Der KMU-Fonds ist eine Initiative der Europäischen Kommission, die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) durchgeführt und vom 23. Januar 2023 bis zum 8. Dezember 2023 dauern wird.
Weitere Informationen zum KMU-Fonds der EU finden sich hier.
Mit diesem Finanzierungshilfeprogramm bietet die Europäische Union kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und damit auch Start-Ups einen sogenannten IP-Scan und damit eine Vorabdiagnose von Intellectual Property Rechten und die zumindest teilweise Übernahme der Gebühren zur Anmeldung von Marken, Geschmacksmustern oder auch Patenten an.
Ein Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, wie insbesondere Marken und Designs ist für Ihr Unternehmen und Ihre Vorhaben zugleich regelmäßig auch ein Investitionsschutz und schützt damit letztlich auch Vermögensrwerte von Ihnen und Ihrer Firma.
Wieviel Zuschuss ist möglich?
Insgesamt ist ein finanzieller Zuschuss bis zu 2.250 Euro möglich, der sich wie folgt aufteilt:
- 1.500 EUR zur teilweisen Deckung der Kosten für eine Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums (IP Scan) sowie der Gebühren bzw. Klassengebühren für Marken und Geschmacksmuster.
- 750 EUR zur teilweisen Deckung der Kosten für nationale Patentgebühren
Wer kann einen Antrag stellen?
Anspruchsberechtigt für diese Förderung mit diesem Fonds der EU sind Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und damit z.B. auch Start-Ups, die ihren Sitz in der EU haben und finanzielle Unterstützung bekommen können.
Der Antrag auf Erteilung eines Gutscheins (Vouchers) kann von einem Inhaber, einem Angestellten oder einem in seinem Namen handelnden bevollmächtigten externen Vertreter (und damit auch einem Rechtsanwalt) gestellt werden und die Finanzhilfen werden dem KMU gewährt. Die Erstattung erfolgt durch direkte Überweisung auf das KMU-Bankkonto.
Sofern Sie beim Verfahren Hilfe benötigen können wir Sie als spezialisierte Kanzlei dabei unterstützen.
Wichtig: Die Mittel sind begrenzt und werden in der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben.
Warum sollte der KMU-Fonds für Beratung und Anmeldungen genutzt werden?
Der Schutz des geistigen Eigentums bringt viele Vorteile für KMU, also kleinere und mittelständische Betriebe, Firmen, Unternehmen und Start-Ups, z.B. durch Anmeldung einer Marke:
Eine registrierte Marke bringt viele Vorteile, z.B.:
– Ausschließlichkeitsrecht
– Lizensierungsmöglichkeiten
– Produktschutz
– Schutz bei Negativbewertungen und negativer Publicity im Internet und in Social Media im Einzelfall
– Schutz bei Nachahmungen durch z.B. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen, hier auch im Zusammenspiel mit Design, Patent, Urheberrecht
– Schutz von Produkten, Konzepten, Geschäftsfeldern
– Vorgehen gegen Dritte oder Mitbewerber, die identische oder ähnliche Zeichen oder Bezeichnungen oder Marken nutzen
Auch Patente und Geschmacksmuster / Gemeinschaftsgeschmackmuster bzw. Designs bieten im Einzelfall viele Vorteile, gerade im Bereich des Produktschutz, Verpackungen, handwerkliche Gegenstände, Ersatzteile etc. und bei technischen Neuerungen.
Das im Register eingetragene Design hieß in Deutschland früher Geschmacksmuster, bis es mit dem im Jahr 2014 in Kraft getretenen Designgesetz in der Bundesrepublik Deutschland umbenannt wurde. Mit dem Designgesetz wurde das deutsche Geschmacksmuster umbenannt in „eingetragenes Design“. Auf europäischer Ebene heißt ein im Register eingetragenes Design dagegen weiterhin „Geschmacksmuster“, genauer gesagt Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Wichtig bei Designs und (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster:
Bei Designs oder (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster wird im Anmeldeverfahren vom Amt nicht geprüft, ob das Design die Voraussetzungen für die Eintragung auch tatsächlich erfüllt, also ob es neu ist und die notwendige Eigenart besitzt. Es werden nur formale Anmeldeerfordernisse geprüft. Daher sagt man auch, dass das eingetragene Design sowie das (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster sogenannte ungeprüfte Schutzrechte sind. Ob dieses Schutzrecht in der Praxis tatsächlich im Kollisionsfall Bestand hat wird erst in dem Fall entschieden, wenn es im Rahmen eines amtlichen Nichtigkeitsverfahrens, z.B. vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder im Rahmen eines Verletzungsstreits vor Gericht zu einer Entscheidung über die Rechtsgültigkeit kommt. Die alleinige Anmeldung kann den Anmelder hier also durchaus in falscher Sicherheit wiegen. Daher sollte unabhängig von der Anmeldung und Eintragung die Schutzrechtseigenschaft überprüft werden.
Wir können Ihnen bei rechtlichen Fragestellungen rund um Marken, Designanmeldungen und Geschmacksmusteranmeldungen weiterhelfen.
Nicht nur die reine Anmeldung ist wichtig
Im Laufe des Anmeldeverfahrens für geistige Eigentumsrechte (Intellectual Property – IP-Rechte) können juristische Schwierigkeiten oder Hindernisse auftreten.
Beispielsweise kann es im Laufe des Verfahrens für eine Markenanmeldung zu einen Widerspruchsverfahren oder einem Löschungsverfahren kommen, wenn ein Dritter gegen die Markenanmeldung vorgeht. Daher ist auch eine Vorabrecherche vor Vornahme der Markenanmeldung sehr wichtig, um spätere Nachteile zu vermeiden und die Anmeldewahrscheinlichkeit zu erhöhen.
Dies sollte der Markenanmelder:innen genau prüfen, da im Falle eine erfolgreichen Widerspruchs oder eines erfolgreichen Löschungsverfahrens eine insgesamte Löschung oder zumindest eine Teillöschung der Marken möglich ist.
Folge davon ist, dass die ursprünglich angemeldete und auch registrierte Marke später unter Umständen wieder teilweise oder ganz wegfällt oder wegen einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr so nutzbar ist, wie vom KMU bzw. der Anmelder und Anmelderinnen ursprünglich gewollt.
Außerdem können auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohen, wodurch das KMU am Markt behindert werden kann oder im schlimmsten Fall nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt im anvisierten Geschäftsfeld tätig werden kann, so dass dadurch auch eine Existenzgefährdung des Unternehmens insgesamt im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann. Dies kann insbesondere Start-Ups im Einzelfall hart treffen.
Es lohnt sich daher vor allem dann, wenn im Laufe eines Anmeldungsvefahrens Probleme oder Schwierigkeiten auftreten, diese rechtlich prüfen und bewerten zu lassen, um zu wissen, welche Möglichkeiten zur Rettung einer Marke oder auch sonstigen geistigen Eigentums bestehen.
In jedem Fall sollten vom Deutschen Patent- und Markenamt oder auch dem EUIPO gesetzte Fristen ernst genommen werden, da gerade auch Fristversäumnisse dazu führen können, dass Marken oder sonstige amtlich im Register eingetragene Schutzrechte ganz oder teilweise gelöscht werden.
Es lohnt sich außerdem bei bereits bestehenden Schutzrechten, wie Marken oder Designs genau zu prüfen, ob diese von den Waren- und Dienstleistungsklassen oder nach den Erzeugnisangaben auch tatsächlich noch den Geschäftsfeldern entsprechen und diese vollständig abdecken. Denn gerade bei einer Marke wird der markenrechtliche Schutz von der Reichweite des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bestimmt. Das bedeutet, dass der Markenschutz nicht mehr ausreichend sein kann, wenn sich Geschäftsfelder weiterentwickeln oder neue Geschäftsfelder durch das Unternehmen bedient werden, das aber gar nicht durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer bereits angemeldeten Marke abgedeckt ist.
Da das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke regelmäßig nach Anmeldung nicht mehr erweitert werden kann sollte schon bei der Anmeldung Augenmerk auf die zukünftige Ausrichtung und Reichweite gelegt werden und besser ein etwas weiteres Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit mehreren Begriffen bei der Markenanmeldung in die Überlegungen mit einbezogen werden.
Denn wenn das Marken- und Dienstleistungsverzeichnis nicht ausreichend ist oder die tatsächlichen Geschäftsfelder nicht mehr mit abdeckt muss regelmäßig eine weitere neue Marke angemeldet werden, da das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach Anmeldung nicht mehr erweitert, sondern allenfalls noch eingeschränkt werden kann.
Allein die Anmeldung einer Marke oder von sonstigen gewerblichen Schutzrechten reicht daher regelmäßig nicht aus und mit der Anmeldung allein ist es nicht getan.
Vielmehr sollten Marken, Designs und sonstige Schutzrechte auch nach der erfolgreichen Anmeldung weiter überwacht und das Portfolio gepflegt werden.
Das ist wichtig, damit bei Veränderungen von Geschäftsfeldern oder der Einführung von neuen Produkten oder Produktlinien, beispielsweise durch weitere Anmeldungen oder auch durch europaweite oder internationale Ausdehnung von Marken auch noch nach der eigentlichen Anmeldung von Schutzrechten und Intelectual Property auf die spezifischen geschäftlichen Erfordernisse von KMUs rechtzeitig reagiert werden kann.
Auch bei Fragen rund um Amtsgebühren bzw. Anmeldegebühren, Verlängerung von Schutzrechten oder Lizenzverträgen können Sie gerne auf uns zukommen.
Was ist zu tun, wenn im Laufe des Anmeldeverfahrens oder danach Probleme oder Schwierigkeiten auftreten?
Wenn im Laufe des Verfahrens Probleme oder Schwierigkeiten auftreten können wir helfen z.B.:
- wenn Sie einen Gutschein des KMU-Fonds erfolgreich in Anspruch genommen haben und z.B. eine Marke oder sonstiges geistiges Eigentum angemeldet haben und beispielsweise einen Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes oder des EUIPO mit dem Hinweis erhalten haben, dass die Marke ganz oder teilweise nicht eingetragen werden kann, z.B. mangels Unterscheidungskraft oder wegen einem Freihaltebedürfnis. Hier können wir die Beanstandung für Sie prüfen und Sie bei der Anmeldung unterstützen mit dem Ziel, dass Ihre Marke doch noch eingetragen wird.
- wenn Sie eine Mitteilung über einen Widerspruch im Markenverfahren erhalten haben, durch den eine teilweise oder gesamte Markenlöschung einer bereits eingetragenen Marke droht können wir den Widerspruch für Sie prüfen und Sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unterstützen mit dem Ziel der das Widerspruch erfolgreich zurückgewiesen wird und Ihre Marke endgültig ohne Widerspruch und damit vollständig im Markenregister eingetragen wird.
- wenn vom Deutschen Patent- und Markenamt oder EUIPO eine Teillöschung oder eine Löschung insgesamt Ihrer Marke oder sonstiger Schutzrechte angekündigt wird.
Das gleiche gilt umgekehrt, wenn Sie z.B. erfolgreich eine Marke eingetragen haben und im Zuge einer Markenüberwachung oder auch ansonsten die Information erhalten, dass jemand anderes eine gleiche, identische oder ähnliche Marke eingetragen hat.
Denn dann besteht für Sie die Möglichkeit, selbst aus der für Sie bereits eingetragenen Marke gegen die zeitlich später eingetragene Marke oder einem späteren eingetragenen Zeichen oder einer Bezeichnung eines Dritten mit einem Widerspruch oder einer Löschungsklage vorzugehen.
Damit können Sie die für Sie eingetragene Marke schützen und auch zeigen, dass Sie Ihre Markenrechte verteidigen.
Warum ist eine Überwachung und Verlängerung erfolgreich eingetragener Schutzrechte bei Marken und Designs wichtig?
Marken und Designs bieten nur solange Schutz, solange diese eingetragen sind und schutzwürdig sind. Werden Verlängerungsgebühren bzw. Aufrechterhaltungsgebühren nicht bezahlt, werden Marken und Designs regelmäßig wieder aus dem Register gelöscht. Eine Markenüberwachung hat zum Ziel, rechtzeitig zu erkennen, ob von einem Dritten eine identische oder ähnliche Marke eingetragen wird, damit unverzüglich mit eine Widerspruch oder einem Löschungsverfahren gegen eine solche spätere Eintragung eines Dritten oder auch Wettbewerbers vorgegangen werden kann. Dies ist auch wichtig, um zu zeigen, dass man die Marke verteidigt und der Markenschutz nicht durch Untätigbleiben verwässert wird oder wegfällt.
Sofern Sie eine Markenüberwachung oder eine Überwachung der Schutzdauer nicht selbst vornehmen möchten oder können, besteht für Sie die Möglichkeit, dass wir dies für Sie übernehmen und Sie so Ihre Marke dauerhaft schützen können. Die Überwachung der Schutzdauer des geistigen Eigentumsrechts, z.B. einer Marke oder eines Designs, sollte ebenfalls sichergestellt sein, damit nicht vergessen wird, die Verlängerungsgebühren zu zahlen, da ansonsten beispielsweise die Marke oder das Design allein deshalb trotz erfolgreicher Eintragung später wieder gelöscht werden kann. Wird z.B. aus einer nicht mehr existierenden Marke versehentlich vorgegangen, so kann dies eine sog. unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Wenn Sie Unterstützung bei Anmeldung oder im Laufe des Anmeldeverfahrens von IP-Rechten benötigen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Auch bei rechtliche Fragen rund um EU Förderungen und Finanzhilfen, wie z.B. Mikrokrediten, wie z.B. bei der Antragstellung, der rechtlichen Bewertung von Bescheiden von Fördermittelgebern oder auch der Prüfung von Erstattungen und Verwendung von Fördermitteln können wir Sie und Ihr Projekt begleiten.