Wettbewerbsrecht

Beratung bei Wettbewerbsverstößen – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Wettbewerbsverletzungen kommen immer wieder vor. Häufig werden klassische Wettbewerbsverstöße wie das Verbreiten von unwahren Tatsachen, die Nachahmung von Produkten in Form von Produktpiraterie, die gezielte Behinderung des Wettbewerbs oder Verstöße gegen Marktverhaltensregeln abgemahnt und beanstandet. Aber auch Fallgruppen von Gesetzen, Vorschriften und Normen, an die man zuerst einmal nicht denkt, können abmahngefährdet sein.


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Um Wettbewerbsverstößen vorzubeugen stellt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschiedene Instrumente zur Verfügung, die dazu dienen, die Chancengleichheit der Marktteilnehmer zu wahren und eine Bevorteilung durch unlautere Wettbewerbshandlungen zu vermeiden.

Für einen Wettbewerbsverstoß reicht es häufig aus, wenn durch Sie oder Ihr Unternehmen gegen ein Gesetz oder im Gesetz verankerte Vorschriften verstoßen wird, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln und daher auch dem Schutz der Verbraucher dienen. Dafür kommen eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften in Frage, die Sie im geschäftlichen Verkehr beachten müssen, um nicht Opfer einer Abmahnung zu werden.

Unsere auf das Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei berät Sie gerne im Vorfeld beabsichtigter Handlungen zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Verstöße und unterstützt Sie bei der Abwehr von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen.


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Wettbewerbsverstöße gegen Marktverhaltensregeln

Wettbewerbsverstöße können in einer Vielzahl von Fallgestaltungen am Markt auftreten. Häufig werden Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbsrecht (UWG) beanstandet. Wenn solche Gesetze und Vorschriften auch dem Verbraucherschutz dienen, dann handelt es sich um sog. Marktverhaltensregelungen, die abgemahnt werden können.

Abwehr von Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsverstöße können durch Mitbewerber, Abmahnvereine und Abmahnverbände abgemahnt werden. Bereits kleinste Fehler wie unzureichende Preisangaben, fehlerhafte Angaben im Impressum, irreführende Angaben bei Angeboten oder Angebotsbeschreibungen, unbefugte Verwendung fremder Bilder und Fotos oder markenrechtlich geschützter Zeichen können hohe Kosten auslösen.

Unberechtigte Abmahnungen können zurückgewiesen werden. In diesem Fall kann unter Umständen eine Kostenerstattung vom Abmahner verlangt werden. Bei berechtigten Abmahnungen muss zur Vermeidung von einstweiligen Verfügungen und Klageverfahren in der Regel eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungerklärung innerhalb der vom Abmahner gesetzten Frist abgegeben werden.

Abgabe von strafbewehrten Unterlassungerklärungen im Wettbewerbsrecht

Bei berechtigten Abmahnungen kann in der Regel nur noch eine „Schadensbegrenzung“ vorgenommen werden. In diesem Fall muss zur Vermeidung von gerichtlichen Schritten durch den Abmahner eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungerklärung abgegeben werden.

Häufig werden Abmahnungen vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt, die zu weitreichend sind. Daher muss genau genau geprüft werden, in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung tatsächlich notwendig ist, um eine zu weitgehende rechtliche Bindung und damit verbundene rechtliche Nachteile zu vermeiden.