Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Wer ist betroffen und was gilt für Websites, Apps und Online-Shops? – Was ist zu beachten und was sollten Betroffene tun?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist seit dem 28. Juni 2025 verbindlich. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, ihre Angebote barrierefrei zugänglich und nutzbar zu machen. Für Unternehmen stellt sich damit vor allem bei Websites, mobilen Anwendungen, Online-Shops, Buchungsstrecken, Kundenkonten und Zahlungsprozessen die Frage, ob und in welchem Umfang Barrierefreiheit rechtlich geschuldet ist.
Wichtig ist dabei eine präzise Abgrenzung. Das BFSG gilt nicht automatisch für jede Unternehmenswebsite, jede Vereinsseite oder jede App. Eine rein informative Internetseite ist regelmäßig nicht allein deshalb betroffen, weil sie öffentlich abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob über das digitale Angebot eine gesetzlich erfasste Leistung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten wird.
Praktisch relevant wird das BFSG vor allem dort, wo Verbraucher online Waren bestellen, Dienstleistungen buchen, Seminare erwerben, Tickets kaufen, Verträge abschließen, Zahlungen auslösen oder digitale Verbraucherleistungen nutzen können. Bei solchen Angeboten sollte Barrierefreiheit nicht nur auf den letzten Checkout-Schritt reduziert werden. Vielmehr spricht viel dafür, die gesamte digitale Dienstleistungsoberfläche in den Blick zu nehmen.
Das Wichtigste in Kürze
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- Seit dem 28. Juni 2025 gelten verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, soweit keine Übergangsregelung eingreift.
- Nicht jede Website ist betroffen. Maßgeblich ist, ob eine erfasste Verbraucherleistung angeboten wird.
- Auch Vereine, Verbände und Organisationen können betroffen sein, wenn sie als Wirtschaftsakteure auftreten.
- Reine B2B-Angebote, bestimmte Altinhalte, Drittinhalte, Archive und enge Befreiungstatbestände können den Pflichtenumfang begrenzen.
- Bei Verstößen drohen Marktüberwachungsmaßnahmen, Bußgelder bis zu 100.000 Euro, Verbraucher- und Verbandsverfahren sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnrisiken.
Worum geht es beim BFSG?
Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit dauerhaften, vorübergehenden oder altersbedingten Einschränkungen die gleichberechtigte Nutzung bestimmter Produkte und Dienstleistungen zu ermöglichen. Zugleich sollen innerhalb der Europäischen Union einheitlichere Anforderungen an die Barrierefreiheit geschaffen werden.
Für Unternehmen ist das BFSG damit kein reines Thema der gesellschaftlichen Verantwortung, sondern ein verbindlicher Compliance-Bereich. Wer erfasste Produkte bereitstellt oder erfasste Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet, muss die gesetzlichen Anforderungen, die BFSGV und die einschlägigen technischen Standards berücksichtigen.
Digitale Angebote stehen dabei besonders im Fokus. Viele Geschäftsmodelle beruhen auf Websites, Apps, Online-Shops, Kundenportalen, Formularen, Zahlungsfunktionen oder Buchungsstrecken. Gerade dort entscheidet sich, ob ein Verbraucher eine Leistung tatsächlich auffinden, verstehen, auswählen, buchen, bezahlen und nutzen kann.
Inhaltsverzeichnis
Warum auch Vereine und Organisationen betroffen sein können
Online-Shops und digitale Buchungsstrecken
Wann gilt das BFSG nicht oder nur eingeschränkt?
Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung
B2B-Zielgruppenanpassung und externe Plattformen
Was bedeutet das für Website, App und Online-Shop?
Informationen zur Barrierefreiheit
Warum BFSG-Compliance rechtlich und technisch zusammengedacht werden muss
Wer ist vom BFSG betroffen?
Das BFSG knüpft nicht pauschal an die Rechtsform oder die Unternehmensbezeichnung an. Erfasst sein können Hersteller, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anbieter GmbH, Einzelunternehmen, Verein, Verband oder gemeinnützige Organisation ist. Entscheidend ist, welche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden und ob sich das Angebot an Verbraucher richtet.
Auf Produktseite betrifft das BFSG nur bestimmte gesetzlich benannte Produktgruppen, etwa bestimmte Hardwaresysteme, Selbstbedienungsterminals, Telekommunikationsendgeräte, E-Book-Lesegeräte und bestimmte interaktive Endgeräte. Nicht jedes online verkaufte Produkt ist deshalb automatisch ein BFSG-Produkt.
Auf Dienstleistungsseite sind unter anderem Telekommunikationsdienste, bestimmte Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr relevant. Für viele Anbieter ist gerade der elektronische Geschäftsverkehr der praktisch wichtigste Anknüpfungspunkt.
Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr liegt insbesondere vor, wenn ein digitaler Dienst über Website oder mobile Anwendung elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Typische Beispiele sind Online-Shops, Bestellprozesse, Buchungsstrecken, digitale Seminaranmeldungen, Ticketbuchungen und Zahlungsfunktionen.
Warum auch Vereine und Organisationen betroffen sein können
Ein häufiger Irrtum lautet: Das BFSG gelte nur für klassische Unternehmen. Das ist zu kurz gedacht. Auch Vereine, Verbände, gemeinnützige Organisationen, Bildungsträger oder sonstige Einrichtungen können betroffen sein, wenn sie im konkreten Zusammenhang als Wirtschaftsakteure auftreten.
Das kann etwa der Fall sein, wenn über eine Website Broschüren, Bücher, digitale Inhalte, Seminare, Schulungen, Tickets oder sonstige Leistungen gegenüber Verbrauchern angeboten werden. Besonders relevant wird dies bei Online-Shop-Strukturen, Warenkorbfunktionen, Zahlungsstrecken oder verbindlichen Buchungsmöglichkeiten.
Eine reine Informationsseite eines Vereins fällt regelmäßig nicht unter das BFSG. Wird dieselbe Website aber für entgeltliche Publikationen, kostenpflichtige Seminare, Tickets oder sonstige Verbraucherleistungen genutzt, kann der Anwendungsbereich eröffnet sein. Auch kostenlose digitale Anmeldeprozesse sollten nicht vorschnell ausgeklammert werden, wenn sie eine verbindliche Buchungs- oder Teilnahmefunktion abbilden. Ob dadurch der Anwendungsbereich des BFSG eröffnet ist, hängt aber von der konkreten Ausgestaltung und dem Bezug zu einer erfassten Verbraucherleistung ab.
Online-Shops und digitale Buchungsstrecken
Bei Online-Shops ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich. Das verkaufte Produkt selbst muss nicht zwingend zu den ausdrücklich erfassten BFSG-Produkten gehören. Trotzdem kann der Shop als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst sein, wenn er auf den Abschluss von Verbraucherverträgen ausgerichtet ist.
Für die Praxis bedeutet das: Auch Anbieter von Waren, Publikationen, Tickets oder Seminaren sollten nicht nur fragen, ob das Produkt selbst BFSG-relevant ist. Zu prüfen ist zusätzlich, ob der digitale Vertriebsprozess mit Warenkorb, Registrierung, Zahlung, Bestätigung und Kundenkommunikation dem BFSG unterfällt.
Bei erfassten digitalen Angeboten sollte nicht nur der unmittelbare Bestellbutton geprüft werden. Relevant sind regelmäßig auch Navigation, Produkt- und Leistungsseiten, Formulare, Login, Authentifizierung, Warenkorb, Checkout, Zahlung und Bestätigungsprozesse. Barrierefreiheit betrifft also die gesamte Nutzerstrecke.
Wann gilt das BFSG nicht oder nur eingeschränkt?
Für die rechtliche Prüfung ist wichtig, verschiedene Ebenen sauber zu trennen. Nicht jeder Fall, in dem BFSG-Pflichten nicht greifen, ist eine „Ausnahme“ im engeren Sinne.
| Fallgruppe | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| Kein Anwendungsbereich | Das BFSG greift von vornherein nicht | reine Informationsseite, echtes B2B-Angebot |
| Bereichsausnahme | Bestimmte Inhalte sind ausgenommen | alte Videos, alte Bürodateien, Archive, Drittinhalte, bestimmte Karten |
| Befreiung | Anforderungen gelten ausnahmsweise nicht vollständig | alte Videos, alte Bürodateien, Archive, Drittinhalte, bestimmte Karten |
| Übergangsregelung | Pflichten greifen in Altfällen zeitlich verzögert | Altverträge bis längstens 27. Juni 2030 |
Eine rein informative Website ohne Bestell-, Buchungs-, Zahlungs- oder Vertragsfunktion fällt regelmäßig nicht allein unter das BFSG. Gleiches gilt grundsätzlich für reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmer richten. Diese B2B-Ausrichtung muss aber tatsächlich konsequent umgesetzt werden. Ein bloßer Hinweis in den AGB genügt nicht immer, wenn Sprache, Gestaltung, Werbung und Bestellprozess faktisch auch Verbraucher ansprechen.
Zu den gesetzlichen Bereichsausnahmen gehören unter anderem aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, bestimmte vor diesem Stichtag veröffentlichte Bürodateiformate, bestimmte Online-Karten und Kartendienste, nicht kontrollierte Drittinhalte sowie echte Archiv-Inhalte, die nach dem Stichtag nicht mehr aktualisiert oder überarbeitet werden. Diese Ausnahmen erfassen nicht automatisch eine ganze ältere Website, sondern nur bestimmte Inhalte.
Kleinstunternehmen sind ebenfalls nicht pauschal ausgenommen. Die Privilegierung betrifft Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich. Für Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte als Hersteller, Einführer oder Händler bereitstellen, gilt sie nicht in gleicher Weise. Gerade bei gemischten Geschäftsmodellen sollte sorgfältig geprüft werden, welche Rolle der Anbieter jeweils einnimmt.
Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung
Zwei echte Befreiungstatbestände sind besonders wichtig: unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung.
Eine unverhältnismäßige Belastung kommt nur in Betracht, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen nach den gesetzlichen Kriterien unzumutbar wäre. Dabei sind insbesondere Kosten, Nutzen, Ressourcen und Umsatzrelationen zu bewerten. Bloßer Aufwand oder allgemeine Kostensteigerungen reichen nicht aus.
Eine grundlegende Veränderung liegt nur vor, wenn die Einhaltung der Anforderungen die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung verändern würde. Auch das ist eng zu verstehen. Bei Standard-Websites, Online-Shops und Buchungsprozessen wird diese Ausnahme regelmäßig nicht vorschnell tragfähig sein.
Wer sich auf einen dieser Tatbestände berufen möchte, muss die Prüfung nachvollziehbar dokumentieren, aufbewahren und gegenüber der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vertreten können. Bei Dienstleistungen ist die Bewertung außerdem regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn sich das Angebot verändert.
B2B-Zielgruppenanpassung und externe Plattformen
In der Praxis kann auch eine konsequente Zielgruppenanpassung relevant sein. Wer bestimmte kostenpflichtige Angebote künftig ausschließlich gegenüber Unternehmern bereitstellen möchte, sollte dies nicht nur in AGB behaupten, sondern technisch, vertraglich und kommunikativ umsetzen. Denkbar sind etwa klare B2B-Ansprache, Statusabfrage, USt-ID, Gewerbenachweis oder Freischaltung.
Für Vereine und Verbände ist zusätzlich zu prüfen, ob eine solche Beschränkung mit Satzung, Mitgliederstruktur und Vereinszweck vereinbar ist. Eine B2B-Umstellung kann sinnvoll sein, sollte aber rechtlich begleitet werden.
Auch die Auslagerung von Shop-, Ticketing- oder Buchungsprozessen auf externe Plattformen kann geprüft werden. Das ist aber keine automatische Befreiung. Entscheidend bleibt, ob die eigene Website nur noch informiert oder ob der Anbieter weiterhin wesentliche Teile des Vertragsschlusses oder der digitalen Dienstleistungsoberfläche kontrolliert. Bei eingebetteten Tools, White-Label-Lösungen und eng integrierten Drittanbieter-Komponenten ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Stichtage und Übergangsregelungen
Was bedeutet das für Website, App und Online-Shop?
Barrierefreiheit bedeutet nicht, ein Plugin zu installieren oder eine zusätzliche Schaltfläche einzubauen. Entscheidend ist, ob das Angebot tatsächlich auffindbar, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust nutzbar ist. Nutzer müssen die erfasste Dienstleistung auch dann verwenden können, wenn sie assistive Technologien nutzen oder auf Tastaturbedienung, Screenreader, gute Kontraste oder verständliche Formulare angewiesen sind.
Bei Websites und Apps sind insbesondere Menüführung, Überschriftenstruktur, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Fehlermeldungen, Fokusführung, Tastaturbedienbarkeit, mobile Nutzung, Kontraste, PDF-Dokumente und Kompatibilität mit assistiven Technologien relevant.
Besonders kritisch sind Drittanbieter-Komponenten. Dazu gehören Cookie-Banner, Captchas, Payment-Provider, Terminbuchungstools, Chatbots, Kartenmodule, Bewertungswidgets, eingebettete Videos und externe Formularlösungen. Unternehmen binden solche Tools häufig in die eigene Nutzerstrecke ein, ohne deren Barrierefreiheit vollständig zu kontrollieren. Für Verbraucher ist aber entscheidend, ob die gesamte Strecke funktioniert.
Informationen zur Barrierefreiheit
Dienstleistungserbringer müssen zusätzlich Informationen über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen. Diese Pflicht ist nicht identisch mit der bekannten Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen.
Erforderlich sind insbesondere eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung der Dienstleistung, eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Diese Informationen sollten in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereitgestellt werden, etwa über eine eigenständige, gut auffindbare Footer-Seite. Standardtexte reichen nur dann, wenn sie zum konkreten Angebot passen. Die Angaben müssen die tatsächliche Dienstleistung, die Nutzerstrecke und die umgesetzten Maßnahmen zutreffend beschreiben.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen das BFSG sind kein bloßes Qualitätsproblem. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können Maßnahmen ergreifen, Nachbesserungen verlangen, Beschränkungen anordnen oder Angebote im Einzelfall untersagen. Bei Produkten kommen weitergehende Maßnahmen bis hin zu Rücknahme oder Rückruf in Betracht.
Hinzu kommen Bußgelder. Je nach Verstoß können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Außerdem können Verbraucher, Verbände und qualifizierte Einrichtungen Verfahren anstoßen oder Schlichtung in Anspruch nehmen.
Auch wettbewerbsrechtliche Risiken sind zu berücksichtigen. BFSG-Verstöße können bei verbrauchergerichteten Marktangeboten als Verstöße gegen Marktverhaltenspflichten eingeordnet werden. Dann kommen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Folgeansprüche in Betracht. Die Rechtsprechung hierzu wird sich erst weiterentwickeln, das Risiko sollte aber nicht unterschätzt werden.
To-do für Unternehmen
| [ ] | Prüfen Sie, ob Ihr Angebot Verbraucher anspricht oder konsequent B2B ist. |
| [ ] | Klären Sie, ob Website, App, Shop oder Buchungsstrecke Teil einer erfassten Dienstleistung sind. |
| [ ] | Trennen Sie Bereichsausnahmen, Befreiungen und Übergangsregelungen sauber. |
| [ ] | Prüfen Sie Drittanbieter-Tools wie Payment, Cookie-Banner, Captcha und Buchungssysteme. |
| [ ] | Erstellen Sie die erforderlichen Informationen zur Barrierefreiheit. |
| [ ] | Dokumentieren Sie Prüfung, Entscheidungen und technische Umsetzung. |
Warum BFSG-Compliance rechtlich und technisch zusammengedacht werden muss
Das BFSG verlangt keine pauschale Barrierefreiheit jeder Website. Es verlangt aber eine saubere Prüfung, ob ein digitales Angebot Teil einer erfassten Verbraucherleistung ist. Gerade bei Online-Shops, Seminarbuchungen, Ticketverkäufen, mobilen Anwendungen und Kundenportalen besteht erheblicher Prüfungsbedarf.
Für Unternehmen, Vereine und Organisationen kommt es darauf an, den Anwendungsbereich richtig zu bestimmen, Bereichsausnahmen und Befreiungen nicht zu vermischen, B2B-Gestaltungen belastbar umzusetzen und IT-Systeme nicht nur oberflächlich zu prüfen. Barrierefreiheit ist dabei kein reines Frontend-Thema, sondern betrifft Recht, IT, UX, Content, Einkauf, Produktmanagement und Geschäftsführung.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, den Anwendungsbereich des BFSG rechtssicher zu bewerten, Ausnahmen und Befreiungen tragfähig zu prüfen, Informationen zur Barrierefreiheit zu erstellen und Websites, Apps, Online-Shops sowie Buchungsprozesse strukturiert auf BFSG-Compliance zu überprüfen. Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr digitales Angebot betroffen ist oder welche Gestaltungsoptionen bestehen, beraten wir Sie gerne.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das BFSG für jede Website?
Nein. Eine Website ist nicht automatisch allein schon deshalb betroffen, weil sie öffentlich abrufbar ist. Entscheidend ist, ob darüber eine erfasste Leistung gegenüber Verbrauchern angeboten wird. Es muss immer der Einzelfall überprüft werden.
Sind Vereine und gemeinnützige Organisationen ausgenommen?
Nein, nicht pauschal. Auch Vereine, Verbände und gemeinnützige Organisationen können betroffen sein, wenn sie etwa über Online-Shop, Buchungsstrecke oder Zahlungsfunktion Leistungen gegenüber Verbrauchern anbieten. Es muss immer der Einzelfall überprüft werden.
Sind reine B2B-Angebote betroffen?
Grundsätzlich nicht. Die B2B-Ausrichtung muss aber konsequent umgesetzt werden. Ein bloßer Hinweis „nur für Unternehmer“ genügt nicht immer, wenn das Angebot faktisch auch Verbraucher anspricht. Es muss immer der Einzelfall überprüft werden.
Gilt das BFSG auch für Online-Shops mit nicht erfassten Produkten?
Ja, das kann der Fall sein. Auch wenn das Produkt selbst kein ausdrücklich erfasstes BFSG-Produkt ist, kann der Shop als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr relevant sein.
Sind Kleinstunternehmen vollständig befreit?
Nein. Die Privilegierung betrifft Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich. Für Hersteller, Einführer oder Händler erfasster Produkte gilt sie nicht in gleicher Weise. Es muss immer der Einzelfall überprüft werden.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
In der Regel nicht. Entscheidend ist die tatsächliche barrierefreie Nutzbarkeit des Angebots, nicht das Vorhandensein eines Zusatztools. Es muss immer der Einzelfall überprüft werden.
Was droht bei Verstößen?
Je nach Fall drohen Marktüberwachungsmaßnahmen, Nachbesserungsanordnungen, Untersagungen, Bußgelder bis zu 100.000 Euro, Verbraucher- und Verbandsverfahren sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.