Abmahnung von Abmahnverbänden prüfen lassen

Vertretung gegenüber Abmahnverbänden oder Abmahnvereinen

Unsere Kanzlei prüft Ihre wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Abmahnverbände und Abmahnvereine. Vermeiden Sie rechtliche Nachteile durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungserklärungen für Ihr Unternehmen durch den strategisch richtigen Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen von Abmahnverbänden und Abmahnvereinen.


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Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

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Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Tobias Beltle

In aller Regel wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber am Markt ausgesprochen. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, dass Mitbewerber bzw. Konkurrenten nicht selbst in Erscheinung treten, sondern stattdessen die Abmahnung über einen Abmahnverband oder Abmahnverein aussprechen lassen.

Regelmäßig wird der Abmahnung eine vorformulierte wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung beigefügt und die Unterlassung des beanstandeten wettbewerbsrechtlichen Verhaltens vom abmahnenden Verband oder Verein gefordert.

Außerdem werden die Kosten der Abmahnung vom Abmahnverband oder Abmahnverein häufig als Aufwandsersatzpauschale zusätzlich geltend gemacht.

Schnelle und zuverlässige Beratung durch unsere Kanzlei rund um alle Fragen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Abmahnverbände und Abmahnvereine.


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Was ist ein Abmahnverband oder Abmahnverein?

Ein Abmahnverein ist ein Verein, dessen Vereinszweck und satzungsmäßige Aufgabe das Abmahnen unter anderem von wettbewerbswidrigen Praktiken ist.

Ein Abmahnverband oder Abmahnverein vertritt häufig die Interessen einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe und sucht gezielt nach Verstößen von Vertretern dieser Berufsgruppe gegen wettbewerbsrechtliche Normen.

Häufig handelt es sich hierbei um Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in neuerer Zeit werden auch verstärkt Verstöße gegen das Telemediengesetz abgemahnt.

Durch eine Erweiterung im Unterlassungsklagengesetz kann ein Verbraucherschutzverband oder ein Abmahnverein nun auch gegen die rechtswidrige Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Verbraucherdaten durch Unternehmen vorgehen, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und daher unter Umständen auch Datenschutzverstöße und Datenschutzerklärungen abmahnen.

Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann der Abmahnverein den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auch gerichtlich ahnden lassen, zum Beispiel durch eine einstweilige Verfügung.

In der Vergangenheit sind Abmahnvereine durchaus in Einzelfällen in Verruf geraten. Das Abmahnen von angeblichen „Bagatellverstößen“ kann im Einzelfall darauf hindeuten, dass es dem Verein gar nicht um die Wahrung eines lauteren Wettbewerbs geht, sondern finazielle Interessen im Vordergrund stehen. Entscheidend ist hierbei aber immer der Einzefall, der genau rechtlich geprüft werden sollte.

Typische Abmahnverbände und Abmahnvereine sind z.B:

  • Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.  (Wettbewerbszentrale)
  • Der Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aus Leverkusen. Dieser Abmahnverein mahnt seit Jahren und aktuell immer wieder  in verschiedenen Branchen Händler, beispielsweise auf den Online-Plattformen eBay oder Amazon wegen behaupteter wettbewerbswidriger Verstöße und Wettbewerbsverletzungen ab.
  • Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V., der oftmals auch Online-Händler abmahnt.
  • Der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs aus Duisburg (VSLW e.V.) verschickt ebenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, u.a. wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung und fehlerhafte Widerrufsbelehrungen im Online-Handel.
  • VsW – Verband sozialer Wettbewerb Berlin verschickt ebenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Bezug auf Werbeaussagen für Medizinprodukte, Medikamente und ähnlichen Produkten.
  • Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Hier wird gesetzlich unwiderleglich vermutet, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen erfüllen. Eine Liste der qualifizierten Einrichtungen findet sich auf der Seite es Bundesamtes für Justiz. Solche qualifizierte Einrichtungen sind immer klagebefugt und aktivlegitimert zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Aber auch Abmahnungen von qualifizierten Einrichtungen müssen berechtigt sein, damit Unterlassungsansprüche bestehen.

Vorgehen bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Abmahnverband oder Abmahnverein

Bei einer Abmahnung durch einen Abmahnverband oder Abmahnverein ist es wichtig zu prüfen, ob der Verein oder Verband auch über eine Klagebefugnis verfügt.

Der Abmahnverband oder Abmahnverein muss daher über eine sog. Aktivlegitimation verfügen, d.h. in der Regel ist erforderlich, dass er über eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern in der Branche verfügt, in der die Abmahnung erfolgt.

Das kann im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein und sollte daher vor Abgabe einer vom Abmahnverband oder Abmahnverein geforderten wettbewerbsrechtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung zunächt genau geprüft werden.

Verfügt der Abmahnverein über eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern bzw. ist ein Abmahnverein in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen besteht die sog. Aktivlegitimation in der Regel.

Aber selbst wenn die sog. Aktivlegitimation gegeben ist, muss die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ansonsten auch berechtigt sein, damit die vom Abmahnverein oder Abmahnverband geforderten Unterlassungsansprüche überhaupt gefordert werden können.

Häufig werden eine Vielzahl von Verstößen in einer einzigen Abmahnung geltend gemacht, von denen oftmals nur wenige oder auch gar keiner berechtigt ist.

In diesem Fall kann die Abmahnung in den unberechtigten Punkten zurückgewiesen werden und es muss in diesem Umfang keine wettbewerbsrechtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Es kann sich daher für Sie und Ihr Unternehmen lohnen, eine von einem Abmahnverein oder Abmahnverein ausgesprochene Abmahnung genau rechtlich prüfen zu lassen.