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Home > Blog > Vergabe­beschleunigungs­gesetz 2026: Neue Vergaberegeln seit 1. Juli 2026 in Kraft

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Author Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

Vergabe­beschleunigungs­gesetz 2026: Neue Vergaberegeln seit 1. Juli 2026 in Kraft

Veröffentlicht am21. September 202621. September 2026 Categories Blog

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen: Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge am 23. April 2026 beschlossen; der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Das Gesetz wurde am 12. Mai 2026 ausgefertigt und am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 137). Es ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten.

Seit dem 1. Juli 2026 sind die neuen Regelungen daher bei neu eingeleiteten Vergabeverfahren zu beachten. Für Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, sowie für die daran anschließenden Nachprüfungsverfahren gilt grundsätzlich das bisherige Recht fort (§ 187 Abs. 2 GWB).

Das Wichtigste in Kürze

Lesezeit: ca. 7 Minuten

  • Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist seit dem 1. Juli 2026 geltendes Recht.
  • Ziel bleibt eine deutliche Vereinfachung, Digitalisierung und Beschleunigung öffentlicher Vergabeverfahren.
  • Für Beschaffungen des Bundes erlaubt § 55 Abs. 2 BHO Direktaufträge bis 50.000 Euro netto; für Länder und Kommunen gelten deren jeweilige haushalts- und vergaberechtliche Regelungen.
  • Vergabe- und Nachprüfungsverfahren werden durch elektronische Kommunikation, elektronische Akteneinsicht und Videoverhandlungen weiter digitalisiert.
  • Das Gesetz stärkt insbesondere die Verhältnismäßigkeit von Eignungsanforderungen und den Einsatz von Eigenerklärungen; zusätzliche Bundesregelungen erleichtern seit dem 1. Juli 2026 außerdem Vergaben an Start-ups.
  • Die Bundesregierung kann auf Grundlage des § 113 Abs. 1 Nr. 9 GWB durch Rechtsverordnung verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit von Beschaffungen festlegen.
  • Öffentliche Auftraggeber sollten ihre internen Vergabeprozesse, Muster und Zuständigkeiten an die seit 1. Juli 2026 geltenden Regelungen anpassen.
Geprüfte Inhalte von BTL-Rechtsanwälte: Unsere Inhalte durchlaufen mehrere Checks und werden von uns bzw. unter unserer menschlicher Aufsicht und daher nicht allein von einer KI erstellt.

Einordnung: warum dieses Gesetz vergaberechtlich ein Schwergewicht ist

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist ein wichtiger vergaberechtlicher Reformschritt seit der Vergaberechtsreform 2016. Der Gesetzgeber reagiert damit auf einen öffentlichen Beschaffungsmarkt mit sehr hohem jährlichem Auftragsvolumen. Öffentliche Aufträge sollen weiterhin Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb sichern, zugleich aber schneller, digitaler und praktikabler vergeben werden.

Maßgeblich ist seit dem 1. Juli 2026 der verkündete Gesetzestext. Die Reform betrifft vor allem das GWB, die Vergabeverordnungen und bundesrechtliche Haushaltsregelungen; daneben bestehen ergänzende Verwaltungsvorschriften für Beschaffungen des Bundes.

Der Reformdruck ist erheblich. Große Infrastrukturvorhaben, Digitalisierungsprojekte und damit auch IT-Ausschreibungen sowie Klimaschutzmaßnahmen sollen kurzfristig umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, das in den kommenden Jahren zügig in konkrete Beschaffungsvorhaben überführt werden soll.

Das Gesetz verdeutlicht, dass Vergaberecht nicht allein als Kontrollrecht verstanden wird, sondern zugleich als Steuerungsinstrument für Investitionen, Innovation und Klimaschutz dient.

Ungeachtet dessen bleibt es aber dabei, dass die Leistungsbeschreibung als Kernstück von Ausschreibungen und Vergabeprojekten – gerade im Bereich von IT-Beschaffungen – weiterhin so gestaltet bleiben muss, dass unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmöglichkeiten und Ausnahmeregelungen im Vergaberecht, der öffentliche Auftraggeber durch die Ausschreibung den Beschaffungsgegenstand (z.B. Hardware, Software, Cloud-Leistungen etc.) erhält, der zur konkreten IT-Infrastruktur passt.

Das kann den öffentlichen Auftraggeber für die jeweilige IT-Beschaffung in der Praxis durchaus vor Herausforderungen stellen, sodass eine fundierte externe juristische Beratung und Projektbegleitung gerade im Bereich der IT-Beschaffung für Vergabestellen weiterhin sinnvoll und wichtig bleibt.

Inhaltsverzeichnis

Einordnung: warum dieses Gesetz vergaberechtlich ein Schwergewicht ist

Kernänderungen auf einen Blick

Wichtige Änderungen im GWB und im Haushaltsrecht

Zusätzliche Erleichterungen für Beschaffungen des Bundes

Praktische Bedeutung für Auftraggeber und Unternehmen

Einordnung und Ausblick

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kernänderungen auf einen Blick

Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes lassen sich besonders deutlich an mehreren zentralen Stellschrauben erkennen: Direktaufträge des Bundes, Losvergabe, Eignungsnachweise, digitale Nachprüfungsverfahren und Wartepflichten. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die wichtigsten Änderungen:

Regelung Vor der Reform Seit 1. Juli 2026
Direktauftrag (Bund) Niedrigere haushaltsrechtliche Direktauftragsgrenzen 50.000 € netto nach § 55 Abs. 2 BHO
Losvergabe Losgrundsatz in § 97 Abs. 4 GWB a.F. Eigenständiger § 97a GWB; zusätzliche Ausnahme für bestimmte große Infrastrukturvorhaben
Eignungsnachweise Nachweise wurden vielfach bereits frühzeitig verlangt Eigenerklärungen sollen Regelfall sein; weitere Unterlagen grundsätzlich erst von aussichtsreichen Bewerbern/Bietern
Nachprüfungsverfahren Stärker form- und präsenzgeprägt Elektronische Antragstellung, elektronische Akteneinsicht und Videoverhandlungen
Wartepflicht Grundsätzlich auch bei Abrufen zu beachten Entfällt u.a. bei Vergaben aus Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen

Die Bundesregierung beziffert die jährliche Entlastungswirkung des Vergabebeschleunigungsgesetzes mit knapp 380 Millionen Euro; davon entfallen nach Angaben des BMWK rund 280 Millionen Euro auf die Verwaltung und fast 100 Millionen Euro auf die Wirtschaft. Damit geht es nicht um kosmetische Anpassungen, sondern um eine strukturelle Vereinfachung des Vergaberechts.

Gleichzeitig bleibt die Mittelstandsförderung ein zentrales Leitbild. Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch verhältnismäßige Eignungsanforderungen, Eigenerklärungen und den fortgeltenden Losgrundsatz bessere Zugangschancen behalten. Ergänzende Bundesregelungen erleichtern darüber hinaus die Beschaffung bei Start-ups. Über Rechtsverordnungen können künftig außerdem verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bestimmter Beschaffungen festgelegt werden.

Wichtige Änderungen im GWB und im Haushaltsrecht

Das GWB enthält seit dem 1. Juli 2026 mehrere neu gefasste oder ergänzte Grundnormen. Besonders praxisrelevant ist der neue § 97a GWB zum Losgrundsatz: Leistungen sind weiterhin grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufzuteilen. Mehrere Lose dürfen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zusammen vergeben werden. Zusätzlich erlaubt § 97a Abs. 3 GWB bei bestimmten großen Infrastrukturvorhaben eine Gesamtvergabe, wenn zeitliche Gründe dies erfordern und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Definition des öffentlichen Auftrags in § 103 Abs. 1 GWB ist präzisiert worden. Ein Vertrag ist danach entgeltlich, wenn sich jede Partei rechtsverbindlich verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen; Leistung und Gegenleistung müssen einklagbar sein. Für die Praxis erleichtert dies die Abgrenzung zwischen vergabepflichtigen Beschaffungsvorgängen und Konstellationen ohne entgeltlichen öffentlichen Auftrag.

Besonders hervorzuheben ist außerdem die Verordnungsermächtigung in § 113 Abs. 1 Nr. 9 GWB. Sie ermöglicht es der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, durch Rechtsverordnung verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung bestimmter Leistungen zu regeln, insbesondere mit Blick auf emissionsarme Grundstoffe wie Stahl und Zement. Die Ermächtigungsgrundlage gilt bereits; konkrete Pflichten entstehen jedoch erst durch entsprechende Rechtsverordnungen. Die Bundesregierung verbindet dieses Instrument zugleich mit dem Ziel, Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe zu fördern und über die Nachfrage der öffentlichen Hand zusätzliche Marktimpulse zu setzen.

Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist in § 114 Abs. 3 GWB gesetzlich verankert und beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern eingerichtet. EU-Bekanntmachungen werden nach den vergaberechtlichen Vorgaben elektronisch über den Datenservice an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt und zugleich über den Bekanntmachungsservice zugänglich gemacht.

Für den Primärrechtsschutz ist eine weitere Änderung besonders relevant: Hat die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde nach § 173 Abs. 1 GWB keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Ein Auftraggeber, der in erster Instanz obsiegt, muss daher nicht mehr in jedem Fall den vollständigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht abwarten, bevor ein Zuschlag erteilt werden kann. Die Neuregelung soll Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren beschleunigen; die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben im Einzelfall zu prüfen.

Im Haushaltsrecht fällt vor allem die Neufassung von § 55 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ins Gewicht. Für Beschaffungen des Bundes gilt seit dem 1. Juli 2026:

  • Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro netto können als Direktauftrag ohne Vergabeverfahren nach § 55 Abs. 1 BHO beschafft werden,
  • die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind weiterhin zu beachten,
  • der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

Gerade in der alltäglichen Beschaffungspraxis des Bundes führt diese Wertgrenze zu erheblich erweiterten Spielräumen im unteren Volumenbereich. Wichtig ist aber: § 55 BHO gilt nicht automatisch für Länder und Kommunen. Dort richten sich Direktauftragsgrenzen und Verfahrensvorgaben nach dem jeweiligen Landes- und Kommunalrecht. Für bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger enthält § 22 Abs. 2 SVHV ebenfalls eine Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro netto.

Zusätzliche Erleichterungen für Beschaffungen des Bundes

Parallel zum Vergabebeschleunigungsgesetz hat die Bundesregierung zusätzliche Verwaltungsvorschriften für Beschaffungen auf Bundesebene beschlossen, die ebenfalls zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten sind. Diese Regelungen sind vom allgemeinen gesetzlichen Direktauftrag nach § 55 Abs. 2 BHO zu unterscheiden.

  • Für Liefer- und Dienstleistungen kann die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro grundsätzlich voraussetzungslos genutzt werden; regelmäßig sind mindestens drei Angebote einzuholen.
  • Für Start-ups in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung wurde eine besondere Direktauftragswertgrenze von 100.000 Euro eingeführt.
  • Für Start-ups in den ersten acht Jahren nach Gründung kann unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen bis zu den EU-Schwellenwerten eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen ermöglicht werden.

Diese Erleichterungen gelten für die Bundesbeschaffung und dürfen nicht ohne Prüfung auf Vergaben der Länder oder Kommunen übertragen werden.

Praktische Bedeutung für Auftraggeber und Unternehmen

Die nachfolgenden Punkte betreffen die seit dem 1. Juli 2026 geltende Rechtslage und sollten in laufenden Beschaffungsorganisationen umgesetzt werden. Bei bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnenen Vergabeverfahren ist die Übergangsregelung des § 187 Abs. 2 GWB zu beachten.

Für öffentliche Auftraggeber ist die Reform Chance und Herausforderung zugleich. Sie eröffnet zusätzliche Spielräume, etwa durch:

  • höhere Direktauftragsgrenzen im Bundesbereich,
  • vereinfachte und verhältnismäßigere Eignungsnachweise,
  • stärker digitalisierte Nachprüfungsverfahren und vereinfachte Abrufe aus Rahmenvereinbarungen.

Gleichzeitig sollten interne Vergaberichtlinien, Musterunterlagen, IT-Systeme und Kontrollstrukturen an die neue Rechtslage angepasst werden. Wer die Reform nur als „Vereinfachung“ versteht und die fortbestehenden Leitplanken zu Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Mittelstandsförderung und Dokumentation ignoriert, setzt sich erhöhten vergaberechtlichen Risiken aus.

Unternehmen sollten die Reform nutzen, um ihre Marktposition im öffentlichen Auftragswesen zu stärken. Relevant sind insbesondere:

  • schlanke, digital ausgerichtete Angebotsprozesse,
  • standardisierte Eigenerklärungen und Nachweisdokumente,
  • strategische Positionierung bei innovativen und nachhaltigen Leistungen.

Klima- und nachhaltigkeitsbezogene Vorgaben können in künftigen Vergabeverfahren weiter an Bedeutung gewinnen. § 113 Abs. 1 Nr. 9 GWB schafft hierfür eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung; ob und in welchem Umfang konkrete Pflichten gelten, ist jeweils anhand der einschlägigen Rechtsverordnungen und Vergabeunterlagen zu prüfen.

Einordnung und Ausblick

Das Vergabebeschleunigungsgesetz markiert einen wesentlichen Reformschritt im Vergaberecht seit 2016. Seit dem 1. Juli 2026 gelten die neuen Regelungen, mit denen Investitionen schneller in konkrete Beschaffungsvorhaben überführt, Nachweispflichten reduziert und digitale Verfahrensschritte ausgebaut werden sollen.

Für die Praxis ist heute vor allem die Übergangsregelung entscheidend: Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, einschließlich der anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 1. Juli 2026 bereits anhängige Nachprüfungsverfahren, werden nach dem zuvor geltenden Recht zu Ende geführt (§ 187 Abs. 2 GWB). Für später begonnene Verfahren gilt die neue Rechtslage.

Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen sollten deshalb Prozesse, Muster, Zuständigkeiten und Schulungsunterlagen überprüfen und an die geltenden Vorschriften anpassen.

Parallel geht die Reform des Unterschwellenvergaberechts weiter: Das BMWK hat am 30. Juni 2026 einen Entwurf für eine Neufassung der UVgO vorgelegt. Der Entwurf sieht eine erhebliche Straffung des Regelwerks vor. Die Stellungnahmefrist endete am 28. August 2026. Stand 14. September 2026 handelt es sich weiterhin um einen Entwurf und nicht um geltendes Recht; für die Praxis ist daher weiterhin die jeweils eingeführte geltende UVgO-Fassung beziehungsweise das einschlägige Landesrecht maßgeblich.

Dabei bleibt es bei laufenden und bevorstehenden Vergabeprojekten sinnvoll, die neuen Beschleunigungsmöglichkeiten von Beginn an in die Vergabestrategie einzubeziehen und insbesondere die Leistungsbeschreibung bei IT-Ausschreibungen zusammen mit der Wertungsmatrix so zu gestalten, dass im Ergebnis die IT-Lösung beschafft wird, die dem konkreten Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers entspricht.

BTL Rechtsanwälte unterstützt öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen, Bundesländer, Städte und Kommunen sowie Unternehmen und Institutionen bei IT-Beschaffungen, bei der rechtssicheren Anwendung der neuen vergaberechtlichen Vorgaben, bei der Anpassung interner Prozesse und Richtlinien sowie bei der Konzeption und Durchführung konkreter Vergabeverfahren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Was ist das Ziel des Vergabebeschleunigungsgesetzes?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und digitaler gestalten. Vergabeverfahren sollen effizienter ablaufen, bürokratische Hürden reduziert und die Beteiligung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen erleichtert werden. Zugleich soll die öffentliche Beschaffung stärker für Innovation und – über weitere Regelungen – für Nachhaltigkeitsziele nutzbar sein.

Warum war eine Reform des Vergaberechts notwendig?

Seit der letzten großen Vergaberechtsreform im Jahr 2016 haben sich die Rahmenbedingungen deutlich verändert. Die öffentliche Hand steht unter hohem Zeit- und Kostendruck, etwa durch Infrastrukturprojekte, Digitalisierungsvorhaben und den Klimaschutz. Die Reform soll den rechtlichen Rahmen an praktische Erfordernisse der Verwaltung anpassen, ohne Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung aufzugeben.

Welche zentralen Änderungen gelten seit dem 1. Juli 2026?

Zu den zentralen Änderungen gehören die Direktauftragsgrenze des Bundes von 50.000 Euro netto nach § 55 Abs. 2 BHO, der neue § 97a GWB zum Losgrundsatz, vereinfachte Eignungsnachweise nach § 122 GWB, stärker digitalisierte Nachprüfungsverfahren, die Ausnahme von der Wartepflicht für bestimmte Abrufe sowie die Verordnungsermächtigung für klimafreundliche Beschaffung nach § 113 Abs. 1 Nr. 9 GWB.

Welche Gesetze und Verordnungen wurden geändert?

Geändert wurden insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und weitere vergabe- und haushaltsrechtlich relevante Vorschriften. Maßgeblich ist der verkündete Gesetzestext in BGBl. 2026 I Nr. 137.

Was bedeutet die neue Wertgrenze für Direktaufträge in der Praxis?

Nach § 55 Abs. 2 BHO können Leistungen des Bundes bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro netto unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Direktauftrag beschafft werden. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Diese Bundesregelung gilt nicht automatisch für Länder und Kommunen; dort ist das jeweilige Landes- und Kommunalrecht zu prüfen.

Wie wird die Digitalisierung der Vergabe konkret umgesetzt?

Das GWB ermöglicht und verlangt an verschiedenen Stellen elektronische Abläufe. Nachprüfungsanträge können elektronisch eingereicht werden, Vergabeakten sollen soweit möglich elektronisch übermittelt werden, die Akteneinsicht soll elektronisch erfolgen und mündliche Verhandlungen vor Vergabekammern können als Videoverhandlungen durchgeführt werden. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist zudem gesetzlich in § 114 GWB verankert.

Welche Rolle spielt der Mittelstand?

Die mittelständischen Interessen bleiben nach § 97 Abs. 4 GWB vornehmlich zu berücksichtigen. Der Losgrundsatz wird in § 97a GWB ausdrücklich fortgeführt. Hinzu kommen vereinfachte Nachweise und verhältnismäßige Eignungsanforderungen. Bei Gesamtvergaben kann der Auftragnehmer außerdem verpflichtet werden, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.

Wie stark soll die Reform Verwaltung und Wirtschaft entlasten?

Nach Angaben des BMWK soll die Reform die öffentliche Verwaltung jährlich um rund 280 Millionen Euro und die Wirtschaft um fast 100 Millionen Euro entlasten. Die Entlastung soll insbesondere durch geringere Nachweispflichten, schlankere Verfahren und mehr digitale Verfahrensschritte entstehen.

Wann ist das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft getreten?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Es wurde am 12. Mai 2026 ausgefertigt und am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 137). Für vor dem 1. Juli 2026 begonnene Vergabeverfahren gilt die Übergangsregelung des § 187 Abs. 2 GWB.

Was sollten öffentliche Auftraggeber und Unternehmen jetzt tun?

Vergabestellen sollten ihre internen Richtlinien, Wertgrenzen, Musterunterlagen, Nachweisanforderungen und digitalen Abläufe an die seit dem 1. Juli 2026 geltende Rechtslage anpassen. Unternehmen sollten Angebotsprozesse digital ausrichten und Eigenerklärungen sowie Nachweisdokumente standardisieren. Bei Direktaufträgen und Unterschwellenvergaben ist stets zu prüfen, ob Bundesrecht oder das jeweilige Landes- beziehungsweise Kommunalrecht einschlägig ist.

Wie kann BTL Rechtsanwälte unterstützen?

BTL Rechtsanwälte berät öffentliche Auftraggeber, Kommunen und Unternehmen bei der rechtssicheren Anwendung der neuen vergaberechtlichen Vorgaben. Dazu gehören die Anpassung interner Vergaberichtlinien, die Gestaltung von IT- und Digitalvergaben, die Prüfung von Direktaufträgen und Verfahrensarten, die Erstellung von Vergabeunterlagen sowie die Begleitung einzelner Vergabeverfahren.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 14. September 2026. Die nachfolgenden Quellen dienen der redaktionellen und rechtlichen Verifikation der Aktualisierungen:

  • Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137 – https://www.gesetze-im-internet.de/aktuDienst.html
  • § 55 BHO – Öffentliche Aufträge – https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__55.html
  • § 97a GWB – Losgrundsatz – https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__97a.html
  • § 103 GWB – Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe – https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__103.html
  • § 113 GWB – Verordnungsermächtigung – https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__113.html
  • § 114 GWB – Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf – https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__114.html
  • § 122 GWB – Eignung – https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__122.html
  • § 134 GWB – Informations- und Wartepflicht – https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
  • §§ 161, 163, 165, 166 GWB – Nachprüfungsverfahren – https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/
  • § 187 GWB – Übergangs- und Schlussbestimmungen – https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__187.html
  • BMWK, Bundesrat stimmt Vergabebeschleunigungsgesetz zu, 8. Mai 2026 – https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/05/20260508-bundesrat-stimmt-vereinfachung-und-beschleunigung-der-oeffentlichen-beschaffung-zu.html
  • BMWK, zusätzliche Verwaltungsvorschriften für die Bundesbeschaffung, 10. Juni 2026 – https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/06/20260610-bmwe-vereinfacht-oeffentliche-beschaffung.html
  • BMWK, Entwurf zur Neufassung der UVgO 2026 – https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/unterschwellenvergabeordnung-uvgo.html

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