Foto- und Filmrecht

Rechtsberatung für Fotografen, Bildagenturen, Models sowie Filmschaffende

Wesentliche Bestandteile des Foto- und Filmrechts sind das Urheber- und Leistungsschutzrecht an Fotografien (Lichtbilder und Lichtbildwerke) und Filmwerken sowie das Recht am eigenen Bild (auch Bildnisrecht genannt). Unsere Kanzlei erstellt für Sie alle relevanten Vertragswerke und vertritt Sie bei der Verhandlung und dem Abschluss entsprechender Verträge.


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Rechtsanwalt Gregor Theado

Unter dem Begriff Foto- und Filmrecht versteht man alle rechtlichen Belange, die sich mit der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Fotografien und Bewegtbildern wie Filmen und Videos beschäftigen.

Geregelt wird das Verhältnis zwischen Bildanbieter und Bildverwerter, z.B. einer Agentur oder einem Vertrieb. Darüber hinaus beschäftigt sich das Foto- und Filmrecht mit den Rechten an den fotografierten bzw. gefilmten Motiven, die ihrerseits durch Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte geschützt sein können.

Während Urheber- und Leistungsschutzrechte abschließend im Urheberrechtsgesetz (UrhG) gesetzlich geregelt werden, sind für das recht am eigenen Bild vor allem die §§ 22, 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) maßgeblich. Das gesamte Foto- und Filmrecht ist zudem von zahlreichen Entscheidungen der Gerichte durchdrungen.


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Vertragsgestaltung im Foto- und Filmrecht

Wir beraten Sie und entwickelt für Sie alle Arten von Verträgen aus dem Bereich des Foto- und Filmrechts. Hierzu zählen insbesondere

  • Nutzungs- und Lizenzverträge
  • Vertriebs- und Verleihverträge
  • Agenturverträge
  • Verträge über Auftragsproduktionen
  • Exposé- und Treatmentverträge
  • Verträge zur Verfilmung von Werken
  • Drehbuchverträge
  • Co-Produktionsverträge
  • Regieverträge
  • Schauspielverträge
  • Synchronisationsverträge
  • Merchandisingverträge

Was ist ein Bildnis?

Ein Bildnis im Sinne des KUG ist grundsätzlich jede bildliche Darstellung einer Person in ihrer äußeren Erscheinungsform. Es muss sich dabei nicht um eine Abbildung der Person auf einem Foto handeln. Bildnisse können auch in Form einer Karikatur, Comic-Figur, Figur aus einem Computerspiel oder gar einer Skulptur vorliegen. Entscheidendes Kriterium ist die Erkennbarkeit der Person. Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Gesichtszüge der Person abgebildet werden; Eine Person kann auch aufgrund ihrer Haltung, Figur, auffälligen Frisur oder durch eine bestimmte, für die Person typische Pose erkannt werden.

Darf mein Bildnis ohne meine Zustimmung verwendet werden?

Ob das Bildnis einer Person z.B. auf einem Foto oder in einem Film verwendet werden darf, ist davon abhängig, ob die Person darin eingewilligt hat und/oder, ob ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand die Verwendung auch ohne Zustimmung billigt.

Hat die abgebildete Person in die konkrete Verwendung des Bildnisses eingewilligt, ist die Verwendung unproblematisch möglich. Ohne Einwilligung schreibt das KUG einige Ausnahmen vor, wann das Bildnis einer Person dennoch verwendet werden darf, etwa, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine berühmte Persönlichkeit handelt oder die Person bloßes Beiwerk einer Örtlichkeit war. Jedoch gilt es stets, eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie das Bildnis einer Person verwenden dürfen oder wurden Sie selbst abgebildet und möchten prüfen lassen, ob dies zulässigerweise geschehen durfte, so stehen wir Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite.

Sind Filme geschützt?

Filmwerke, einschließlich der Werke, die wie Filmwerke geschaffen werden, sind urheberrechtlich geschützt.

Film in diesem Sinne ist jedes Bewegtbild, gleichgültig in welchem Format, auf welchem Material, in welcher Technik und zu welchem Zweck er hergestellt oder verwendet wird. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist eine geistige Schöpfung, die ein Mindestmaß an Originalität und individueller Prägung haben muss. Bei fiktionalen Filmen ist dies unproblematisch, wohingegen bei reinen Berichterstattungen, die lediglich tatsächliche Ereignisse abbilden, ohne eine individuelle Gestaltung der Auswahl und Zusammenstellung der Bilder zu beinhalten, ein urheberrechtlicher Schutz versagt werden kann. Hier kommt allerdings ein Leistungsschutzrecht als „Laufbilder“ (§ 95 UrhG) in Betracht.

Wie werden Fotos geschützt?

Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG) und insbesondere namentlich Lichtbildwerke und solche Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (§2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG).

Ein Lichtbildwerk ist ein individuelles, fotografisches Werk, das die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt und in dem seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt.

Um die vielen schlichten Fotografien (z.B. Urlaubs- und Familienfotos) nicht schutzlos zu lassen, sieht das Urheberrechtsgesetz zudem den „Schutz der Lichtbilder“ vor (§ 72 UrhG). Lichtbilder unterscheiden sich vor allem in ihrer Gestaltungshöhe von Lichtbildwerken, weshalb sie nicht gegen das Nachstellen eines Motivs geschützt sind.

Wir sind der richtige Ansprechpartner, wenn es um das Foto- und Filmrecht geht!

Wir erstellen für Sie alle relevanten Vertragswerke und beraten und vertreten gerne bei der Verhandlung und dem Abschluss entsprechender Verträge.

Wir bieten eine schnelle und effektive Durchsetzung Ihrer Rechte, etwa im Fall von Ideenklau oder unberechtigter Verwertung Ihrer Werke oder ihres Bildnisses. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche gegen Rechtsverletzer durchzusetzen. Zu den Ansprüchen zählen beispielsweise Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.

Sollten Sie selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sein, etwa, weil Sie ein Foto oder Teile eines Films unberechtigt verwendet haben sollen, stehen wir Ihnen zur Seite und besprechen mit Ihnen alle Möglichkeiten, wie man sich bestmöglich gegen die Ansprüche verteidigen kann.

Headerfoto: © lovegtr35 – Fotolia.com