Die Digitalisierung des Arbeitsplatzes hat längst auch die Kommunikationsplattformen erfasst. Tools wie Microsoft Teams, Slack oder Zoom sind aus dem Arbeitsalltag vieler Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Sie ermöglichen effiziente Zusammenarbeit, vereinfachen den Austausch und schaffen Transparenz über laufende Projekte. Doch mit den neuen Möglichkeiten geht eine Entwicklung einher, die zunehmend kritisch zu betrachten ist: die schleichende Etablierung digitaler Überwachung im Arbeitsalltag.
Blog-Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle
Die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie ist mit Verkündung des NIS2UmsuCG im Bundesgesetzblatt am 5. Dezember 2025 und dessen Inkrafttreten am 6. Dezember 2025 in das deutsche Recht überführt. Mit dem Inkrafttreten des NIS2UmsuCG und der vollständigen Neufassung des BSI-Gesetzes gelten die neuen materiellen Anforderungen an die Informationssicherheit unmittelbar, ohne Übergangsfrist. Einzelne Pflichten sind jedoch fristgebunden, insbesondere die Registrierung nach § 33 BSIG, die spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Registrierungspflicht zu erfolgen hat. Für bereits seit Inkrafttreten betroffene Einrichtungen läuft diese Frist regelmäßig bis zum 6. März 2026. Dennoch bleibt für viele Unternehmen unklar, ob sie künftig unter das neue Cybersicherheitsrecht fallen. Besonders der Begriff der „Vernachlässigbarkeit“ in § 28 Abs. 3 BSIG wirft grundlegende Auslegungsfragen auf.
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 10. November 2025 – 19 O 527/16 hat in der juristischen Praxis für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt. Die 19. Zivilkammer setzte die Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen auf 0,00 € fest, weil dieser sein Gutachten in erheblichem Umfang mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt hatte, ohne dies gegenüber dem Gericht zu offenbaren. Die Entscheidung wirft zentrale Fragen zur persönlichen Leistungspflicht, zu Transparenzpflichten im Gerichtsverfahren und zum zulässigen Einsatz moderner Technologien in gerichtlichen Gutachten auf.
Warum auch die frühe Phase vor der Vergabe datenschutzrechtlich relevant ist
Die Durchführung einer Markterkundung ist für viele öffentliche Auftraggeber ein wichtiges Instrument zur Vorbereitung eines späteren Vergabeverfahrens. Häufig unbeachtet bleibt dabei jedoch die Frage: Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sind bereits in dieser frühen Phase zu beachten?
Kommunale Vergabe in NRW im Umbruch
Die kommunale Vergabe in Nordrhein-Westfalen steht vor einer der tiefgreifendsten Reformen der vergangenen Jahre. Mit dem neuen § 75a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird die rechtliche Grundlage der kommunalen Beschaffung ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst. Ziel ist es, Vergabeverfahren unterhalb der europäischen Schwellenwerte deutlich zu vereinfachen und den Kommunen mehr Eigenverantwortung zu übertragen.