BGB-Novelle zum neuen Kaufrecht ab dem 01.01.2022 – Update zum neuen Kaufrecht
Seit dem 1. Januar 2022 sind einige neue Regelungen zum Kaufrecht in Kraft treten. Hintergrund ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die wiederum auf der Umsetzung zweier europäischer Richtlinien in nationales Recht beruht. Ziel der Neuregelungen ist es, das Kaufrecht an die fortschreitende Digitalisierung von Produkten anzupassen, das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen und mehr Rechtssicherheit zu erreichen. Dies bewirkt jedoch, dass Unternehmer künftig stärker in die Pflicht genommen werden.
Nachfolgend wird zunächst ein Überblick über die wesentlichen Konsequenzen für Unternehmer mit konkretem Handlungsbedarf gegeben. Anschließend erfolgt eine Darstellung der wesentlichen Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Handlungsbedarf für Unternehmer
Wichtig: Für die unternehmensinterne Umsetzung der neuen Regeln gibt es keine Umsetzungsfrist.
Unternehmen, die ihre Produktangebote und Vertragsunterlagen nicht an das neue Recht anpassen, drohen mitunter Schadensersatz- und Aufwendungsersatzklagen, Kaufpreisminderungen oder Rücktritte.
Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden können bei fehlender oder falscher Umsetzung folgen.
Insbesondere für Unternehmer, die Handel mit Software, Computern, kombinierten System (Hardware/Software) und anderen digitalen Inhalten betreiben, bestehen folgende Handlungsnotwendigkeiten:
- Verträge und AGB sollten dahingehend angepasst werden, dass Hersteller die rechtzeitige Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Inhalte oder digitale Produkte (wie Updates oder Upgrades) verbindlich zusichern.
Für den Fall, dass der Hersteller dieser Pflicht nicht nachkommt, kann erwogen werden, eine Vertragsstrafe vereinbart werden.
- Anpassung von Verträgen und AGB mit Lieferanten
Verträge und AGB sollten dahingehend angepasst werden, dass die Aktualisierungsverpflichtung an die Lieferanten „weitergereicht“ wird.
Auch insoweit kann für den Fall, dass der Lieferant dieser Pflicht nicht nachkommt, erwogen werden eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.
- Abbedingung der objektiven Anforderungen an eine Sache (negative Beschaffenheitsvereinbarung)
Grundsätzlich sind auch nach neuerem Recht abweichende Vereinbarungen zulässig.
Im Verbrauchsgüterkauf sind jedoch folgende Voraussetzungen gemäß § 476 Absatz 1 S.2 BGB zu beachten:
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- Der Verbraucher muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht
- WICHTIG: In diesem Fall muss jedoch unbedingt beachtet werden, dass der Käufer auf die konkrete Abweichung der Kaufsache von der üblichen Beschaffenheit deutlich hingewiesen werden muss.
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- Die Abweichung wurde ausdrücklich und gesondert mit dem Verbraucher vereinbart.
Eine solche Vereinbarung darf somit nicht in den AGB „versteckt“ werden. Die Vertragsunterlagen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass die Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbeziehen kann.
WICHTIG ist daher: Eine konkludente Vereinbarung oder eine Vereinbarung in AGB reichen nicht aus!
EMPFEHLUNG für Webshops: Setzen von Schaltflächen auf Website
Sofern die objektiven Anforderungen an die Kaufsache abbedungen werden sollen, bietet es sich im Online-Handel an, Kästchen oder Schaltflächen vorzusehen.
Der Verbraucher soll durch aktives Anklicken bestätigen, dass ihm die konkrete Abweichung von den objektiven Anforderungen bekannt ist, bevor er eine Bestellung aufgibt.
- Überarbeitung von Garantieerklärungen
Garantieerklärungen müssen nach den Vorgaben des neuen § 479 BGB überarbeitet und angepasst werden.
Folgende Informationspflichten sind bei Werbung mit Garantien zu beachten und in der Garantieerklärung umzusetzen:
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- Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln:
- Hinweis darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- Angabe des Namens und der Anschrift des Garantiegebers,
- Hinweis auf das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
- Nennung der Sache, auf die sich die Garantie bezieht,
- Die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
WICHTIG: Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung unaufgefordert auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Überblick über die wesentlichen Neuerungen im Verbrauchsgüterkaufrecht
1. Änderung des Mangelbegriffs
Eine Sache ist – kurz gesagt – immer dann mangelhaft, wenn sie nicht so ist, wie sie sein sollte.
Juristen sprechen insoweit von der „negativen Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit“.
Nach der neuen Fassung des § 434 BGB ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (in der Regel ist das der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache) den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht.
Durch diese Neuregelung erfolgt eine Stärkung der objektiven Anforderungen an eine Sache (wie zum Beispiel die gewöhnliche Verwendbarkeit oder übliche Beschaffenheit).
Diese sind zukünftig – ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm – gleichbedeutend mit den subjektiven Anforderungen (wie zum Beispiel die explizit zwischen dem Unternehmer und Verbraucher vereinbarte Beschaffenheit).
In der Praxis führt das dazu, dass ein Sachmangel künftig schon dann angenommen werden kann, wenn die Sache zwar die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, aber nicht der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Sachen entspricht.
Dies führt voraussichtlich zu dem (absurden) Ergebnis, dass der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer Mängelrechte geltend machen könnte, obwohl die Kaufsache genau den Anforderungen entspricht, die er vorher ausdrücklich mit dem Unternehmer vereinbart hat.
Wichtig ist daher immer zu prüfen, ob die Sache auch den objektiven Anforderungen entspricht. Dies ist dann gegeben, wenn die Sache
- sich für die gewöhnliche Verwendung eignet
- eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann
- der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat
- mit dem Zubehör (einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderer Anleitungen) übergeben wird, deren Erhalt der Käufer (vernünftigerweise) erwarten kann
Ergibt diese Überprüfung, dass die objektiven Anforderungen nicht vorliegen, würde ein Mangel vorliegen mit der Folge, dass dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen.
Genau für diesen Fall sieht die neue Fassung des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB die Möglichkeit vor, die objektiven Anforderungen im Vertrag oder den AGB abzubedingen (siehe insoweit unsere Ausführungen unter Abbedingung der objektiven Anforderungen an eine Sache (negative Beschaffenheitsvereinbarung).
2. Verlängerung der Beweislastumkehr
Durch eine Änderung des § 477 BGB wird die Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel von 6 Monaten auf ein Jahr verlängert.
Bei Kaufverträgen über Sachen mit digitalen Elementen wird dieser Zeitraum sogar auf zwei Jahre erstreckt.
Die Beweislastumkehr bewirkt, dass man von einem Sachmangel bei Gefahrübergang – also zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache – ausgehen kann, auch wenn sich dieser erst später, nämlich innerhalb von einem Jahr seit Gefahrübergang zeigt.
Für Verbraucher ist diese Beweislastumkehr eine erhebliche Beweiserleichterung.
Denn die Mängelrechte können nur dann gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Das Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen wäre jedoch für Verbraucher ohne Beweislastumkehr nahezu unmöglich, vor allem dann, wenn sich der Mangel erst später zeigt.
Durch die Verlängerung der Beweislastumkehr ist zu erwarten, dass künftig mehr Gewährleistungsansprüche gegen Verkäufer und damit gerade gegenüber Unternehmen geltend gemacht werden.
Wichtig ist jedoch, dass diese Regelung nur bei Verbrauchsgüterkäufen anwendbar ist, also bei Verträgen, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (§ 475 Abs. 1 S. 1 BGB).
3. Einführung der „Sache mit digitalen Elementen“
Die neu eingeführten §§ 475b ff. BGB beinhalten spezielle Regelungen hinsichtlich Mangelfreiheit, Rücktritt, Schadensersatz und Verjährung für den Kauf einer Sache mit digitalen Elementen.
Was eine solche Sache mit digitalen Elementen ist, wird in dem neu eingeführten § 475b Abs. 1 S. 2 BGB definiert als eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann.
Entscheidend ist somit eine qualifizierte Verbindung der Sache mit dem digitalen Inhalt oder der digitalen Dienstleistung, wie es zum Beispiel bei Smartphones, Smartwatches, Tablets, Smart-TVs und unter Umständen auch bei modernen Kraftfahrzeugen der Fall sein kann.
Dies zeigt bereits den enorm großen Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
Durch die Einführung der §§ 475b ff. BGB werden digitale Elemente daher künftig nicht nur als Beiwerke, sondern als eigenständige Bestandteile von Sachen aufgefasst.
Doch auch diese Neuregelungen werden aufgrund ihrer systematischen Stellung nur auf Verbrauchsgüterkäufe (Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern) anwendbar sein. Für Kaufverträge zwischen Verbrauchern gilt diese Änderung – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – daher nicht, ebenso wenig für Kaufverträge zwischen Unternehmern.
4. Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen
Eine zentrale Neuerung in diesem Zusammenhang stellt die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen dar.
Bei fehlender Bereitstellung einer Aktualisierung durch den Unternehmer wird gemäß des neuen § 475b Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BGB ein Sachmangel angenommen.
Dem Verbraucher können also bei fehlenden Updates oder Upgrades gegenüber dem Unternehmer die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte (z. B. Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz) zustehen.
Wichtig zu erkennen ist, dass diese Aktualisierungsverpflichtung nicht etwa den Hersteller der Sache oder den Entwickler des digitalen Elements trifft, sondern (unternehmerisch handelnde) Verkäufer.
Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist dies zwar grundsätzlich zu begrüßen, denn der Verbraucher hat künftig nur noch einen einzigen Ansprechpartner (den Unternehmer), wenn Probleme mit der Kaufsache auftreten, egal ob die Sache selbst oder das digitale Element betroffen ist.
Problematisch erscheint die Neuregelung allerdings vor dem Hintergrund, dass der unternehmerisch handelnde Verkäufer selbst oft gar keine Updates zur Aktualisierung bereitstellt und auch nicht bereitstellen kann, zumal bei digitalen Elementen wie z.B. Software auch das Urheberrecht einer „eigenmächtigen“ Veränderung durch den Verkäufer entgegenstehen wird.
Solche Updates kommen in der Regel vom Hersteller, der jedoch häufig nicht zugleich auch Verkäufer ist.
Folglich ist der Unternehmer bei der Erfüllung seiner Aktualisierungsverpflichtung wesentlich auf die Mitwirkung und Unterstützung des Herstellers angewiesen. Wenn dieser keine Aktualisierungen bereitstellt, können Verbraucher vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; bei schuldhaftem Verhalten haftet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher unter Umständen zudem auf Schadensersatz. Rechtliche Probleme scheinen hier vorprogrammiert.
Für Unternehmer ist es daher von zentraler Bedeutung, vor Inkrafttreten der neuen Regelungen sicherzustellen, dass die Aktualisierungsverpflichtung an Lieferanten oder Hersteller durch entsprechende Klauseln in den Kaufverträgen weitergereicht werden.
Bislang ungeklärt ist dabei auch die Frage, wie lange die Aktualisierungsverpflichtung bestehen soll. Ist eine solche Dauer nicht vertraglich geregelt, soll es darauf ankommen, was ein durchschnittlich verständiger Verbraucher aus objektiver Sicht vernünftigerweise erwarten kann. Ein klares Kriterium, wie der Zeitraum genau zu bemessen ist, enthält das Gesetz nicht.
Zu Recht wird daher die mit der Regelung verbundenen Rechtsunsicherheit hinsichtlich der genauen Dauer der Aktualisierungspflicht bemängelt. Im Einzelfall werden wohl die Gerichte klären müssen, wie lange Aktualisierungspflichten für bestimmte Sachen bestehen.
5. Einführung von „Verbraucherverträgen über digitale Produkte“ und diesbezügliche Aktualisierungsverpflichtung
In den neu gefassten §§ 327 ff. BGB werden die sogenannten Verbraucherverträge über digitale Produkte geregelt.
Ein solcher Vertrag liegt dann vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Preises, welcher auch eine digitale Darstellung eines Wertes sein kann – wie zum Beispiel Bitcoins –, digitale Produkte, also digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt.
Digitale Inhalte sind dabei Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, wie zum Beispiel
- Computerprogramme
- Apps
- Videodateien, Audiodateien, Musikdateien
- digitale Spiele,
- elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen.
Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die
- dem Verbraucher die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
- dem Verbraucher die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.
Beispiele für solche digitalen Dienstleistungen können Software-as-a-Service (SaaS), Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele in einer Cloud-Computing-Umgebung sein, aber auch sonstige Cloud-Produkte.
Die Neuregelungen gelten nicht nur für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, sondern auch für solche Verträge, die zwar vorher geschlossen wurden, bei denen aber das digitale Produkt erst ab oder nach dem 1. Januar 2022 bereitgestellt werden soll.
Erfüllt der Unternehmer seine Bereitstellungspflicht nicht, sind die ergänzenden Mängelrechte aus dem neu gefassten § 327c BGB anwendbar. Der Verbraucher kann dann den Vertrag beenden und im Zuge dessen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz vom Unternehmer verlangen.
6. Aktualisierungsverpflichtung bei „Verbraucherverträgen über digitale Produkte“
Der Unternehmer hat gemäß des neu gefassten § 327 f Abs. 1 BGB sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über die Aktualisierung informiert wird.
Zu beachten ist, dass es somit nicht ausreicht, dass die Aktualisierungen bereitgestellt werden. Der Verbraucher muss auch über die Aktualisierungen informiert werden.
Wird eine Aktualisierung vom Unternehmer nicht bereitgestellt oder wird der Verbraucher über die Aktualisierung nicht informiert, liegt ein Produktmangel im Sinne des neu gefassten § 327e BGB vor. Der Verbraucher kann dann gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte geltend machen.
Eine Pflicht des Verbrauchers, die angebotene Aktualisierung auch wirklich zu installieren, besteht nicht.
Der Unternehmer haftet bei Mangelhaftigkeit infolge unterbliebener Aktualisierung durch den Verbraucher nicht, sofern der Verbraucher über die Folgen der Nicht-Aktualisierung aufgeklärt wurde und die Installationsanleitung nicht mangelhaft war. Dies sollte bei der Vertragsgestaltung daher unbedingt berücksichtigt werden.
Rechtsunsicherheiten ergeben sich daraus, dass auch hier die genaue Dauer der Aktualisierungsverpflichtung gesetzlich nicht geregelt ist.
475b Absatz 4 BGB bestimmt insoweit, dass der Verbraucher während des Zeitraums Aktualisierungen erhält, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und der digitalen Elemente und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann.
Maßgeblich ist daher die berechtigte Erwartung des Käufers. Zur Bestimmung der berechtigten Erwartung des Käufers und damit zur Bestimmung des Aktualisierungszeitraumes könnten insoweit u.a. folgende Kriterien herangezogen werden:
- die Nutzungs- und Verwendungsdauer einer Sache
- Werbeaussagen
- Umfang des ohne Aktualisierung drohenden Risikos für den Käufer
7. Weitere Neuerungen
- Kenntnis des Mangels
Bisher galt bei Kenntnis des Mangels, dass die kaufrechtlichen Mängelrechte des Verbrauchers grundsätzlich ausgeschlossen sind
Künftig können Mängelrechte bei Verbrauchsgüterkaufverträgen – also bei Verträgen, bei denen ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer kauft – auch dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher bereits bei Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von einem Mangel hatte.
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Rücktritt und Schadensersatz
Eine weitere Neuerung besteht dahingehend, dass Verbraucher bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag im Falle eines Mangels dem Verkäufer künftig keine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, um nach deren erfolglosem Ablauf den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären (§ 475d Abs. 1 BGB n. F.). Das gleiche wird auch für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung gelten (§ 475d Abs. 2 BGB n.F.).
- Neuerungen bei den Verjährungsfristen (§ 475 e BGB), u.a.:
a.) Ablaufhemmungen bei Verjährungen
Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, dann tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
b.) Verjährungsfristen bei Kaufsachen mit digitalen Elementen
Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
8. Fazit
Die Gesetzesänderung bringt viele wesentliche Neuerungen mit sich und bewirkt eine Anpassung des Kaufrechts an die stetig fortschreitende Digitalisierung.
Zu beachten ist: Die neuen Regelungen gelten regelmäßig für alle Kaufverträge, die ab dem 01. Januar 2022 geschlossen werden bzw. ab diesem Zeitpunkt gelten sollen!
Wichtig:
Unternehmen, Betriebe und Firmen sollten ihre Verträge und AGB auf Übereinstimmung mit dem neuen Kaufrecht überprüfen und an die neuen Anforderungen des BGB anpassen.
Neben der Überprüfung der Verträge und AGB sind aber auch die Produktangebote und deren Beschreibung im Hinblick auf den geänderten Mangelbegriff zu überprüfen.
Dies alles ist wichtig, um zukünftig rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und um damit rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Neben der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Klagen, beispielsweise bei unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind rechtlich nicht konforme AGB regelmäßig auch nicht wirksam und somit für Unternehmen, Firmen und Betriebe letztlich nutzlos.