Negative Bewertung löschen lassen
Abwehr von negativen Bewertungen im Internet
Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine oder mehrere unberechtigte Negativbewertungen oder Kommentare erhalten? Dagegen sind Sie nicht schutzlos! Ganz im Gegenteil: Es gibt Wege und gute Chancen, sich gegen eine Negativbewertung zur Wehr zur setzen. Wir unterstützen Sie bei der Abwehr von negativen Bewertungen und Kommentaren in Ihrem Webshop oder in den sozialen Medien.
Entfernung von negativen Bewertungen im Internet
Grundsätzlich sind Bewertungen im Internet nicht per se verboten oder rechtsmissbräuchlich. Sie sind insbesondere auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sowie darauf, ob der Äußernde seine Meinung kundtut. Die Löschung bzw. Entfernung der Bewertung oder des Kommentars aus dem Internet ist ein wirkungsvolles Instrument, da hierdurch jedenfalls für die Zukunft eine Rechtsverletzung vermieden wird.
Unterlassung
Eine weitere Möglichkeit besteht in einem Anspruch auf Unterlassen. Danach kann der Betroffene verlangen, dass weitere Verletzungen durch den Bewertenden in Form von falschen, negativen Bewertungen, unterbleiben. Der Verletzende wird hierbei zunächst abgemahnt und aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, die ihn dazu verpflichtet, die konkrete Verletzung zukünftig zu unterlassen und für den Fall des Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe an den Betroffenen zu zahlen. Unterbleibt diese Erklärung, so kann der Betroffene gegen den Verletzer klagen.
Schadensersatz
Gegensatz zum Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch erfordert der Schadenersatzanspruch ein Verschulden des Verletzers. Schadensersatz gibt es in unterschiedlichen Ausprägungen. Rechtsfolge ist der Ersatz des materiellen Schadens, der durch die negative Bewertung entstanden ist. Dieser reicht vom entgangenen Gewinn, infolge des Verlustes des guten Rufs, bis hin zu den Anwaltskosten, die dem Betroffenen bei der Wahrung seiner Rechte entstehen.
Schmerzensgeld
Die Geldendmachung einer Geldentschädigung ist im Einzelfall möglich. Diese setzt voraus, dass es sich bei dem negativen unberechtigten Kommentar um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt. Das ist vor allem bei Schmähkritik der Fall, also einer Bewertung, die lediglich darin besteht, den Betroffenen zu diffamieren und bei der keine sachliche Auseinandersetzung mit der Dienstleistung der Person oder dem Produkt mehr stattfindet.