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Home > Blog > EU-Ökodesign-Verordnung: Neue Regeln ab dem 19.07.2026

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Author Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

EU-Ökodesign-Verordnung: Neue Regeln ab dem 19.07.2026

Veröffentlicht am22. Mai 202622. Mai 2026 Categories Blog Tags ESPR · EU-Ökodesign-Verordnung

Die EU-Ökodesign-Verordnung, kurz ESPR, verändert das Produktrecht grundlegend. Bislang dachten viele Unternehmen bei Ökodesign vor allem an Energieeffizienz, CE-Kennzeichnung und technische Vorgaben für einzelne Produktgruppen. Ab 2026 wird der Anwendungsbereich deutlich praktischer und zugleich risikoreicher.

Im Mittelpunkt stehen künftig nicht mehr nur einzelne Verbrauchswerte. Unternehmen müssen stärker nachweisen können, dass Produkte langlebiger, reparierbarer, ressourcenschonender und besser dokumentiert sind. Besonders relevant wird dies für Hersteller, Händler, Importeure, Onlinehändler, Plattformen und Unternehmen mit großen Lagerbeständen, Retouren oder Auslaufprodukten.

Für bestimmte Unternehmen aus der Textil- und Schuhbranche wird der 19. Juli 2026 besonders wichtig. Ab diesem Zeitpunkt greift für große Unternehmen ein Verbot, unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe einfach zu vernichten. Damit wird aus einer bislang oft operativen Frage des Retouren- und Lagermanagements ein Compliance-Thema mit rechtlichen Risiken. Denn als EU-Verordnung gelten die Regelungen für betroffene Unternehmen und Marktakteure nach Inkrafttreten auch in Deutschland unmittelbar, ohne dass es eines weiteren rechtlichen Umsetzungsaktes – wie dies bei EU-Richtlinien regelmäßig der Fall ist – bedarf.

Die Ökodesign-Verordnung („Ecodesign for Sustainable Products Regulation”, kurz: ESPR) ist Teil der Sustainable Product Initiative im Rahmen des EU Green Deal. Sie trat bereits am 18. Juli 2024 in Kraft und bildet den europäischen Rechtsrahmen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Die Regelungen werden nach und nach ausgeweitet.

Die Ökodesign-Verordnung (Verordnung 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte) bildet den europäischen Rechtsrahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten und löst sukzessive die seit 2005 bestehende Ökodesign Richtlinie ab (Richtlinie 2005/32/EG sowie 2009/125/EG), welche noch auf den Teilbereich energieverbrauchsrelevanter Produkte beschränkt war, ab. Das hat zur Folge, dass Überarbeitungen bereits bestehender Ökodesign-Produktverordnungen zukünftig unter der Ökodesign-Verordnung erfolgen .

So wird ab dem 19..07.2026 die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe künftig untersagt. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch nationale Behörden.

Auf betroffene Unternehmen kommen daher noch mehr rechtlich einzuhaltende Pflichten und noch mehr Bürokratie zu. Wichtig für Unternehmen ist daher im ersten Schritt zu wissen, ob ein Unternehmen in seinem Geschäftsfeld überhaupt von den Regelungen der Ökodesign-Verordnung  betroffen ist.

Das Wichtigste in Kürze

Lesezeit: ca. 10 Minuten

  • Vernichtungsverbot ab 19. Juli 2026: Große Unternehmen dürfen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Mittlere Unternehmen sollen später folgen.
  • Berichtspflichten zu unverkaufter Ware: Unternehmen müssen nachvollziehbar dokumentieren, welche unverkauften Verbraucherprodukte entsorgt werden und warum.
  • Digitaler Produktpass: Produktinformationen zu Materialien, Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit und Compliance sollen künftig digital verfügbar sein.
  • Reparierbarkeit und Ersatzteile: Produkte werden stärker über ihren gesamten Lebenszyklus betrachtet. Das betrifft auch Ersatzteile, Reparaturinformationen und Software-Updates.
  • Mehr Marktüberwachung und Bußgeldrisiken: Verstöße können zu behördlichen Maßnahmen, Kosten, Bußgeldern und bei öffentlichen Aufträgen sogar zu Ausschlussrisiken führen.
Geprüfte Inhalte von BTL-Rechtsanwälte: Unsere Inhalte durchlaufen mehrere Checks und werden von uns bzw. unter unserer menschlichen Aufsicht und daher nicht allein von einer KI erstellt.

Vernichtungsverbot: Retouren und Restbestände werden zum Compliance-Thema

Der wichtigste Praxispunkt betrifft unverkaufte Verbraucherprodukte. Ab dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen bestimmte unverkaufte Waren nicht mehr ohne Weiteres vernichten. Im ersten Schritt geht es vor allem um Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe.

Das betrifft nicht nur klassische Hersteller. Auch Händler, Onlinehändler und Unternehmen mit großen Retourenmengen oder saisonalen Restbeständen müssen prüfen, wie sie mit unverkaufter Ware umgehen. Die bisherige Praxis, nicht mehr verkäufliche Produkte aus wirtschaftlichen Gründen zu vernichten, wird künftig rechtlich deutlich enger begrenzt.

Für Unternehmen bedeutet das: Abverkauf, Spenden, Wiederverwendung, Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Recycling müssen frühzeitig mitgedacht werden. Vernichtung darf nicht mehr die einfache Standardlösung sein. Wo Ausnahmen greifen, etwa aus Sicherheitsgründen oder bei beschädigten Produkten, müssen diese sauber begründet und dokumentiert werden.

Gerade in der Textil- und Schuhbranche sollten Unternehmen deshalb ihre Prozesse für Retouren, Lagerware, Saisonartikel, beschädigte Ware und Auslistungen überprüfen. Wer erst im Juli 2026 beginnt, interne Abläufe anzupassen, wird regelmäßig zu spät sein.

Inhaltsverzeichnis

Vernichtungsverbot: Retouren und Restbestände werden zum Compliance-Thema

Berichtspflichten: Unternehmen müssen wissen, was mit unverkaufter Ware geschieht

Weitere Pflichten: Berichtspflichten, Produktdaten und Reparierbarkeit

Marktüberwachung und Bußgelder: Die Reform hat praktische Folgen

Warum jetzt Handlungsbedarf besteht

Rechtliche Einordnung und Unterstützung durch unsere Kanzlei

Berichtspflichten: Unternehmen müssen wissen, was mit unverkaufter Ware geschieht

Das Vernichtungsverbot steht nicht isoliert. Unternehmen müssen künftig auch transparenter machen, welche unverkauften Produkte entsorgt werden. Das betrifft insbesondere die Anzahl, das Gewicht und die Gründe für die Entsorgung.

Praktisch bedeutet das: Unternehmen brauchen belastbare Daten. Es genügt nicht, allgemein auf Retourenquoten, Lagerbereinigung oder Ausschussware zu verweisen. Entscheidend wird sein, ob sich nachvollziehen lässt, welche Produkte betroffen sind, aus welchem Grund sie nicht verkauft wurden und welche Alternative zur Vernichtung geprüft wurde.

Besonders wichtig ist die Verbindung zwischen Warenwirtschaft, Retourenmanagement, Einkauf, Nachhaltigkeitsabteilung und Rechtsabteilung. Häufig liegen die erforderlichen Informationen zwar irgendwo im Unternehmen vor, aber nicht in einer Form, die rechtlich belastbar ausgewertet werden kann.

Unternehmen sollten deshalb frühzeitig klären, wer intern für diese Dokumentation zuständig ist. Ohne klare Zuständigkeiten besteht das Risiko, dass Daten lückenhaft bleiben oder erst im Prüfungsfall mühsam rekonstruiert werden müssen.

Weitere Pflichten: Berichtspflichten, Produktdaten und Reparierbarkeit

Neben dem Vernichtungsverbot bringt die EU-Ökodesign-Verordnung weitere Pflichten mit sich, die Unternehmen organisatorisch vorbereiten müssen. Besonders wichtig sind dabei die Berichtspflichten zu unverkaufter Ware, der Digitale Produktpass, der deutlich erweiterte Anwendungsbereich und neue Anforderungen an Reparierbarkeit, Ersatzteile und Software-Updates.

Unternehmen sollten diese Punkte nicht isoliert betrachten. In der Praxis greifen sie ineinander: Wer künftig über unverkaufte Ware berichten muss, braucht belastbare Daten. Wer Produktdaten für den Digitalen Produktpass bereitstellen muss, ist auf verlässliche Informationen aus Einkauf, Lieferkette, Produktentwicklung und IT angewiesen. Und wer Produkte mit Software oder Firmware vertreibt, muss auch spätere Updates als Teil der Produkt-Compliance verstehen.

Was Unternehmen in diesen Bereichen jetzt organisieren sollten

Themenfeld Worum geht es? Was Unternehmen jetzt tun sollten
Berichtspflichten Unternehmen müssen nachvollziehbar dokumentieren, welche unverkauften Produkte entsorgt werden, aus welchen Gründen dies geschieht und welche Alternativen zur Vernichtung geprüft wurden. Zuständigkeiten festlegen, Daten aus Warenwirtschaft und Retourenmanagement zusammenführen und eine belastbare Dokumentation aufbauen.
Digitaler Produktpass Produktdaten zu Materialien, Herkunft, Reparierbarkeit, Nachhaltigkeit und Konformität müssen künftig strukturiert und digital verfügbar sein. Prüfen, welche Produktdaten bereits vorliegen, wo Lücken bestehen und welche Informationen Lieferanten vertraglich liefern müssen.
Erweiterter Anwendungsbereich Die EU-Ökodesign-Verordnung betrifft künftig nicht mehr nur energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern potenziell nahezu alle physischen Waren. Das eigene Produktportfolio überprüfen und frühzeitig klären, welche Produktgruppen künftig regulatorisch erfasst sein können.
Reparierbarkeit und Updates Ersatzteile, Reparaturinformationen sowie Software- und Firmware-Updates werden stärker rechtlich relevant. Prozesse für Reparaturzugänge, Ersatzteilversorgung und die rechtliche Prüfung von Updates einführen oder nachschärfen.

Diese Übersicht ersetzt nicht die rechtliche Prüfung im Einzelfall. Sie zeigt aber, wo Unternehmen ihre internen Abläufe jetzt vorrangig überprüfen sollten. Besonders wichtig ist, dass die zuständigen Abteilungen nicht getrennt voneinander arbeiten. Warenwirtschaft, Einkauf, Produktentwicklung, IT, Nachhaltigkeitsmanagement, Compliance und Rechtsabteilung sollten gemeinsam klären, welche Daten, Nachweise und Prozesse künftig erforderlich sind.

Marktüberwachung und Bußgelder: Die Reform hat praktische Folgen

Die neuen Vorgaben bleiben nicht folgenlos. Der nationale Gesetzentwurf sieht vor, Marktüberwachung und Sanktionen an die neuen Anforderungen anzupassen. Unternehmen müssen daher damit rechnen, dass Behörden Produktunterlagen, Kennzeichnungen, Konformitätserklärungen und interne Nachweise genauer prüfen.

Verstöße können Bußgelder auslösen. Nach dem Gesetzentwurf kommen je nach Verstoß Bußgelder bis zu 100.000 Euro in Betracht. Hinzu kommen mögliche Kosten für behördliche Prüfungen, Nachkontrollen und weitere Maßnahmen der Marktüberwachung.

Besonders kritisch ist, dass Verstöße nicht nur ein produktrechtliches Thema bleiben. Für Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, können bestimmte Verstöße auch vergaberechtliche Folgen haben. Bei rechtskräftigen Bußgeldern ab einer bestimmten Schwelle kann ein Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren in Betracht kommen. Ein solcher Ausschluss erfolgt nicht automatisch. Er setzt eine verhältnismäßige Einzelfallprüfung voraus. Gleichwohl wird Produkt-Compliance damit zu einem Thema der Teilnahmefähigkeit an öffentlichen Aufträgen.

To-do-Liste: Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

Unternehmen sollten die Reform nicht als rein juristisches Spezialthema behandeln. Entscheidend ist, ob die relevanten Prozesse im Unternehmen rechtzeitig angepasst werden

[ ] Produktportfolio prüfen: Welche Produkte, Produktgruppen und Marken können künftig unter die neuen Ökodesign-Anforderungen fallen?
[ ] Retouren und Lagerbestände analysieren: Gibt es unverkaufte Waren, Retouren oder Lagerbestände, bei denen die Vernichtung bisher Teil des Prozesses ist?
[ ] Alternativen zur Vernichtung dokumentieren: Können Entsorgung, Wiederverwendung, Spende, Reparatur oder Recycling belastbar nachgewiesen werden?
[ ] Produktdaten strukturieren: Sind Daten zu Materialien, Reparierbarkeit, Ersatzteilen und Nachhaltigkeit vollständig und strukturiert verfügbar?
[ ] Update-Prozesse rechtlich prüfen: Werden Software- und Firmware-Updates vor dem Rollout auch produktrechtlich bewertet?
[ ] Risikozuständigkeiten klären: Sind Bußgeldrisiken, Marktüberwachungsrisiken und Vergaberisiken intern eindeutig zugeordnet?

Warum jetzt Handlungsbedarf besteht

Viele Pflichten werden schrittweise konkretisiert. Das bedeutet aber nicht, dass Unternehmen abwarten sollten. Gerade die organisatorischen Vorbereitungen benötigen Zeit. Produktdaten müssen erhoben, Lieferantenverträge angepasst, Verantwortlichkeiten definiert und interne Prozesse dokumentiert werden.

Besonders Unternehmen aus der Textil- und Schuhbranche sollten das Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2026 nicht unterschätzen. Wer große Mengen an Retouren, Restposten oder Saisonware verwaltet, muss rechtzeitig Alternativen zur Vernichtung entwickeln und dokumentieren.

Auch Unternehmen außerhalb dieser Branchen sollten die Entwicklung beobachten. Die EU-Ökodesign-Verordnung ist als Rahmen für nachhaltige Produkte angelegt. Weitere Produktgruppen und zusätzliche Anforderungen werden folgen.

Rechtliche Einordnung und Unterstützung durch unsere Kanzlei

Für Unternehmen geht es bei der EU-Ökodesign-Verordnung nicht nur um Nachhaltigkeit. Es geht um Produkt-Compliance, Lieferketten, Vertragsgestaltung, Marktüberwachung, Verbraucherinformation und bei öffentlichen Aufträgen auch um Vergaberisiken.

Gerade deshalb sollte die Umsetzung nicht allein in der Technik, im Einkauf oder im Nachhaltigkeitsmanagement verbleiben. Erforderlich ist eine rechtliche Struktur, die Zuständigkeiten, Nachweise, Lieferantenpflichten und behördliche Risiken zusammenführt.

Wichtig ist: Lassen Sie im ersten Schritt prüfen, ob Sie mit Ihrem Unternehmen und Ihrem Geschäftfeld überhaupt unter die Regelungen der EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) fallen. Denn es ist davon auszugehen, dass die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) dürfte insbesondere bei betroffenen Unternehmen zu noch mehr Umsetzungsbedarf und damit mehr Bürokratie führen. Daher ist wichtig zu wissen, ob bzw. inwieweit die Regelungen überhaupt für Sie im Einzelfall gelten. Denn wer bereits nicht dem Anwendungsbereich der ESPR unterfällt muss auch die darin enthaltenen Regelungen insgesamt nicht beachten. Eine „Negativabgrenzung“, ob der Anwendungsbereich der EU-Verordnung im konkreten Einzelfall überhaupt eröffnet ist oder nicht, kann daher helfen, weitere Anforderungen an Prozessimplementierung bzw. Prozessanpassung zu verhindern und damit auch weitere Bürokratie zu vermeiden. Dadircj kann Zeitaufwand durch personellen Einsatz und letztlich auch Geld im Unternehmen eingespart werden, das anderweitig gewinnbringender eingesetzt werden kann.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen, Hersteller, Händler, Importeure und öffentliche Auftraggeber bei der rechtlichen Einordnung der neuen Vorgaben. Wir prüfen, welche Pflichten für Ihre Produkte und Vertriebsprozesse relevant werden, wie Produktdaten und Dokumentationspflichten rechtssicher organisiert werden können und welche Risiken im Vergaberecht oder bei behördlicher Marktüberwachung bestehen.

Wer frühzeitig handelt, reduziert nicht nur Bußgeld- und Vollzugsrisiken. Er schafft auch mehr Sicherheit für Produktentwicklung, Vertrieb, Retourenmanagement und öffentliche Ausschreibungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Ab wann gilt das Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung und Schuhe?

Für große Unternehmen gilt das Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe ab dem 19. Juli 2026. Mittlere Unternehmen sollen später erfasst werden. Kleine Unternehmen sind von diesem konkreten Verbot nach der derzeitigen Systematik nicht in gleicher Weise betroffen.

Betrifft die EU-Ökodesign-Verordnung nur Textilien und Schuhe?

Nein. Textilien und Schuhe stehen wegen des Vernichtungsverbots besonders im Fokus. Die Verordnung ist aber deutlich weiter angelegt und kann künftig nahezu alle physischen Produkte erfassen.

Was ist der Digitale Produktpass?

Der Digitale Produktpass soll wichtige Produktinformationen digital verfügbar machen. Dazu können Angaben zu Materialien, Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und rechtlicher Konformität gehören.

Müssen Händler künftig jedes Produkt technisch vollständig prüfen?

Eine vollständige technische Prüfung jedes Produkts wird regelmäßig nicht erwartet. Händler müssen aber auffällige Risiken erkennen, Unterlagen plausibilisieren und dürfen Produkte nicht blind weiterverkaufen, wenn Anhaltspunkte für Verstöße bestehen.

Warum ist das Thema auch für öffentliche Aufträge wichtig?

Bestimmte Verstöße gegen Ökodesign-Vorgaben können künftig vergaberechtliche Folgen haben. Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, sollten Produkt-Compliance deshalb auch als Teil ihrer Vergabe-Compliance verstehen.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie weitere Informationen?
Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle berät Sie gerne.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Mediator. Er ist in seiner anwaltlichen Tätigkeit spezialisiert in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts.

  • (0681) 93 88 68 20

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