Seit dem 02.03.2022 stehen die neuen EVB-IT Cloud Verträge zur Verfügung – Was sind die Auswirkungen?
Die neuen vertraglichen Grundlagen wurden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) Anfang März 2022 für die Vergabe von Cloud-Leistungen durch die öffentliche Verwaltung im Anschluss an den Beschluss des IT-Planungsrates Mitte Februar 2022 veröffentlicht. Der IT-Planungsgrat empfiehlt seinen Mitgliedern nun die Verwendung der neuen EVB-IT Cloud.
Dadurch, dass die EVB-IT Musterverträge zwischen Vertretern des Bundes und der Privatwirtschaft (Bitkom) ausgehandelt und abgestimmt wurden, ergibt sich der Vorteil, dass die öffentliche Hand als Auftraggeber im Rahmen von Ausschreibungen und Vergaben davon ausgehen kann, dass verwendete EVB IT Verträge bei den Bietern, also regelmäßig den privaten Unternehmen, grundsätzlich akzeptiert werden.
Die EVB-IT Cloud erweitern nun seit März 2022 die bisher vorliegenden 10 bestehenden EVB-IT für IT-Beschaffungen und vergrößern so die Möglichkeiten im Rahmen von Ausschreibungen und Vergaben für öffentliche Auftraggeber und die Öffentliche Hand.
Für die Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Behörden, Kreise, Städte und Kommunen wird es nun zukünftig vertraglich einfacher, Cloud-Leistungen auszuschreiben.
Trotzdem hat dies Auswirkungen sowohl für den Einkauf und auch für die Vertragsgestaltung.
Denn ab bestimmten Schwellenwerten ist das EU-Vergaberecht einschlägig (4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie Vergabeverordnung – VgV). Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten über Haushaltsrecht vergleichbare Vorschriften, wie beispielsweise § 55 BHO und regelmäßig auch die Vorschriften der UVgO.
Im Folgenden Beitrag wird dargestellt, was durch die EVB-IT-Cloud-Bedingungen neu ist und was bisher galt: