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Home > Blog > KI und Urheberrecht: OLG Düsseldorf zieht Grenzen beim „KI-Klon“

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Author Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

KI und Urheberrecht: OLG Düsseldorf zieht Grenzen beim „KI-Klon“

Veröffentlicht am5. Juni 20265. Juni 2026 Categories Blog Tags Grenzen beim „KI-Klon“ · KI und Urheberrecht · KI-generiertes Bild · OLG Düsseldorf

Künstliche Intelligenz wird längst für Bilder, Werbung, Social Media, Produktdarstellungen und Präsentationen eingesetzt. Unternehmen nutzen KI-Tools, um Kampagnen schneller umzusetzen, Entwürfe zu variieren oder kreative Prozesse effizienter zu gestalten. Gleichzeitig wächst die rechtliche Unsicherheit. Wann ist ein KI-generiertes Bild rechtlich zulässig? Wann verletzt es Urheberrechte Dritter? Und wann kann ein Unternehmen an einem KI-Output überhaupt eigene Rechte beanspruchen?

Mit seinem Beschluss vom 02.04.2026 (Az. 20 W 2/26) hat sich das OLG Düsseldorf mit einem Fall befasst, der diese Fragen besonders anschaulich macht. Ein vorhandenes Unterwasserfoto eines Hundes wurde in eine KI-Software hochgeladen. Die KI erzeugte daraus eine neue Abbildung, die anschließend online veröffentlicht wurde. Die Fotografin des Ausgangsbildes sah darin eine unzulässige Nutzung ihres Werks.

Das OLG Düsseldorf verneinte im Ergebnis eine Urheberrechtsverletzung. Die Begründung ist jedoch gerade für die Praxis wichtig. Das Gericht stellt nicht pauschal darauf ab, dass KI eingesetzt wurde. Es fragt vielmehr, ob der KI-Output selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, ob der Werkcharakter des Erzeugnisses dargelegt wurde und ob geschützte Elemente des Ausgangsfotos übernommen wurden. Damit liefert die Entscheidung wichtige Leitlinien für Unternehmen, Agenturen, Kreative und Plattformbetreiber.

Das Wichtigste in Kürze

Lesezeit: ca. 5 Minuten

  • Ein KI-generiertes Bild ist nicht automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
  • Werkqualität kommt nur in Betracht, wenn sich im Ergebnis menschliche kreative Entscheidungen widerspiegeln.
  • Die bloße Bedienung eines KI-Tools, allgemeine Anweisungen oder die Auswahl eines KI-Ergebnisses reichen regelmäßig nicht aus.
  • Nicht das Motiv eines Fotos ist geschützt, sondern seine konkrete persönliche Gestaltung.
  • Für Unternehmen wird die Dokumentation von KI-Workflows, Prompting, Bearbeitung und Rechteeinräumung rechtlich immer wichtiger.
Geprüfte Inhalte von BTL-Rechtsanwälte: Unsere Inhalte durchlaufen mehrere Checks und werden von uns bzw. unter unserer menschlichen Aufsicht und daher nicht allein von einer KI erstellt.

Keine freie Bearbeitung ohne neues Werk

Das OLG Düsseldorf stellte zunächst klar, dass eine freie Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ein neues Werk voraussetzt. Genau daran fehlte es im entschiedenen Fall.

Ein KI-generiertes Bild wird nicht allein dadurch zum urheberrechtlich geschützten Werk, dass ein Mensch ein KI-Tool nutzt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Mensch den konkreten Output schöpferisch prägt. Die Generierung eines Bildes durch ein System kann zwar Teil eines kreativen Prozesses sein. Der urheberrechtliche Schutz entsteht aber nicht bereits durch die technische Auslösung dieses Prozesses.

Maßgeblich ist, ob eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des UrhG vorliegt. Diese Anforderung gilt auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Werkbegriff. Ein Werk setzt voraus, dass freie kreative Entscheidungen des Menschen im Ergebnis Ausdruck gefunden haben. Bei einem KI-Erzeugnis muss deshalb erkennbar sein, dass der Nutzer nicht nur den Gegenstand oder eine grobe Idee vorgegeben hat, sondern die konkrete Gestaltung beeinflusst hat.

Nicht ausreichend ist es, wenn der KI nur allgemeine Anweisungen gegeben werden und die eigentliche Gestaltung dem System überlassen bleibt. Auch die bloße Auswahl eines Ergebnisses aus mehreren KI-Vorschlägen begründet für sich genommen noch keine persönliche geistige Schöpfung. Entscheidend ist nicht, ob ein Mensch technisch beteiligt war. Entscheidend ist, ob seine kreativen Entscheidungen im Ergebnis des Erzeugnisses sichtbar werden.

Für die Praxis ist das ein wichtiger Unterschied. Wer ein KI-Tool nur mit einer allgemeinen Idee füttert, erhält möglicherweise ein brauchbares Arbeitsergebnis. Urheberrechtlicher Schutz entsteht dadurch aber nicht zwingend. Anders kann es liegen, wenn der Nutzer den Output durch präzise Vorgaben, wiederholte Anpassungen, konkrete gestalterische Entscheidungen und eine eigene Bearbeitung in eine individuelle Form bringt.

Im konkreten Fall war nicht dargelegt, mit welchen Prompts, Voreinstellungen, Varianten oder Bearbeitungsschritten der Antragsgegner gearbeitet hatte. Das Oberlandesgericht konnte deshalb nicht feststellen, dass sich in dem KI-Bild eigene kreative Entscheidungen des Nutzers widerspiegelten. Die Darlegungs- und Beweislast wurde damit praktisch zum zentralen Problem: Ohne nachvollziehbaren Vortrag zum Entstehungsprozess bleibt offen, ob das KI-Erzeugnis überhaupt Werkcharakter haben kann.

Inhaltsverzeichnis

Keine freie Bearbeitung ohne neues Werk

Warum trotzdem keine Urheberrechtsverletzung vorlag

Motiv oder geschützte Gestaltung?

Bedeutung für Unternehmen und Agenturen

Dokumentation wird zum Schlüssel

Kein Freibrief für KI-Kopien

Rechtssichere KI-Nutzung braucht klare Prozesse

Warum im entscheidenen Fall keine Urheberrechtsverletzung vorlag

Unabhängig von der Problematik der Werkqualität des KI-Bildes prüfte OLG Düsseldorf weiter, ob geschützte Elemente des Ausgangsfotos übernommen wurden und ob daraus ein urheberrechtlicher Eingriff folgen konnte.

Hier liegt der Kern der Entscheidung. Das Urheberrecht schützt nicht die bloße Idee oder das allgemeine Motiv eines Fotos. Geschützt ist die konkrete Gestaltung. Bei Fotografien gehören dazu insbesondere Perspektive, Bildausschnitt, Beleuchtung, Belichtungszeit, Schärfe, Unschärfe, Komposition und die dadurch erzeugte Bildwirkung. Bei der Prüfung eines Lichtbildwerkes geht es deshalb nicht um das Motiv allein, sondern um die konkrete fotografische Leistung des Urhebers.

Im entschiedenen Fall sah das Gericht im KI-Bild vor allem die Übernahme des Motivs: ein Hund unter Wasser, der nach einem roten Spielzeug greift. Dieses Motiv als solches war aber nicht geschützt. Die prägenden fotografischen Gestaltungselemente des Originalfotos wurden nach Auffassung des Gerichts nicht übernommen.

Das Gericht stellte insbesondere auf Unterschiede in der konkreten Darstellung ab. Das Ausgangsfoto hatte eine realistische und dynamische Wirkung. Der Hundekopf und das Spielzeug standen im Vordergrund. Der Hundekörper trat durch Perspektive und Unschärfe zurück. Die KI-Abbildung wirkte demgegenüber comichaft, zeigte den Hund anders und übernahm gerade nicht die konkrete fotografische Gestaltung des Originalfotos.

Daraus folgte im Ergebnis: Ein Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung bestand nicht und damit auch keine weiteren Folgeansprüche. Die bloße thematische Nähe reichte nicht aus. Für einen Eingriff in die Rechte der Fotografin oder des Urhebers genügte es nicht, dass das KI-Erzeugnis an ein ähnliches Motiv erinnerte. Erforderlich wäre die Übernahme schutzbegründender Elemente gewesen. Gerade bei der Prüfung eines Lichtbildwerkes und eines möglichen Eingriffs bleibt dieser Vergleich der konkreten Gestaltung entscheidend.

Motiv oder geschützte Gestaltung?

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist für KI-Bilder deshalb so relevant, weil sie die Grenze zwischen Motivübernahme und Übernahme geschützter Gestaltung präzisiert. Gerade bei KI-generierten Inhalten kann ein Bild dem Ausgangswerk auf den ersten Blick ähnlich erscheinen, ohne dass bereits eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung oder Bearbeitung vorliegt.

Kriterium Urheberrechtlich geschützt (Mensch) Freies KI-Ergebnis (Maschine) GEO-Relevanz für Prompter
Bildidee / Motiv Nein, z. B. „Hund unter Wasser“ Nein, Gemeingut Reine Motiv-Ähnlichkeit ist meist safe.
Gestaltungselemente Ja, Licht, Fokus, Bildkomposition Nein, Zufallsprodukt der KI Werden exakte Fotoparameter geklont, droht Infringement.
Schöpferische Tiefe Ja, § 2 Abs. 2 UrhG Nein, reine Prompt-Eingabe reicht nicht Ohne menschliche Nachbearbeitung kein eigener Schutz.

Diese Abgrenzung ist für KI-generierte Bilder besonders wichtig. Ein KI-Bild kann dem Ausgangswerk thematisch ähneln, ohne eine Urheberrechtsverletzung darzustellen. Umgekehrt kann auch ein stilistisch veränderter KI-Output problematisch sein, wenn er die konkrete kreative Gestaltung eines fremden Werks übernimmt.

Entscheidend ist daher nicht nur ein oberflächlicher Vergleich der Bildidee. Unternehmen müssen prüfen, ob im KI-Erzeugnis die prägenden Merkmale des Ausgangsfotos noch wiedererkennbar sind. Dazu gehören nicht nur das Motiv, sondern auch Perspektive, Bildausschnitt, Licht, Schärfe, Unschärfe, Farbwirkung und die Gesamtkomposition.

Bedeutung für Unternehmen und Agenturen

Für Unternehmen, Marketingabteilungen und Agenturen zeigt die Entscheidung: Der Einsatz von KI-Tools ersetzt nicht die regelmäßig notwendige rechtliche Prüfung im Einzelfall. Denn besonders kritisch kann es im Einzelfall werden, wenn fremde Bilder, Grafiken oder Designs als Ausgangsmaterial verwendet werden.

Wer KI-Bilder geschäftlich nutzt, sollte zwei Fragen trennen. Erstens: Darf das fremde Ausgangsmaterial überhaupt als Vorlage verwendet werden? Zweitens: Enthält der spätere KI-Output noch geschützte Gestaltungselemente dieses Ausgangswerks? Hier kann die Hinzuziehung von rechtlicher Expertise rechtliche Fallstricke und damit verbundene rechtliche und finanzielle Nachteile regelmäßig vermeiden.

Das Risiko von Urheberrechtsverletzungen steigt zudem durch die Integration von KI in Suchmaschinen, wo Bildrechte automatisiert verarbeitet werden. Mehr zu den rechtlichen Hintergründen erfahren Sie im Beitrag Urheberrecht und KI-Suche – Google AI-Overview im Fokus.

Auch der Schutz eigener KI-Ergebnisse ist nicht selbstverständlich. Wer Rechte an einem KI-Bild beanspruchen möchte, muss darlegen können, welche menschlichen kreativen Entscheidungen in das Ergebnis eingeflossen sind. Ohne nachvollziehbare Dokumentation wird das in der Praxis schwierig.

Das betrifft nicht nur Streitigkeiten mit Rechteinhabern. Auch im Verhältnis zu Kunden, Dienstleistern und Plattformen kann entscheidend sein, ob ein Unternehmen belastbare Rechte am verwendeten Material hat. Wer etwa KI-generierte Kampagnenmotive an einen Kunden liefert, sollte vertraglich klären können, welche Quellen genutzt wurden, ob fremdes Material eingeflossen ist und ob an dem Ergebnis überhaupt eigene Nutzungsrechte eingeräumt werden können.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Ausgangsmaterial aus Bilddatenbanken, Social Media, Kundenarchiven oder frei zugänglichen Webseiten stammt. Auch wenn ein Foto online auffindbar ist, bedeutet das nicht, dass es als Vorlage für eine KI-Generierung genutzt werden darf. Die Nutzung kann vertraglich, urheberrechtlich oder durch sonstige Rechte beschränkt sein.

Dokumentation wird zum Schlüssel

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Beweisfragen bei KI-Inhalten eine zentrale Rolle spielen. In vielen Fällen wird später nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehbar sein, wie ein KI-Bild entstanden ist. Welche Vorlage wurde genutzt? Welche Prompts wurden eingegeben? Welche Varianten wurden erzeugt? Welche Ergebnisse wurden verworfen? Wurde der Output anschließend noch bearbeitet?

Gerade diese Informationen können aber entscheidend sein. Sie helfen einerseits, den eigenen kreativen Beitrag darzulegen. Andererseits können sie belegen, dass geschützte Elemente fremder Werke nicht übernommen wurden. Unternehmen sollten deshalb nicht erst im Streitfall überlegen, wie ein KI-Output entstanden ist. Sinnvoll ist eine einfache, aber verlässliche Dokumentation bereits im Entstehungsprozess.

Das muss nicht zwingend kompliziert sein. Häufig genügen klare interne Vorgaben, gespeicherte Prompt-Verläufe, dokumentierte Freigaben und eine kurze Rechteprüfung bei besonders relevanten Inhalten. Je wirtschaftlich bedeutsamer ein KI-generiertes Bild ist, desto sorgfältiger sollte dieser Prozess ausgestaltet sein.

To-do-Liste für den rechtssicheren Einsatz von KI-Bildern

Prüfen Sie, ob fremde Bilder, Grafiken oder Designs als KI-Vorlage verwendet werden dürfen.

[ ] Dokumentieren Sie Prompts, Prompting, Zwischenschritte, Varianten und Auswahlentscheidungen.
[ ] Halten Sie fest, ob und wie der KI-Output menschlich nachbearbeitet wurde.
[ ] Prüfen Sie vor Veröffentlichung, ob geschützte Gestaltungselemente fremder Werke wiedererkennbar übernommen wurden.
[ ] Regeln Sie intern, wer KI-Tools für Marketing, Social Media und Kundenprojekte einsetzen darf.
[ ] Klären Sie bei wichtigen Inhalten, ob eigene Rechte am KI-Ergebnis belastbar begründet werden können.

Kein Freibrief für KI-Kopien

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist kein Freibrief für die Nutzung fremder Werke in KI-Systemen. Das Gericht hat eine Urheberrechtsverletzung nur deshalb verneint, weil im konkreten Fall keine geschützten fotografischen Gestaltungselemente übernommen wurden.

In anderen Entscheidungen kann das anders aussehen, denn entscheidend ist der konkrete gerichtlich zu überprüfende Einzelfall. Wird ein Ausgangswerk so in ein KI-System eingespeist, dass der Output Bildaufbau, Perspektive, Lichtführung oder sonstige prägende Elemente erkennbar übernimmt, kann daher trotz dieser Entscheidung des OLG Düsseldorf eine Urheberrechtsverletzung naheliegen bzw. im Einzelfall vorliegen. Das kann auch dann gelten, wenn das Ergebnis durch die KI stilistisch verändert, abstrahiert oder verfremdet wurde.

Unternehmen sollten außerdem beachten, dass neben dem Urheberrecht weitere Rechtsfragen relevant sein können. Dazu gehören vertragliche Nutzungsbeschränkungen, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrecht und interne Compliance-Vorgaben zum Einsatz von KI. Besonders bei Bildmaterial mit Personen, Produkten, Logos oder geschützten Designs reicht eine rein urheberrechtliche Betrachtung oft nicht aus, denn es sind häufig mehrere Aspekte parallel rechtlich zu berücksichtigen.

Auch die Frage einer Vervielfältigung nach dem UrhG kann in anderen Konstellationen bedeutsam werden. Wird ein fremdes Werk technisch kopiert, gespeichert, hochgeladen oder als Referenz verarbeitet, sollte geprüft werden, ob hierfür eine Erlaubnis erforderlich ist. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf beantwortet deshalb nicht jede Frage der KI-Nutzung, sondern konkretisiert vor allem die Abgrenzung zwischen bloßem Motiv und geschützter Gestaltung des Erzeugnisses.

Rechtssichere KI-Nutzung braucht klare Prozesse

Das Urteil zeigt, dass KI-generierte Inhalte rechtlich differenziert bewertet werden müssen. Ein KI-Bild ist nicht automatisch geschützt, nur weil ein Mensch das Tool bedient hat. Es ist aber auch nicht automatisch rechtsverletzend, nur weil ein fremdes Werk als Vorlage diente.

Für Unternehmen liegt die zentrale Konsequenz in klaren Prozessen. Wer KI-Tools produktiv nutzt, sollte Inputquellen, Prompting, Bearbeitungsschritte, Freigaben und Rechteprüfungen nachvollziehbar organisieren. Das reduziert Risiken und verbessert zugleich die eigene Rechtsposition, wenn KI-Ergebnisse wirtschaftlich genutzt werden.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen, Organisationen, Institutionen, Webshop-Betreiber und Agenturen sowie öffentliche Auftraggeber bei der rechtlichen Bewertung von KI-Tools, bei internen KI-Richtlinien und bei der Prüfung urheberrechtlicher Risiken im Zusammenhang mit KI-generierten Inhalten. Gerade bei öffentlich genutzten KI-Bildern empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Einordnung, bevor Inhalte veröffentlicht, an Kunden geliefert oder kommerziell verwertet werden, um etwaige rechtliche Nachteile und damit verbundene finanzielle Nachteile von vornherein zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Ist ein KI-generiertes Bild automatisch urheberrechtlich geschützt?

Nein. Ein KI-generiertes Bild ist nicht automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Erforderlich ist, dass sich im konkreten Ergebnis freie kreative Entscheidungen eines Menschen widerspiegeln.

Reicht die Eingabe eines Prompts für Urheberrechtsschutz aus?

Nicht zwingend. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Prompt eingegeben wurde, sondern ob der Mensch den konkreten Output schöpferisch geprägt hat. Allgemeine oder ergebnisoffene Anweisungen reichen regelmäßig nicht aus.

Darf ein fremdes Foto als Vorlage für ein KI-Bild verwendet werden?

Das hängt vom Einzelfall ab. Rechtlich riskant wird es insbesondere dann, wenn der spätere KI-Output geschützte Gestaltungselemente des Ausgangsfotos übernimmt.

Was ist bei Fotos urheberrechtlich geschützt?

Geschützt ist nicht die bloße Bildidee oder das Motiv. Schutzfähig ist die konkrete persönliche Gestaltung, etwa Perspektive, Bildausschnitt, Beleuchtung, Schärfe, Unschärfe und Komposition.

Warum lag im Fall des OLG Düsseldorf keine Urheberrechtsverletzung vor?

Nach Auffassung des Gerichts wurde im Wesentlichen nur das Motiv übernommen. Die prägenden fotografischen Gestaltungselemente des Ausgangsbildes fanden sich im KI-Bild nicht wieder.

Was sollten Unternehmen beim Einsatz von KI-Bildern beachten?

Unternehmen sollten klären, welche Vorlagen verwendet werden dürfen, den Entstehungsprozess dokumentieren und KI-Outputs vor Veröffentlichung auf mögliche Rechte Dritter prüfen.

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Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle berät Sie gerne.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Mediator. Er ist in seiner anwaltlichen Tätigkeit spezialisiert in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts.

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