-Store-Betreiber laufen und aus Sicht des Nutzers einzig der App-Store Betreiber als Vertragspartner in Erscheinung tritt, spricht vieles dafür, dass beim Erwerb einer App ein Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und dem Betreiber des App-Stores zustande kommt.

Damit man als App-Anbieter trotzdem seine eigenen Nutzungsbedingungen mit dem Nutzer vereinbaren kann, ist dazu insbesondere gegenüber Verbrauchern ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erforderlich und die Nutzer müssen deren Geltung zustimmen. Um diesen Hinweis so unmissverständlich wie möglich zu gestalten, empfiehlt es sich, bereits im Store bei der Produktbeschreibung die eigenen Nutzungsbedingungen sichtbar zu verlinken und zusätzlich beim Start der App einen Hinweis einzublenden, dass die (verlinkten) eigenen Nutzungsbedingungen gelten, wobei durch eine „Zustimmen“-Checkbox sichergestellt werden sollte, dass der Geltung der App des App-Anbieter zugestimmt wird.

In den AGB sollte dann erwähnt werden, dass spätestens in diesem Moment ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Endnutzer zustande kommt.


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