Markenrechtsverletzung

Rechtsberatung bei Erhalt einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Mit der Eintragung einer Marke erwirbt der Inhaber das ausschließliche Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Wird diese Marke verletzt, kann der Markeninhaber gegen denjenigen rechtlich vorgehen, der die Marke ohne das Einverständnis des Markeninhabers benutzt. Dies geschieht häufig in Form einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung.


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Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

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Die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist das am weitesten verbreitete Instrument zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Markenverstößen. Sie soll vornehmlich dazu dienen, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage), um dem Verletzer die Möglichkeit einer außergerichtlichen Erfüllung der aus einer Markenverletzung resultierenden Ansprüche zu geben.

Wir unterstützen Sie und Ihr Unternehmen durch professionelle rechtliche Beratung zur Vermeidung von Verletzungen von Marken und geschützten Zeichen und beraten strategisch, wenn es zu Markenverletzungen gekommen ist.

Durch unsere langjährige Tätigkeit im Markenrecht bringen wir unsere gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen in die Beratung zur Vermeidung von Markenverletzungen und wenn es zu Markenverletzungen gekommen ist, ein und können schnell maßgeschneiderte individuelle Lösungen für Sie und Ihr Unternehmen erarbeiten.


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Prüfung der Berechtigung der Abmahnung im Markenrecht

Ist die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ganz oder teilweise nicht berechtigt, kann die Abmahnung ganz oder teilweise zurückgewiesen werden. Unter Umständen können in diesem Fall auch entstandenen Kosten beim Abmahner geltend gemacht werden. Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist nur berechtigt, wenn überhaupt eine Verletzung einer Marke vorliegt. Häufig ist die Abmahnung jedoch – ganz oder teilweise – berechtigt.

Eine Abmahnung wegen der Verletzung einer ins Markenregister eingetragenen Marke kann beispielsweise vorliegen, wenn

  • der Abgemahnte (Verletzer) die Marke unbefugt, also ohne Einverständnis des Markeninhabers, zur Kennzeichnung seiner Produkte und nicht lediglich beschreibend nutzt (z.B. im Bereich der Produktpiraterie).
  • der Abgemahnte (Verletzer) die Marke unbefugt in identischer oder zumindest verwechslungsfähiger Weise nutzt.

Die möglichen Fallgestaltungen für Rechtsverletzungen im Bereich von Marken sind dabei äußerst vielfältig.

Muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Wenn der der Vorwurf der Markenverletzung ganz oder teilweise begründet ist, sollte überlegt werden, ob und in welcher Weise die vom Markeninhaber oder auch Lizenznehmer geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist abgegeben wird.

Auf keinen Fall sollte die geforderte Unterlassungserklärung rechtlich ungeprüft abgegeben werden, beispielsweise weil der Abgemahnte an der Benutzung des angeblich  verletzenden Kennzeichens kein Interesse mehr hat, deshalb eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden will und den geforderten Unterlassungsanspruch deshalb akzeptiert, einfach nur um „seine Ruhe zu haben“.

Damit ist die Angelegenheit häufig nicht abgeschlossen, da gegebenenfalls Folgeansprüche wie Auskunftsansprüche oder Schadensersatzansprüche im Anschluss an die Abmahnung vom Markeninhaber noch geltend gemacht werden.

Wird eine Unterlassungserklärung wie vom Abmahner gefordert oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung modifiziert abgegeben und diese vom Abmahner angenommen, dann kommt ein sog. Unterwerfungsvertrag zustande, der den Abgemahnten 30 Jahre und darüber hinaus binden kann, gegebenenfalls sogar den Rechtsnachfolger.

Wichtig ist deshalb immer den konkreten Einzelfall genau rechtlich zu prüfen und nicht vorschnell zu agieren.

Warum ist eine anwaltliche Beratung bei markenrechtlichen Abmahnungen sinnvoll?

Eine strategische Beratung ist bei markenrechtlichen Abmahnungen sinnvoll und hilfreich, weil:

  • wegen Marken ausgesprochene Abmahnungen oft nur auf den ersten Blick berechtigt sind
  • häufig gute Verteidigungschancen oder zumindest gute Möglichkeiten der „Schadensbegrenzung“ bestehen
  • genau geprüft werden sollte, ob die vom Markeninhaber geforderten Ansprüche im geltend gemachten Umfang überhaupt gefordert werden können (ein Stichwort ist hier: rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung)
  • viele einer markenrechtlichen Abmahnung beigefügten Unterlassungerklärungen zu weit und nur zugunsten des Markeninhabers oder Rechteinhabers formuliert sind
  • bei Abgabe einer Unterlassungserklärung eventuell noch Folgeansprüchen wie z.B. Auskunft oder Schadensersatz und zukünftig hohe Vertragsstrafen bei zukünftigen Verletzungen (auch z.B. von Mitarbeitern im Unternehmen) drohen können
  • die in der Unterlassungserklärung geforderten Vertragsstrafen und in der Abmahnung aufgeführten Streitwerte und geforderten Anwaltskosten häufig viel zu hoch angesetzt werden
  • es im Einzelfall taktisch sinnvoller und klüger sein kann, selbst bei einer berechtigten Abmahnung keine Unterlassungerklärung abzugeben und ein gerichtliches Verfahren stattdessen vorteilhaft sein kann.

Eine professionelle anwaltliche Beratung ist neben markenrechtlichen Abmahnungen auch bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen sowie beanstandeten Rechtsverletzungen sinnvoll, um rechtliche Nachteile für den Abgemahnten zu vermeiden!