Markenbeanstandungen

Beanstandung einer Markenanmeldung durch das DPMA

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft bei Anmeldung einer Marke, ob sog. absolute Schutzhindernisse vorliegen und die Eintragung der Marke ausschließen. Sind Sie oder ihr Unternehmen von einem Beanstandungsbescheid betroffen, stehen wir ihnen mit unserer Erfahrung und Expertise zur Seite.


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Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Bereich des Markenrechts unterstützen wir Sie in jedem Moment des Prozesses der erfolgreichen Anmeldung ihrer Marke. In der Auseinandersetzung mit dem Markenamt oder dem Bundespatentgericht ist es förderlich, wenn die Kanzlei bereits im Vorfeld in die Planung der Anmeldung, beispielsweise bei der Erstellung der Nizza-Klassifikation, involviert war. Im Anmeldeprozess spielt dann die Einhaltung von Fristen und die Korrektheit der gemachten Angaben eine große Rolle. In den folgenden Abschnitten erklären wir eingehender, wie das Anmeldeverfahren abläuft und wo Risiken lauern. 


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Was ist eine Markenbeanstandung?

Liegt ein sog. Schutzhindernis vor, kann der Inhalt ihres Antrags nicht als Marke geschützt werden. Dabei wird zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen unterschieden.

Während relative Hindernisse in älteren Markenrechten Dritter bestehen, setzen die absoluten Schutzhindernisse Voraussetzungen, welche zur Markenanmeldung grundsätzlich erfüllt sein müssen.

Ausschlusskriterien bei Markenanmeldungen

Absolute Schutzhindernisse

Für die Anmeldung eines Zeichens als Marke schreibt insbesondere § 8 MarkenG einige absolute Ausschlusskriterien bei Markenanmeldungen vor. In Deutschland prüft das Patent- und Markenamt (DPMA) nur absolute Schutzhindernisse. Hiernach sind Marken ausgeschlossen, die

  • rein beschreibende Angaben enthalten, da diese jedem zur Beschreibung von Waren oder Dienstleistungen zu Verfügung stehen sollen.
  • im Verkehr erst gar nicht als Marke erkannt werden würden. Es handelt sich dann um einen Fall von mangelnder Unterscheidungskraft.
  • zur Täuschung über Art, Beschaffenheit oder Herkunft geeignet sind.
  • sittenwidrige Inhalte enthalten.
  • von staatlichen oder zwischenstaatlichen Organen und Organisationen verwendet werden.
  • amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthalten.

Inkorrekte Klassifizierung

Neben der Vorschrift des § 8 MarkenG ergibt sich eine Beanstandung auch häufig aus einer inkorrekten Klassifizierung.

Im Markenrecht sind Waren und Dienstleistungen in Kategorien eingeteilt, welche durch die international gültige Nizza-Klassifikation festgelegt werden. Bei der Anmeldung sind die Kategorien, auf welche sich der Markenschutz erstrecken soll, anzugeben. Dabei kann es zu Fehlern kommen, zum Beispiel, dass ein Oberbegriff genannt wird, welcher gar keine Kategorie nach der Nizza-Klassifikation darstellt.

Prüfung des Beanstandungsbescheides auf Rechtmäßigkeit

Wird Ihre Marke seitens des Prüfers für nicht schutzfähig erachtet, erhalten Sie – vor einer endgültigen Ablehnung der Eintragung Ihrer Marke – einen Beanstandungsbescheid, in dem die formellen Mängel benannt oder die Schutzhindernisgründe nochmals erläutert werden.

Als Kanzlei mit Spezialisierung im Markenrecht prüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit des Beanstandungsbescheides und betreuen die Kommunikation mit Behörden wie dem DPMA.

Der Vorteil: Wir können mit Präzedenzfällen und neuester Rechtsprechung argumentieren.

Fristgerechte Stellungnahme beim Markenamt einreichen

Der Möglichkeit einer Stellungnahme gegenüber dem Markenamt sollten Sie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Beanstandungsbescheides nachkommen. Andernfalls entscheidet das Amt nach Aktenlage, was ohne ihre Stellungnahme tendenziell zu ihrem Nachteil sein wird.

Im nächsten Schritt hebt das Markenamt nach Berücksichtigung ihrer Stellungnahme die Anmeldesperre per Beschluss auf oder erhält sie aufrecht. Im letzteren Fall stehen ihnen zwei Optionen offen: Die Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundespatentgericht oder die sogenannte „Erinnerung“.

Dabei handelt es sich um eine Widerspruchsmöglichkeit innerhalb des Behördenwegs. Sofern der abweisende Beschluss von einem Beamten des gehobenen Dienstes (oder eines vergleichbaren Ranges) getroffen wurde, kann ein Beamter des höheren Dienstes als „Erinnerungsprüfer“ nochmals über ihren Fall entscheiden und einen neuen Beschluss fassen.

Sollte auch dieser zu ihren Ungunsten ausfallen, können Sie nur noch den Gang zum Bundespatentgericht antreten. Auch bei der Vertretung vor dem Bundespatentgericht können wir Sie aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Markenrecht hierbei unterstützen.

Beanstandungen von vornherein verhindern

Wir setzen auf eine Strategie der Problemvermeidung im Vorfeld, indem wir die Gefahr von markenrechtlichen Beanstandungen bereits im Rahmen des Anmeldeverfahrens der jeweiligen Marke berücksichtigen.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Markenrecht sind uns dabei insbesondere häufige Fehlerquellen bekannt, die gerade bei der Gestaltung der Marke, bei der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder auch den Angaben in den Anmeldeunterlagen an sich liegen können. Unser Anspruch ist, dass bereits im Markenanmeldeverfahren der zukünftige Schutzumfang der anzumeldenden Marke für ihr Unternehmen bestmöglich berücksichtigt wird.

Da eine eingetragene Marke ihrem Unternehmen und ihnen einen mindestens zehnjährigen Schutz gewährt, ist mit einem professionellen Konzept gerade bei der Gestaltung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses darauf zu achten, dass bereits bei der Markenanmeldung mögliche zukünftige Tätigkeits- und Produktionsfelder von Firmen und Unternehmen mit berücksichtigt werden. Und dies möglichst, ohne dass dabei markenrechtliche Kollissionen entstehen.