Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nachfolgend haben wir eine Auswahl an häufig gestellten Fragen aus unserer anwaltlichen Beratungspraxis zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass unsere FAQ ausschließlich der allgemeinen Information dienen und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.


Braucht eine App eine Datenschutzerklärung?

Nahezu jede App erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Nutzer. Soweit das der Fall ist, brauchen Apps eine Datenschutzerklärung, die die Nutzer in verständlicher Form über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung und -verwendung informiert.

Wenn eine Datenschutzerklärung jedoch nicht vorhanden sein sollte, obwohl die App personenbezogene Daten verarbeitet, kann das neben empfindlichen Bußgeldern, die seitens der Datenschutzbehörden verhängt werden könnten, eine Abmahnung oder Klage eines Wettbewerbers zur Folge haben.

Was muss der Anbieter einer App bei seiner Datenschutzerklärung beachten?

Aus der Datenschutzerklärung einer App muss deutlich werden, welche Daten des Nutzers die App verarbeitet. Im Datenschutzrecht werden nur sog. personenbezogene Daten geschützt. Das sind bei Apps beispielsweise Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, IP-Adressen, Film-Bild- und Audiodateien, Standortdaten oder Fingerabrücke.

Wichtig ist weiter, dass die Datenschutzerklärung einer App spezifisch an die App angepasst ist. So reicht es idR. nicht aus, einfach die Datenschutzerklärung der eigenen Webseite zu übernehmen. Zwar ähneln sich viele datenschutzrechtliche Anforderungen an Webseiten und Apps, jedoch weisen Apps einige Besonderheiten auf (beispielsweise der Zugriff auf Smartphone-Telefonbücher).

Der Nutzer der App muss außerdem durch einen eindeutigen und sofort erkennbaren Hinweis auf die Datenschutzerklärung hingewiesen werden. Die Erklärung muss dem Nutzer dabei nach dem Gesetz so früh wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte also schon im App-Store geschehen oder nach dem Herunterladen.

Brauchen Apps ein Impressum?

Apps gelten nach dem Gesetz als Telemedien und benötigen deshalb ein Impressum, unabhängig davon, ob sie kostenlos oder kostenpflichtig vertrieben werden.

Wie auch bei Webseiten und anderen Diensten gilt, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Schon im App-Store sollte deshalb ein eindeutig mit „Impressum“ beschrifteter Link vorhanden sein. Nach der Rechtsprechung muss das Impressum mit zwei oder weniger Klicks erreichbar sein. Es reicht nicht aus, das Impressum in den AGB unterzubringen und die AGB zu verlinken. Auch innerhalb der App gilt, dass der Nutzer jederzeit – auch ohne Internetverbindung – auf das Impressum zugreifen können muss.

Was ist beim Vertrieb von Apps über die eigene Webseite allgemein zu beachten?

Da der Vertrieb einer App über das Internet geschieht, gelten die gleichen rechtlichen Anforderungen, die für den restlichen Fernabsatz gelten, insbesondere was Informationspflichten und den Ablauf der Bestellung angeht.

Da es sich bei Apps um digitale Produkte handelt, sind auch die mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 327 ff BGB zu beachten. Diese Anforderungen sind im Übrigen auch zu beachten, wenn die App über einen App-Store vertrieben wird. Unseren Blogbeitrag zum neuen Kaufrecht mit Informationen zu den Verbraucherverträgen über digitale Produkte finden Sie hier.

Wie kann der Anbieter einer App seine eigenen Nutzungsbedingungen einbeziehen?

Beim Vertrieb von Apps über App-Stores (v.a. Google-Play und Apple) ist nicht eindeutig geregelt, wer Vertragspartner des Endnutzers wird.

Da der Vertrieb, die Bezahlung und die etwaige Rückabwicklung über den App-Store-Betreiber laufen und aus Sicht des Nutzers einzig der App-Store Betreiber als Vertragspartner in Erscheinung tritt, spricht vieles dafür, dass beim Erwerb einer App ein Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und dem Betreiber des App-Stores zustande kommt.

Damit man als App-Anbieter trotzdem seine eigenen Nutzungsbedingungen mit dem Nutzer vereinbaren kann, ist dazu insbesondere gegenüber Verbrauchern ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erforderlich und die Nutzer müssen deren Geltung zustimmen. Um diesen Hinweis so unmissverständlich wie möglich zu gestalten, empfiehlt es sich, bereits im Store bei der Produktbeschreibung die eigenen Nutzungsbedingungen sichtbar zu verlinken und zusätzlich beim Start der App einen Hinweis einzublenden, dass die (verlinkten) eigenen Nutzungsbedingungen gelten, wobei durch eine „Zustimmen“-Checkbox sichergestellt werden sollte, dass der Geltung der App des App-Anbieter zugestimmt wird.

In den AGB sollte dann erwähnt werden, dass spätestens in diesem Moment ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Endnutzer zustande kommt.

Warum ist Medienrecht so wichtig?

Wenn Sie als Unternehmer und Onlineshop-Betreiber von den vielfältigen Möglichkeiten Gebrauch machen, auf kostengünstige Weise im Internet Veröffentlichungen vorzunehmen oder Werbung zu schalten, betreten Sie das Gebiet des Medienrechts und sind für alles verantwortlich, was Sie publizieren.

Für Unternehmer ist es daher sehr wichtig, Internet-Auftritte und sonstige Veröffentlichungen sorgfältig auf ihre Vereinbarkeit mit dem Medienrecht zu prüfen. Das Medienrecht ist, ähnlich wie das IT-Recht, eine Schnittmenge aus mehreren Rechtsgebieten, weshalb vielfältige Fallkonstellationen und Probleme denkbar sind.

Was ist Medienrecht?

Das Medienrecht beschäftigt sich mit den Regelungen privater und öffentlicher Information und Kommunikation. Es regelt den Umgang mit Veröffentlichungen aller Art.

Relevant ist das Medienrecht in der heutigen Zeit vor allem im Zusammenhang mit den neuen Medien, also alles rund um Internet, Computer und digitale Daten, aber auch die Bereiche Rundfunk und Presse sind Teile des Medienrechts.

Rechtsquelle des Medienrechts ist in erster Linie das Grundgesetz.

Was sind die rechtlichen Vorteile einer Marke für Unternehmer?

Mit einer Marke erhalten Sie den stärksten und dauerhaften Schutz. Die Marke hat einen weiteren Schutzumfang als reine Unternehmenskennzeichen, die mit der Eintragung in das Handelsregister entstehen. Zudem ist die Marke spezieller als das allgemeine Namensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches und geht diesem daher vor.

Die Ausschließlichkeit der Marke verleiht dem Markenrechtsinhaber eine Monopolstellung, wodurch er Dritten die Verwendung identischer oder zum Verwechseln ähnlicher Zeichen für die identischen oder ähnlichen Produkte und Dienstleistungen verbieten kann.

Besonders effektiv und lukrativ ist die Marke, da die Schutzdauer von 10 Jahren nach § 47 II MarkenG beliebig oft verlängert werden kann, durch das Stellen des entsprechenden Antrags und dem Zahlen der Verlängerungsgebühr. Die Schutzdauer besteht sogar über den Tod des Markenrechtsinhabers hinaus, da die Marke als immaterielles Recht (immaterielles Wirtschaftsgut) vererbt werden kann, durch § 1922 BGB i.V.m. § 27 I MarkenG bzw. § 27 II MarkenG bei Zugehörigkeit zu einem Geschäftsbetrieb.

Dadurch hebt sich die Marke deutlich von der Schutzdauer eines Designs in Höhe von maximal 25 Jahren, eines Patents in Höhe von maximal 20 Jahren oder einem Gebrauchsmuster in Höhe von maximal 10 Jahren ab.

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist nach § 3 MarkenG ein rechtlich geschütztes Zeichen wie beispielsweise ein Begriff, ein Logo, ein Name, ein Slogan oder eine Klangfolge, welches Waren, Firmen oder Dienstleistungen identifiziert und dem Inhaber für den Bereich der angemeldeten Ware oder Dienstleistung ein Monopolrecht gegenüber Dritten verschafft.

Man unterscheidet unter anderem zwischen Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken. Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen und lassen sich in Druckschrift darstellen. Bildmarken sind (reine) Grafiken ohne Wortbestandteile; Dies können vor allem Logos oder Embleme sein. Bei Wort-/Bildmarken kommt zu dem Wortbestandteil ein prägender grafischer Bestandteil hinzu, z.B. besondere Gestaltungen oder Farben.

Eine Marke kann bei den nationalen Markenbehörden angemeldet werden. In Deutschland macht man dies bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Damit genießt die Marke bundesweiten Schutz. Die EU bietet zudem die Möglichkeit, eine sogenannte Unionsmarke anzumelden. Eine solche Unionsmarke, die bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet wurde, bietet einen Schutz innerhalb des gesamten Raums der EU. Über die Grenzen der EU hinaus schützt eine internationale Marke (IR-Marke), welche man über das Markenbüro der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf anmelden kann. Gerade bei internationalen Unternehmen bietet sich ein Markenrechtsschutz z.B. in den USA, Russland, China oder Indien an.

Was ist ein Letter of intent? Wann ist ein Letter of intent sinnvoll?

Als Absichtserklärung, auch Grundsatzvereinbarung oder englisch Letter of intent werden im Rechtswesen Willenserklärungen von Verhandlungspartnern verstanden, die das Interesse an Verhandlungen oder am Abschluss eines Vertrags bekunden sollen. Die Erklärungen werden von einem oder von mehreren Verhandlungspartnern abgegeben. Die Rechtsverbindlichkeit der einzelnen Regelungen ist klar zu regeln und gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.

Auch wenn potentielle Vertragsparteien ernsthaft in Vertragsverhandlungen stehen und eine Zusammenarbeit konkret anstreben, können sich die Verhandlungsgespräche aufgrund einer komplexen Regelungsmaterie längere Zeit hinziehen und es kann das Bedürfnis der Parteien auftreten, den nachhaltigen Willen an einem Vertragsabschluss zu dokumentieren, gleichzeitig den Verhandlungsstand zusammenzufassen und schriftlich festzuhalten sowie die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Gegebenenfalls möchten die Parteien damit auch eine Vertraulichkeitsregelung verknüpfen oder für den Fall, dass wider Erwarten doch kein Vertrag zustande kommen sollte, eine Regelung bezüglich des Ausgleichs von getätigten Vorleistungen treffen oder dies eben als Klarstellung definitiv ausschließen.

Insbesondere im Vorfeld von komplexen Unternehmenskäufen, größeren IT-Projekten oder anderen zeitaufwändigen Transaktionen stellen die potenziellen Vertragspartner oft so genannte „Letter of Intent“ aus.

Keinesfalls sollen Absichtserklärungen einen Anspruch auf Abschluss des beabsichtigten Vertrags begründen, aus dem möglicherweise eine Schadenersatzpflicht erwächst. Vielmehr soll ein jederzeitiger Abbruch der Verhandlungen ohne Angabe von Gründen möglich bleiben. Um dies sicherzustellen, müssen die Erklärungen so formuliert werden, dass bei einem etwaigen Rechtsstreit über die Tragweite einer Erklärung auch bei der gerichtlichen Auslegung keine Zweifel entstehen.

Vor Abschluss einer Absichtserklärung sollte juristischer Rat eingeholt werden. Gerade weil eine abschließende vertragliche Bindung in den meisten Fällen nicht gewollt ist, sollte dies von fachkundiger Seite nochmals geprüft werden, um ungewollte Erklärungen zu vermeiden. Die Bezeichnung und Überschrift „Absichtserklärung“ schützt nicht davor, mit diesem Vertrag bereits den eigentlich erst noch abzuschließenden Hauptvertrag doch vorwegzunehmen, wenn die Absichtserklärung bereits die wesentlichen vertraglichen Regelungen mit entsprechendem Rechtsbindungswillen enthält.

Da es sich bei der Absichtserklärung um ein dem deutschen Recht unbekanntes Rechtsinstitut handelt und grundsätzlich eine andere Rechtsfolge eintritt als bei vermeintlich ähnlichen Rechtsinstituten wie zum Beispiel dem Vorvertrag, ist äußerste Aufmerksamkeit geboten. Damit der „Letter of Intent“ tatsächlich eine unverbindliche Absichtserklärung ist, ist bei dessen Abfassung regelmäßig eine sorgfältige rechtliche Prüfung geboten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Was sind Vertraulichkeitsvereinbarungen / Geheimhaltungsvereinbarungen?

Regelmäßig stehen Unternehmer im Vorfeld von Vertragsschlüssen oder in der Angebotsphase vor dem Problem, dass dem Auftragnehmer Informationen überlassen werden müssen, bei denen es jedoch von höchster Bedeutung ist, dass diese diskret behandelt werden. Aber auch im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse kommt es vor, dass geheime Unternehmensinterna nach außen gegeben werden müssen.

Hier ist es von großer Bedeutung, dass dafür Sorge getragen wird, dass interne Daten nicht weitergegeben oder missbräuchlich verwendet werden. Dies wird durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung bzw. Geheimhaltungsvereinbarung oder auch non-disclosure agreement (NDA) erreicht.

In einem solchen Geheimhaltungsvertrag werden das Stillschweigen über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse oder vertrauliche Unterlagen festgeschrieben. Der Verpflichtete stimmt zu, ihm zugänglich gemachte Informationen geheim zu halten. Anders als das Betriebsgeheimnis, welches gesetzlich verankert ist, besteht beim Geheimhaltungsvertrag Vertragsfreiheit.

Inhalt von Vertraulichkeitserklärungen können Prozesse des Informations- und Dokumentenmanagements, Regelungen über Nachweispflichten, Benennungen besonders schützenswerter Informationen, Benennung freier Informationen, Konventionalstrafen und andere juristische Vereinbarungen sein.

Geheimhaltungserklärungen werden oft im Zuge von Verhandlungen über Patente im Prozess der Lizenzvergabe unterzeichnet. Die Unterzeichnung eines Geheimhaltungsvertrags geht der Ausarbeitung des Lizenzvertrages vor, da dies nur nach Offenlegung teils sensibler Daten geschehen kann.

Vertraulichkeitsvereinbarungen können auch im Vorfeld von Projekten geschlossen werden, um die Vertragsverhandlungen und die Projektdefinition nach außen zu schützen und sie für den internen Informationsaustausch zu öffnen. In diesem Fall werden sie meist gemeinsam mit einer Absichtserklärung (Letter of Intent – LoI) abgeschlossen.

Kann man die Haftung für wesentliche Vertragsverletzungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Ausschluss der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich möglich. Ein formularmäßiger Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit verstößt möglicherweise aber gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn dadurch wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass dadurch der Vertragszweck gefährdet wird. Der BGH lässt bei vertragswesentlichen Pflichten lediglich eine Haftungsbegrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden zu.

Fehler bei der AGB-Vertragsgestaltung können hier zu unwirksamen AGB-Klauseln führen, die im Einzelfall Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sein können.

Was bedeutet Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach den §§ 307–309 BGB einer Inhaltskontrolle. Im Gesetz ist ein eigenes Kapitel aufgenommen, das rechtliche Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält.

In der Regel handelt es sich bei dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen um einen Unternehmer, der wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist als sein Vertragspartner, der meist Verbraucher ist. Um zu verhindern, dass der Unternehmer in dieser Position einseitige oder überraschende Regelungen gegenüber dem Verbraucher durchsetzen kann, stellt das AGB-Recht eine Art „Kontrolle“ dar.

Beispielsweise ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist oder von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Auch die Einschränkungen von wesentlichen Rechten und Pflichten in einem Umfang, der den Vertragszweck gefährdet, ist eine unangemessene Benachteiligung.

Eine AGB-Inhaltskontrolle kann im B2C-Bereich (im Verhältnis von Unternehmer zu Verbraucher), aber auch im B2B-Bereich (im Verhältnis von Unternehmer zu Unternehmer) im Einzelfall zu berücksichtigen sein.

Wie stehen Allgemeine Geschäftsbedingungen und Individualabreden zueinander?

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind (vgl. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Solche Individualabreden gehen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. In der Praxis werden gelegentlich einzelne Klauseln aus einem umfassenden Regelungswerk individuell vereinbart, während der übrige Teil des Vertrages auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

  • 305 Abs. 1 S. 3 BGB fordert für eine Individualvereinbarung, dass diese im Einzelnen ausgehandelt ist. Dafür genügt es nicht, dass der Verwender von AGB der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung freigestellt hat. Voraussetzung für ein Aushandeln ist, dass der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite belehrt hat oder sonst wie erkennbar geworden ist, dass der andere deren Sinn wirklich erfasst hat.

„Aushandeln“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Der Vertragspartner muss die Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

Obwohl die Individualabreden Vorrang haben, ist es in der Praxis häufig schwierig, deren Vorliegen zu beweisen, wenn Individualabreden lediglich mündlich vereinbart wurden und die allgemeinen Geschäftsbedingungen in schriftlicher Form vorliegen. Deswegen sollten solche Absprachen ebenfalls schriftlich erfolgen.

Können Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB) abgemahnt werden?

Bei der Verwendung von unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten eine Abmahnung oder ein Gerichtsverfahren eines Konkurrenten oder von Abmahnvereinen bzw. abmahnenden Verbänden drohen, was unnötige und vor allem vermeidbare Kosten verursacht.

Da solche Verstöße über Suchmaschinen relativ schnell gefunden werden können, sollten AGB rechts- und abmahnsicher gestaltet werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch die Konkurrenz oder Abmahnverbände sowie Abmahnvereine bereits im Vorfeld wirksam vorzubeugen.

 

Benutze ich vielleicht schon Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und weiß es gar nicht?

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen immer dann vor, wenn eine Vertragspartei der anderen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Wann allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages werden, richtet sich in erster Linie danach, ob der Empfänger ein Verbraucher entsprechend § 13 BGB oder ein Unternehmer nach § 14 BGB ist.

Gegenüber Verbrauchern werden AGB nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dritte Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt.

Für AGB zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB) gilt dies jedoch gem. § 310 BGB nicht. Es bedarf hier lediglich einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung, das heißt, es gelten die üblichen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen. Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung.

AGB können bereits im Einzelfall bei einer beabsichtigten Mehrfachverwendung des gleichen Vertrages oder derselben Vertragsklauseln vorliegen, mit der Folge, dass dann die AGB-Inhaltskontrolle für solche Verträge zu berücksichtigen sein kann.

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der gesetzlichen Definition im Unterschied zu einer Individualabrede „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)“. Gleichgültig ist dabei, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben oder welche Form der Vertrag hat. Gemeint sind damit alle Regelungen, die Sie Ihrem Vertragspartner unabhängig von deren Bezeichnung stellen. So kann es sich beispielsweise auch bei „Vereinbarungen“ oder „Verträgen“ um AGB handeln. Demgegenüber liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind (vgl. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB).

Um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen, ist ein ausdrücklicher Verweis notwendig. Der bloße Abdruck auf der Rückseite einer Bestellung oder eines Auftragsformulars genügt regelmäßig nicht, um in dem Fall Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden zu lassen.

 

Welchem Vertragstyp im BGB entspricht ein Projektvertrag?

Der Projektvertrag ist als solcher im BGB nicht geregelt. Er hat rechtlich i.d.R. den Charakter eines Werksvertrages und stellt die Grundlage jedes Rechtsgeschäftes im Projektmanagement dar. Werden rechtliche Aspekte im Projekt nicht berücksichtigt, kann dies Strafen in Form von Vertragsstrafen und Mängelansprüche nach sich ziehen.

Abmahnung erhalten – was ist das und was kann ich tun?

Die Abmahnung hat eine Warnfunktion und dient dazu, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, indem der Empfänger der Abmahnung aufgefordert wird, ein behauptetes rechtswidriges Verhalten in der Zukunft zu unterlassen.

Gleichzeitig gibt die Abmahnung dem Abmahnenden eine Sicherheit, denn bei sofortiger Klageerhebung würde er Gefahr laufen, dass der Abgemahnte und Prozessgegner in einem gerichtlichen Verfahren den Anspruch sofort anerkennt. Dies würde dazu führen, dass der Kläger – also der Abmahnende – die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte.

Abmahnungen betreffen zumeist wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche oder markenrechtliche (Unterlassungs-)Ansprüche. Die Art und Weise, wie man auf eine Abmahnung reagieren sollte, ist eine Frage des Einzelfalles.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Je nach Fallkonstellation empfehlen und erstellen wir für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung, um erhebliche Kosten durch sonst drohende Gerichtsverfahren für Sie zu vermeiden, und vertreten Sie gegenüber dem Abmahner. Hierdurch kann mitunter eine vollständige Abwehr der Forderungen erreicht werden oder es kann gelingen, die oftmals mit der Abmahnung geforderten Kosten- und Schadenersatzansprüche zu reduzieren.

Ist eine Abmahnung unberechtigt, kommen insbesondere Gegenansprüche gegen den Abmahner in Betracht. So können mitunter die Kosten der Rechtsverteidigung dem unberechtigt Abmahnenden auferlegt werden.

Wie schnell muss ich handeln, wenn ich eine Abmahnung erhalte?

Insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen spielt der Zeitfaktor eine wichtige Rolle. Der Abmahnende darf nicht zu lange warten, einen Mitwettbewerber abzumahnen, denn andernfalls wird er auf Grund der kurzen Ausschlussfristen im Wettbewerbsrecht seines Anspruchs, von dem Rechtsverletzer die Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens zu verlangen, verlustig.

Auch nach erfolgter Abmahnung muss in der Regel innerhalb kurzer Zeit gehandelt werden, wenn der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt. Auch der Abgemahnte steht unter Druck, denn er muss sich innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne entscheiden, ob und wie er auf die Abmahnung reagiert und vor allem, ob er eine Unterlassungserklärung abgibt oder nicht.

Denn ist eine Abmahnung berechtigt und wird hierauf vom Abgemahnten nicht oder nicht ausreichend bzw. innerhalb der gesetzten Fristen reagiert kann der Abmahnende gerichtliche Schritte einleiten und ein kostenintensives Gerichtsverfahren anstrengen, entweder durch eine Klage oder eine einstweilige Verfügung.

Welches ist das richtige strategische Vorgehen bei einer Abmahnung?

Bei einer Abmahnung sind zuerst einmal zwei Konstellationen zu unterscheiden:

Zunächst ist zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Lesen Sie hierzu unsere FAQ „Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Ist die Abmahnung unberechtigt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gegenüber dem Abmahner die Kosten für die Beauftragung des eigenen Rechtsbeistandes geltend zu machen und je nach Einzelfall auch Schadensersatz bzw. die entstandenen Kosten für den eigenen beauftragten Rechtsanwalt zu fordern.

Empfehlung bei unberechtigter Abmahnung: Das Abmahnschreiben mit fundierten Argumenten zurückweisen!

Bereits hier bietet es sich an, dass Sie einen für Abmahnungen im Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Was ist zu tun, wenn eine Abmahnung berechtigt ist?

Ist die Abmahnung dagegen berechtigt, dann ist zu prüfen, ob und mit welcher Reichweite eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Bei einer berechtigten Abmahnung sollte nach Möglichst eine optimale – auf den Einzelfall zugeschnittene – Schadensbegrenzung vorgenommen werden.

In der Regel kann die durch eine Abmahnung entstandene sog. Widerholungsgefahr nur durch eine ausreichend strafbewehrte und ernstlich gemeinte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Wichtig ist strategisch bei Abgabe einer Unterlassungserklärung, dass man sich nur soweit rechtlich verpflichtet, wie dies mit der Abmahnung auch tatsächlich gefordert werden kann.

Denn nach der Rechtsprechung kann durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Unterlassungsvertrag zustande kommen, der Sie unabhängig davon, ob der in der Abmahnung behauptete Verstoß tatsächlich gegen das geltende Recht verstößt oder nicht Sie bei unbedachter Abgabe einer Unterlassungserklärung dann trotzdem für die nächsten 30 Jahre bindet.

Die Aufhebung einer einmal abgegebenen Unterlassungserklärung, z.B. durch Kündigung, kann im Einzelfall sehr schwierig sein.

Es sollte daher vor Abgabe einer Unterlassungserklärung genau abgewogen werden, ob und ggf. mit welchem Umfang bzw. welcher Reichweite eine Unterlassungserklärung abgeben wird.

Zur Vermeidung von strategischen Fehlern bietet es sich auch hier an, dass Sie einen im Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Mit einem Abmahnungsschreiben fordert der Abmahnende in der Regel neben der Erstattung von Anwaltskosten und der Zahlung von Schadensersatz vor allem die Abgabe einer Unterlassungserklärung, genauer: Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Für den Unterlassungsanspruch genügt es prinzipiell nicht, das abgemahnte Verhalten einfach nur zu unterlassen. Bereits durch die erstmalige Begehung des Verstoßes wird eine sogenannte Wiederholungsgefahr vermutet. Diese Wiederholungsgefahr kann nach der überwiegenden Auffassung der Gerichte nur dadurch wirksam beseitigt werden, dass der Abgemahnte eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Das bedeutet: Für den Fall, dass der Abgemahnte den Verstoß erneut schuldhaft begehen würde, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Auf diese Weise hat der Abgemahnte ein gewisses Druckmittel gegen den Abgemahnten in der Hand, damit dieser den Verstoß nicht wiederholt.

Abmahnungsschreiben werden häufig vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt. Von deren Abgabe ist jedoch ohne vorherige Überprüfung abzuraten, denn die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird möglicherweise, insbesondere je nach Formulierung durch den Abmahner, als Schuldanerkenntnis gewertet. Außerdem sind häufig in diesen Erklärungen Inhalte enthalten, die zu weit gefasst sind und vom Abgemahnten nicht abgegeben werden müssen.

In der Praxis wird daher häufig – sofern der Verstoß dem Grunde nach berechtigt ist oder aus Rechtssicherheit eine Unterlassung erklärt werden soll – eine abgewandelte Form der Unterlassungserklärung abgegeben. Man nennt diese auch die sog. modifizierte Unterlassungserklärung. Vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man sich ausreichend rechtlichen Rat eingeholt haben, denn die Erklärung bindet den Betroffenen für 30 Jahre.

Was ist vor Ausspruch einer eigenen Abmahnung zu beachten?

Wenn Sie selbst aktiv werden wollen und eine Abmahnung aussprechen wollen, z.B. gegenüber einem Mitbewerber, einem Dritten, der Ihre Marken oder Urheberrechte oder Lizenzen verletzt, sollten Sie vor Ausspruch der Abmahnung genau prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung überhaupt vorliegen.

Denn bei Ausspruch einer unberechtigten Abmahnung kann der Abgemahnte die Abmahnung ggf. ganz oder teilweise zurückweisen und selbst gegen den Abmahner vorgehen!

Wenn man selbst gegen eine Dritten vorgehen möchte, sollte man also möglichst sicher sein, dass man die eigenen Rechte auch erfolgreich durchsetzen kann, um die Gefahr einer Niederlage zu minimieren.

Auch ein solches Vorgehen sollte im Vorfeld rechtlich genau abgestimmt werden, um eigene rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Als spezialisierte Anwälte in den Bereichen Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht helfen wir Ihnen bei Abmahnungen gerne weiter.

Was ist IT-Recht

IT-Recht ist die Kurzform für Informationstechnologierecht und wird teilweise auch als Computerrecht, EDV-Recht, Informationsrecht, Internetrecht, Multimediarecht oder Softwarerecht bezeichnet. Das IT-Recht beschäftigt sich mit der rechtlichen Betrachtung von Sachverhalten aus der Informationstechnologie (IT).

IT-Recht ist insoweit kein eigenes, in sich abgeschlossenes Rechtsgebiet. Es setzt sich aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil zusammen. Der allgemeine Teil umfasst onlinespezifische Regelungen (Telekommunikationsrecht, Telemedienrecht und Rundfunkrecht), der besondere Teil besteht hingegen aus „klassischen“ Rechtsgebieten wie Vertragsrecht der Informationstechnologien, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Datenschutzrecht, Verbraucherschutzrecht, Jugendschutzrecht oder Strafrecht.

Vereinfacht gesagt: Immer, wenn Probleme im Zusammenhang mit Computern, Netzwerk, Datenbanken oder dem Internet und den damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen auftreten, ist in der Regel das IT-Recht tangiert.

Bei Datenbanken können daneben außerdem die Regelungen und Sonderregelungen für Datenbanken im Urheberrecht mit betroffen sein.

Warum scheitern IT-Projekte bei der Durchführung in der Praxis häufig?

Häufig scheitern IT-Projekte deshalb, weil es an einer klaren Definition und Festlegung der IT-Projektziele fehlt.

Die Definition und Festlegung eines IT-Zieles ist häufig die wichtigste Vorarbeit für die erfolgreiche Durchführung eines IT-Projektes.

Wichtig ist, dass auch während der Durchführung des IT-Projekts die Projektziele immer wieder überprüft werden, um gegebenenfalls rechtzeitig eingreifen und nachjustieren zu können.

Die Praxis zeigt, dass eine erfolgreiche Projektrealisierung häufig gerade einer fehlerhaften Vorbereitung scheitert, beispielsweise weil es an einer konkreten Leistungsbeschreibung fehlt.

Aber auch zunächst erfolgreich verlaufende IT-Projekte können im Verlauf scheitern, beispielsweise wegen im Vorfeld nicht vertraglich festgelegten Änderungen während des IT-Projekts (insbes. bei sog. Change Requests).

Eine rechtliche Beratung durch einen im IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt und eine konkrete sowie möglichst detaillierte vertragliche Absicherung kann deshalb zu einem erfolgreichen IT-Projektverlauf beitragen.

 

Warum sollte für ein IT-Projekt ein detaillierter IT-Vertrag abgeschlossen werden?

In einem IT-Projekt-Vertrag kann durch eine konkrete und detaillierte Leistungsbeschreibung das Projektziel genau umschrieben und erfasst werden.

Dadurch können Auslegungsschwierigkeiten im Laufe des Projekts vermieden werden (gerade bei unvorhergesehenen Change Requests und der Frage, wer die Kosten dafür trägt oder bei Einschaltung von Subunternehmern).

Ein IT-Vertrag und die rechtliche Begleitung des Projekts durch einen im IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt kann in einem IT-Projekt helfen, die Interessen der Beteiligten bestmöglich zu einem Ausgleich zu bringen. Dadurch kann eine rechtliche Beratung und Begleitung im IT-Projekt letztlich zum Gelingen des IT-Projekts, zur Kundenzufriedenheit beim Auftraggeber und vollständigen Bezahlung des Auftragnehmers beitragen.

Rechtlichen Unsicherheiten kann durch eine durchdachte und professionelle Vertragsgestaltung vorgebeugt werden. Durch einen transparenten IT-Vertrag, der den Interessen der Vertragsparteien Rechnung trägt muss sich keine der beteiligten Parteien darauf verlassen, dass es bei Streitfällen schon irgendwie zu einer Einigung kommen wird.

Klare und eindeutige Regelungen können deshalb auch dazu beitragen, langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren unter Hinzuziehung von gerichtlich bestellten IT-Sachverständigen zu vermeiden.

Wie kommt ein IT-Projektvertrag zustande?

Wie andere Verträge auch kommt ein Projektvertrag durch zwei korrespondierende (übereinstimmende) Willenserklärungen, das Angebot und die Annahme, zustande.

Damit der geschlossene Vertrag rechtlich wirksam ist, ist eine Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte, die sogenannten essentialia negotii, notwendig. Dazu zählen zumeist die zu erbringenden Leistungen und die Vergütung, soweit das Gesetz keinen abweichenden gesetzlichen Vergütungsanspruch vorsieht.

Sind auch mündliche Verträge für IT-Projekte bindend?

Bis auf einige Ausnahmen, die im Gesetz geregelt werden (z.B. der Aufhebungsvertrag) können Verträge grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Auch so kommen Verträge durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, also Angebot und Annahme, zustande.

Mündlich geschlossene Verträge sind genauso bindend wie schriftlich zustande gekommene Verträge.

Problematisch kann es im Falle mündlich geschlossener Verträge sein, deren genauen Inhalt nachzuweisen, besonders im Streitfall. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, wichtige Verträge immer schriftlich auszuarbeiten, zu verhandeln und zwischen den Vertragspartnern festzuhalten.

Woraus ergibt sich ein Vergütungsanspruch für IT-Projekte?

Der „Projektvertrag“ ist im BGB als eigener Vertragstyp nicht geregelt. In der Praxis wird zumeist ein Werkvertrag bei Projekten vereinbart werden, da die Erreichung eines bestimmten Erfolges Ziel eines Projektes ist. Die Art und die Höhe der Vergütung für IT-Projekte wird in der Regel detailliert im Projektvertrag beschrieben. Üblich ist sowohl die Vereinbarung von Festpreisen, als auch eine Vergütung nach Zeit beziehungsweise Aufwand. Ebenso üblich sind bei IT Projekten Voraus- und Abschlagszahlungen. Die Zahlungsweise kann grundsätzlich je nach Einzelfall zwischen den Beteiligten vertraglich geregelt werden.

Sofern es sich bei dem Projektvertrag um einen Werkvertrag handelt, gelten als Auffangregelung auch die gesetzlichen Vorschriften zum Werklohn. Bei Werkverträgen ist der Vergütungsanspruch in § 632 BGB geregelt. Hier gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 632 Abs. 2 BGB legt fest, dass ohne ausdrückliche Vergütungsregelung zunächst bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung zu zahlen ist.

Wonach richtet sich der Inhalt eines Projektvertrages?

In der Regel ist Inhalt des Vertrages das, was die Parteien mit Ihren übereinstimmenden Willenserklärungen festgelegt haben und in ihrem Vertrag niedergelegt haben. Häufig wird dabei auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen, in denen weitergehende Rechte und Pflichten der Parteien geregelt sind.

Soweit weder in den individuellen Regelungen noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu bestimmten Vertragsbereichen Vorschriften zu finden sind, wird auf die gesetzlichen Regelungen zum betroffenen Vertragstyp zurückgegriffen.

Manchmal ist es im Nachhinein unklar, wie eine von den Parteien getroffene Regelung gemeint ist. Dann muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden, was der Wille der Parteien ist.

Welche Art der Vergütung wird üblicherweise bei Projektverträgen vereinbart?

Es ist empfehlenswert, eine genaue Leistungsbeschreibung und die Vergütungsregelung individuell auszuhandeln und konkret im Vertrag niederzuschreiben.

Folgende Vergütungsformen sind üblich:

  • Festpreis
  • Einheitspreis
  • Global-Pauschalpreisvertrag
  • Detail-Pauschalpreisvertrag
  • Mischformen

Bei einem Festpreis wird eine pauschale Vergütung für eine im Voraus festgelegte Leistung vereinbart. Vertraglich wird dabei die konkrete Leistung detailliert in der Leistungsbeschreibung definiert.

Ein Festpreis kann für beide Parteien, insbesondere aber für den Auftraggeber vorteilhaft sein. Dadurch wird das Risiko von Nachträgen und zusätzlichen Leistungen gemindert. Aber auch der Auftraggeber kann von einem Festpreis profitieren, wenn es gelingt, die vereinbarte Leistung mit einem geringeren Aufwand zu erbringen als ursprünglich kalkuliert.

Änderungen, die sich im Rahmen dieser Leistung während der Ausführung des Vertrages ergeben, haben keinen Einfluss auf die Vergütung. Bei erheblichen Abweichungen nach oben oder unten ist ein Pauschalpreis auch ohne vertragliche Absprache an die tatsächlich ausgeführten Leistungen anzupassen. In der Rechtsprechung wird von einer wesentlichen Änderung ab einer Prozentzahl von 20 ausgegangen. Es ist dennoch empfehlenswert, das Thema „wesentliche Änderungen des Pauschalpreises“ im Projektvertrag zu regeln.

Manchmal wird auch im Vorfeld eines Vertrages ein Leistungsverzeichnis mit verschiedenen Massenangaben erstellt, wobei der Unternehmer seine Einheitspreise ansetzt. Dies ist etwa bei der Installation von Netzwerken üblich. Im Rahmen von Verhandlungen über einen Vertragsabschluss fordert der Auftraggeber häufig, dass der Endbetrag des Angebotes nach unten abgerundet wird und als eine pauschale Summe, einem Pauschalpreis. Auch wenn dabei die vom Auftraggeber zu zahlende Summe für das Projekt pauschaliert wird, handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung nicht um einen Pauschalpreis. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind im Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis exakt beschrieben und werden gerade nicht pauschaliert. Ohne weitergehende Vereinbarungen ist davon auszugehen, dass von dem Pauschalpreis nur die im Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen und Massen zu erbringen sind.

Bei einem Global-Pauschalpreisvertrag wird die vom Unternehmer zu erbringende Leistung pauschal beschrieben anstelle einer detaillierten Beschreibung in einem Leistungsverzeichnis. Hier wird häufig das Ziel des Projektes pauschal beschrieben. Das Risiko bei einer solchen Vereinbarung ist, dass viele Einzelfragen offen und ungeklärt bleiben.

Im Gegensatz hierzu werden in einem Detail-Pauschalpreisvertrag die vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen detaillierter beschrieben. Hierbei wird Wert auf eine vollständige Leistungsbeschreibung gelegt. Der vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlende Betrag wird bei diesem Modell ebenfalls pauschaliert. Für den Auftragnehmer hat eine solche Vertragsart den Vorteil, dass er keine zusätzlichen Arbeiten über die detailliert beschriebenen Leistungen hinaus ohne weitere Vergütung erbringen muss. Von der Rechtsprechung wird bezüglich solcher Vertragsgestaltung die Vermutung aufgestellt, dass im Zweifel nicht vorher festgelegte Leistungen auch nicht vom Pauschalpreis abgegolten sein sollen.

Der Gestaltungsspielraum ist bei der Vereinbarung einer Vergütung mangels gesetzlicher Regelung relativ groß. Dadurch gibt es auch immer wieder Mischformen der oben genannten Vergütungsformen. Üblich ist beispielsweise eine Kombination aus Global-Pauschalpreis- und Detail-Pauschalpreisvertrag. Es wird dabei ein Gesamtziel des Vertrages global definiert und durch detaillierte Leistungsbeschreibungen ergänzt.

Muss in Projektverträgen auch die Umsatzsteuer geregelt werden?

Um Zweifel zu vermeiden, sollte im Projektvertrag eine Regelung über die anfallende Umsatzsteuer vereinbart werden.

Gibt es Besonderheiten bei der Vereinbarung einer Vergütung auf Zeit?

Bei einer solchen Vergütungsform nach Zeitaufwand ist es wichtig, die zu leistende Zeit und die Leistungsabschnitte gerade in IT-Projekten exakt zu definieren, um Missverständnisse, Auslegungsprobleme und Ärger bei der Projektdurchführung von Anfang an zu vermeiden.

Geregelt werden sollten hier beispielsweise die Taktung der Abrechnung, die Vorgehensweise bei Warte- oder Reisezeiten oder sonstigen Leistungsstörungen.

Was ist bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu beachten?

Eine Vertragsstrafe bezeichnet eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt.

Der Anspruch auf eine Vertragsstrafe ist nicht gesetzlich geregelt. Sie wird in der Regel zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Vertragsstrafe genau im Vertrag beschrieben werden. Bei den Voraussetzungen für eine Vertragsstrafe sollte darauf geachtet werden, dass die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers geklärt und entsprechend zu benannt werden. Eine Vertragsstrafe sollte nur für schuldhafte Handlungen vereinbart sein, also bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Eine solche Vertragsstrafe wird in Projektverträgen meistens für den Fall vereinbart, dass vertraglich vereinbarte Fristen überschritten oder vereinbarte Leistungen nicht erfüllt werden. Das sollte gerade auch bei IT-Projekten mit bedacht werden.

Was ist Markenrecht?

Das Markenrecht dient dem Schutz von Produkten und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr. Jedem steht es dabei grundsätzlich frei, eine Marke z.B. im Register des Deutschen Patent- und Markenamts anzumelden. Um die Marke jedoch erfolgreich eintragen und später durchsetzen zu können, müssen viele Formalitäten beachtet werden.

Unser Beratungsangebot erstreckt sich vor allem auf die Marke selbst (Entwicklung von Markenstrategien, Recherche, Prüfung, Anmeldung von nationalen und internationalen Marken und deren Verwaltung und Überwachung) sowie die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Markenrechte (Markenverletzungen oder Verteidigung gegen markenrechtliche Abmahnungen).

Welche Markenarten gibt es?

Marken können vor allem als Wort-, Wort-/Bild und Bildmarken eingetragen werden. Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen und lassen sich in Druckschrift darstellen. Bei Wort-/Bildmarken kommt zu dem Wortbestandteil ein prägender grafischer Bestandteil hinzu, z.B. besondere Gestaltungen oder Farben. Bildmarken schließlich sind (reine) Grafiken ohne Wortbestandteile; Dies können vor allem Logos, Embleme oder andere Abbildungen und Bildelemente sein, daneben können auch Firmennamen, Slogans, Farben etc. als Marken eingetragen werden.

Wie weit geht der Markenschutz?

Marken können für unterschiedliche Regionen Schutz angemeldet werden. So können Marken jeweils bei den nationalen Markenbehörden angemeldet werden; In Deutschland geschieht dies über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Die Marke genießt ab Eintragung dann Schutz für das jeweilige Land.

Darüber hinaus bietet die EU auch die Möglichkeit, eine Marke als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anzumelden. Eine EU-weit eingetragene Marke bietet Schutz im gesamten Raum der EU. Möchte man noch weitergehen, bietet sich die Eintragung einer internationalen Marke (IR-Marke) an. Über das Markenbüro der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf kann für diverse Länder der Welt eine Marke angemeldet werden. Insbesondere bei international tätigen Unternehmen kommt hier ein Markenschutz z.B. in den USA, Russland, China oder Indien in Betracht.

Soll ich meinen Firmennamen als Marke schützen?

Der Firmenname ist von zentraler Bedeutung für Ihr Unternehmen und er sollte entsprechend bestmöglich geschützt werden. Es kann sich empfehlen, Firmennamen als Marke anzumelden, auch zusätzlich zu einem reinen Unternehmenskennzeichen, das regelmäßig mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht, aber gegenüber einer im Markenregister eingetragenen Marke einen begrenzteren Schutzumfang aufweist. Auch wenn der Firmenname aus beispielsweise einem Nachnamen besteht, kann es sinnvoll sein, diesen Namen zusätzlich als Marke anzumelden und registrieren zu lassen, da das Markenrecht durch die Regelungen im Markengesetz regelmäßig spezieller ist als das Namensrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch im Hinblick auf Internet-Domains kann ein Markenschutz sinnvoll sein. Oftmals wird dies in Form einer Wortmarke erfolgen, aber auch Wort-/Bildmarken bieten sich an, z.B. wenn das Unternehmen ein Logo führt, welches den Firmennamen in sich trägt. Durch die Eintragung des Firmennamens als Marke kann sich das Unternehmen stärker am Markt positionieren. Nach Eintragung einer Marke dürfen Sie das ®-Zeichen („registered“) verwenden und unmittelbar an dem Markenzeichen anbringen. Dieses Zeichen wird vom Verkehr und Kunden als ein Wertfaktor aufgefasst. Dadurch fördern Sie den Auftritt und die Wahrnehmung Ihres Unternehmens am Markt.

Brauche ich einen Anwalt für die Markenanmeldung?

Sie können eine Marke selbst beim DPMA oder anderen Markenbehörden anmelden. Hierbei besteht jedoch die Gefahr, dass der Markenschutz nicht vollständig ausgeschöpft wird und es insbesondere zu Problemen mit dem Markenamt und mit anderen Markeninhabern kommen kann.

Eine juristisch fundierte Markenanmeldung beginnt schon weit vor der eigentlichen Anmeldung beim Amt. Hierzu zählt insbesondere eine Vorab-Recherche dazu, ob identische oder ähnliche Zeichen bereits eingetragen sind; Andernfalls läuft der Markenanmelder Gefahr, dass der Inhaber eines älteren Markenzeichens einen Widerspruch gegen die Neuanmeldung einreicht und damit die Markenanmeldung zu Fall bringt – und damit auch die mit Anmeldung gezahlten Gebühren hinfällig sind. Neben der Recherche kommt der Gestaltung und Prüfung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gehobene Bedeutung zu, hier muss genau präzisiert werden, wofür die Marke später Schutz genießen soll. Eine nachträgliche Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht mehr möglich und erfordert ggfs. die Neuanmeldung einer weiteren Marke (und damit abermals weitere Kosten).

Jedes Jahr werden Marken in hoher Anzahl allein beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet.

Nicht selten kommt es zu Beanstandungen bei der Markenanmeldung und einer sich anschließenden Korrespondenz mit dem Markenamt. Bei Beanstandungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt können wir unterstützen und etwaige Bedenken des für Ihre Markenanmeldung zuständigen Sachbearbeiters beim DPMA ggfs. zerstreuen und hierdurch selbst bei zunächst erfolgter Zurückweisung noch eine vollständige oder zumindest teilweise Eintragung erreichen. Durch die Beauftragung eines im Bereich des Markenrechts spezialisierten Rechtsanwalts kann eine fundierte Auseinandersetzung mit den Argumenten des DPMA und eine Kommunikation und Begleitung auf hohem juristischen Niveau erfolgen.

Die Inanspruchnahme juristischer Hilfe ist regelmäßig auch sinnvoll wenn es im Zuge von Markenanmeldungen zu Widersprüchen von Inhabern älterer Marken kommt oder sonstige Fragen, wie beispielsweise die Prüfung des Schutzumfangs einer Marke, die Überprüfung eines Markenportfolios oder der Anmeldung von Marken auf EU-Ebene geht.

Eine kompetente Begleitung durch einen im Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Kosten zu sparen und die optimale Markenanmeldung vorzunehmen.

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Wenn Sie sich zur Thematik Abmahnung allgemein informieren möchten lesen, Sie unseren Beitrag „Abmahnung erhalten – was ist das und was kann ich tun?“

Was versteht man unter Produktpiraterie und Markenpiraterie?

Als Produktpiraterie wird die gezielte Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch unerlaubtes Nachahmen und Kopieren von Waren, also das Inverkehrbringen von Fälschungen und Plagiaten am Markt und im Wettbewerb bezeichnet.

Von dem Phänomen der Produktpiraterie sind heutzutage alle Schutzgegenstände und alle Warenbereiche bis hin zu den Massenartikeln des täglichen Gebrauchs betroffen.

Ein in der Praxis häufiger Fall ist die Fallgruppe der Markenpiraterie. Markenpiraterie beschreibt die detailgetreue Imitation eines Angebotes, welches unter der illegal verwendeten Marke aber in der Regel deutlich billiger (und qualitativ schlechter) als das Original angeboten wird.

Das Imitieren bezieht sich dabei vor allem auf den markenrechtlich geschützten Namen, bestimmte Markenzeichen oder Symbole sowie auf das Design des Produkts und der Verpackung.  Neben der unmittelbaren Produktnachahmung ist auch die gezielte Markenverwechslung von in der Praxis ein häufiger Fall. Bei der direkten Nachahmung von einem Produkt werden dem Original zum Verwechseln ähnliche, aber nicht identische Aufmachungen hinsichtlich Markennamen, Designs oder Werbebotschaften verwendet.

Solche Nachahmungen können im Einzelfall markenrechtlich, aber auch wettbewerbsrechtlich als Fall des erweiterten wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen der damit verbundenen Herkunftstäuschung und der damit verbundenen assoziativen Irreführungsgefahr rechtlich verfolgt werden.

Kann man gegen Produktpiraterie rechtlich vorgehen?

Es bestehen mehrere Möglichkeiten gegen Produktpiraterie rechtlich vorzugehen.

Wenn ein Vertragspartner oder Vertriebspartner unbefugt Produktpiraterie betreibt kann dagegen vorgegangen werden, wenn entsprechende Verträge mit dem Vertragspartner oder Vertriebspartner bestehen, die beispielsweise Vertragsstrafen beim Vertragsbruch vorsehen.

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensatz sind möglich durch den sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Die unbefugte Nachahmung von beispielsweise Produkten stellt unlauteren Wettbewerb dar und kann wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Außerdem wurden bereits durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie aus dem Jahre 1990 sind die strafrechtlichen, zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Mittel zur Durchsetzung bestehender Schutzrechte verbessert. Besonders die strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten wurden verschärft.

Es bestehen im Bereich der Produktpiraterie erweiterte Möglichkeiten der Beschlagnahme, Vernichtung und Einziehung von Plagiaten und Fälschungen. Außerdem kann mit anwaltlicher Hilfe durch einen besonderen Auskunftsanspruch zur Aufklärung der Quellen und Vertriebswege schutzrechtsverletzender Waren sowie die Erweiterung der Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme durch den Zoll bei offensichtlich schutzrechtsverletzenden Waren gegen Plagiate und Fälschungen, insbesondere für verletzte Markeninhaber vorgegangen werden. Dadurch kann insbesondere die Marke von Unternehmen geschützt werden.

Außerdem kann mit markenrechtlichen Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren gegen Produktverletzungen und Produktfälscher und die damit verbundene Herkunftstäuschung vorgegangen werden. Bei erfolgreicher Durchsetzung von beispielsweise Unterlassungsansprüchen können Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche vom Produktverletzer gefordert werden.

Sind auch Designs geschützt?

Eng mit dem Markenrecht verbunden ist das Designrecht. Dieses schützt die ästhetischen Merkmale, also die Formen und das Aussehen eines Produkts. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen und Designer beim Schutz ihrer Designs. Hierzu zählt etwa die Eintragung von Designs bei den zuständigen Stellen.

Was ist ein „Lizenzvertrag?

Mit einem „Lizenzvertrag“ verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer den Gebrauch eines nicht-körperlichen, geistigen Gutes im vereinbarten Umfang zu gewähren. Darüber hinaus werden dem Lizenznehmer die entsprechenden Rechte eingeräumt, ohne dass das im Materialgut selbst aufgegeben wird.

Das BGB regelt allerdings begrifflich keinen „Lizenzvertrag“ als eigenen Vertragstyp. Im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen wird im Zweifel bei einzelnen Fragen auf die jeweiligen im BGB geregelten Vertragstypen wie beispielsweise Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag zurückzugegriffen.

Solche „Lizenzverträge“ spielen in der Praxis insbesondere im Markenrecht und Urheberrecht aber auch im IT-Recht eine Rolle und können auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sein.

Wofür ist ein Lizenzvertrag sinnvoll?

Mit einem Lizenzvertrag kann geregelt werden in welchem Umfang der der Inhaber z.B. einer Marke, einem Patent, Gebrauchsmuster, Designs oder bei Urheberrechten (z.B. an Fotos, Filmen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken) die vollständige oder teilweise Auswertung des Schutzrechts einem Dritten gegen Zahlung von Lizenzgebühren überlässt. Lizenzen können räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt übertragen werden. Lizenzen können als einfache oder ausschließliche (exklusive) Rechte in Lizenzverträgen mit einem Lizenznehmer ausgehandelt werden.

Mit einem Lizenzvertrag kann ein Rechteinhaber, also beispielsweise der Inhaber einer Marke, Designs, Fotos etc. bestimmen, ob und in welchem Umfang er einem Dritten Rechte überträgt.

Wettbewerbsrecht – Was ist das?

Unternehmen befinden sich mit anderen Unternehmen stetig in Konkurrenz. Jedes Unternehmen versucht, bestmögliche Verkäufe und Umsätze zu generieren und sich vor anderen Mitbewerbern an Markt zu positionieren. Das Wettbewerbsrecht gibt die Spielregeln vor, wie Mitbewerber sich im Markt verhalten dürfen.

Das Wettbewerbsrecht in Deutschland ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (abgekürzt: UWG) niedergeschrieben. Der Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Das Wettbewerbsrecht gibt die Rahmenbedingungen vor, innerhalb derer Mitbewerber zulässigerweise werben dürfen. Es definiert zudem Verbote, die dazu dienen sollen, dass Mitbewerber nicht unlauter den freien Wettbewerb verfälschen und andere Mitbewerber unangemessen benachteiligen; Hierzu zählen beispielsweise Verbote der gezielten Behinderung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern.

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Was ist Urheber- und Medienrecht

Das Urheberrecht schützt die Kreativschaffenden (Komponisten, Fotografen, Textdichter, Designer, Regisseure etc.) sowie deren persönliche und wirtschaftliche Interessen, insbesondere auch die Rechte der Verwerter (Verlage, Tonträgerfirmen usw.).\r\n\r\nDas Medienrecht ist ein weiter Begriff für das Recht rund um Presse, Rundfunk, Film, Multimedia und Internet. Es verzahnt zahlreiche Rechtsgebiete wie beispielsweise das Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Rundfunk- und Datenschutzrecht, aber auch das Strafrecht und internationales Privat- und Verfahrensrecht.\r\n\r\nHeute verbindet man mit Medien- und Urheberrecht vor allem Schlagwörter wie Abmahnung, Raubkopie, Impressumspflicht, E-Commerce und Domainrecht. Zum klassischen Medienrecht zählen zudem typischerweise rechtliche Fragen in Zusammenhang mit Autoren- und Verlagsverträgen, der Ton- und Bildberichterstattung (z.B. Was ist erlaubt? Wo sind die Grenzen der Berichterstattung?), Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Zeitungen, Rundfunk und Internet sowie Berichtigungen, Gegendarstellungen und Schadenersatzforderungen von Betroffenen, die durch Medien in ihren Rechten verletzt wurden.\r\n\r\nDie Vielseitigkeit des Internets und dessen Nutzungsmöglichkeiten führen zu einem erheblichen Bedarf an rechtlich fundierter Beratung, um möglichen Gefahren vorzubeugen und kostspielige Fehler zu vermeiden.

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Kann ich als Urheber andere abmahnen?

Das Urheberrecht schützt Bilder, Texte, Musik und andere kreative Leistungen, wenn diese eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben und wahrnehmbar gemacht wurden (z.B. durch Niederschrift, Zeichnung, Aufführung).\r\n\r\nDem Urheber ist es alleinig vorbehalten, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk durch Dritte verwendet werden darf. Es gibt nur in engen Grenzen gesetzliche Einschränkungen, etwa im Bereich des Zitatrechts oder bei der ausschließlich privaten Nutzung; Im Übrigen gilt: Ohne die Zustimmung des Urhebers dürfen z.B. Bilder nicht einfach im Internet genutzt oder vervielfältigt werden.\r\n\r\nNutzt jemand ohne die erforderliche Zustimmung ein urheberrechtlich geschütztes Werk, kann der Berechtigte – also der Urheber oder derjenige, dem vom Urheber die Verwertungsrechte an dem Werk übertragen wurden – Ansprüche u.a. auf Beseitigung, Unterlassung, Kostenerstattung und Schadenersatz geltend machen.\r\n\r\nBevor der Rechteinhaber ein Klageverfahren beschreitet, mahnt er den Rechtsverletzer in der Regel zunächst ab. Die Abmahnung soll der außergerichtlichen Beilegung des Streits dienen und dem Empfänger die Gelegenheit geben, die Rechtsverletzung einzusehen und so die Angelegenheit unter Vermeidung weitergehender Kosten eines Gerichtsverfahrens zu erledigen.\r\n\r\nDie Abmahnung wird häufig durch eine Anwaltskanzlei für den Rechteinhaber ausgesprochen. Die Folgen sind neben der Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eines angemessenen Schadenersatzes zugleich auch Forderungen auf Ersatz der hierdurch entstandenen Anwaltsgebühren.\r\n\r\nBei Erhalt einer Abmahnung ist umgehend zu prüfen, ob diese berechtigt ist. Im Falle einer berechtigten Abmahnung sollte grundsätzlich eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Abmahner fügen häufig eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Von deren Abgabe ist jedoch ohne vorherige juristische Überprüfung abzuraten, denn die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird möglicherweise, insbesondere je nach Formulierung durch den Abmahner, als Schuldanerkenntnis gewertet. Außerdem sind häufig in diesen Erklärungen Inhalte enthalten, die zu weit gefasst sind und vom Abgemahnten nicht abgegeben werden müssen.\r\n\r\nIn der Praxis wird daher häufig – sofern der Verstoß dem Grunde nach berechtigt ist oder aus Rechtssicherheit eine Unterlassung erklärt werden soll – eine abgewandelte Form der Unterlassungserklärung abgegeben. Man nennt diese auch die sog. modifizierte Unterlassungserklärung. Vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man sich ausreichend rechtlichen Rat eingeholt haben, denn die Erklärung bindet den Betroffenen für 30 Jahre.\r\n\r\nBei urheberrechtlichen Abmahnungen werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht, die zumeist im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet werden.  Es wird also eine fiktive Lizenzgebühr verlangt, ganz so, als ob der Betroffene das Recht ordnungsgemäß vom Rechteinhaber erworben hätte. Die Höhe des Schadenersatzes ist von vielen Faktoren abhängig und oftmals fordern die Abmahner zunächst sehr hohe Summen, die letztlich so nicht durchsetzbar sind.\r\n\r\nAbmahnungen sollten immer ernst genommen werden. Werden diese ignoriert, drohen kostspielige gerichtliche Verfahren, z.B. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder ein reguläres Klageverfahren.\r\n\r\nWir beraten in Fällen urheberrechtlicher Abmahnungen umfassend und prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Ist die Abmahnung tatsächlich berechtigt, unterstützen wir Sie bestmöglich und können hierdurch je nach Einzelfall die teils erhebliche Reduzierung von Kosten und Schadenersatz erreichen.

Werden Künstler geschützt?

Viele Künstler haben Berührungsängste, wenn es um den Kontakt mit potentiellen Auftraggebern, Galeristen und Verlegern geht. Denn sie befürchten, in ihren Rechten beschnitten zu werden und die Herrschaft über ihre Kunst zu verlieren. Unsere Aufgabe in diesem gesamten Prozess ist es, den Künstlern im Umgang mit den vielfältigen Verwertungsmöglichkeiten ihrer Schöpfungen und Werke beiseite zu stehen und ihre berechtigten Interessen gegenüber Dritten zu wahren. Aber auch auf der Seite der Verwerter besteht Beratungsbedarf. Was muss man beachten, wenn man einen Künstler mit der Herstellung eines Werkes beauftragt? Was muss beachtet werden, wenn fremde Werke ausgestellt werden? Wie sichere ich mich als Galerist ab? Typische Beratungsfälle sind z.B. rechtliche Fragen in Zusammenhang mit

    • dem Veranstalten von Ausstellungen
    • dem Betrieb einer Galerie (inkl. Galerieverträge mit den ausstellenden Künstlern)
    • Produktionsverträge (Beauftragung von Künstlern zur Erstellung eines bestimmten Werkes)
    • Schutz des geistigen Eigentums (Rechtewahrung und –durchsetzung gegenüber Dritten, z.B. wegen unberechtigter Nutzung)
    • Markenschutz, Geschmacksmusterschutz

 

Ist Musik geschützt?

Musik bewegt uns. Sie ist ein elementarer Grundstein unserer Kultur, sie transportiert durch ihren Facettenreichtum Traditionen, wir assoziieren mit Ihr Erinnerungen, Gefühle und vieles mehr.\r\n\r\nDas deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt in § 2 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich Werke der Musik. Der Musik wird damit auch vom Gesetzgeber seit jeher ein besonders hoher Stellenwert in unserer Rechtsordnung beigemessen. Sie und die an ihr Mitwirkenden sollen daher besonders geschützt werden.\r\n\r\nZu dem vom „Musikrecht“ angesprochenen Personenkreis gehören nicht nur die unmittelbar Musikschaffenden (also die Musiker, Bands und Musikgruppen), sondern noch viele mehr, wie z.B.\r\n

    \r\n

  • Musiknutzer, Konzertbesucher
  • \r\n

  • Booking-Agenturen, Werbeagenturen
  • \r\n

  • Musiklabels, Verleger, Konzertveranstalter, Tonträgerhersteller, Musikvertriebe
  • \r\n

  • Bühnenhelfer, Bühnendarsteller, Tänzer, Choreografen
  • \r\n

  • Musikproduzenten, Tonstudios, Studiomusiker
  • \r\n

\r\nEs gibt einen nicht abschätzbaren Bedarf an rechtlicher Beratung im Bereich der Musik. Einige Beratungsfälle könnten sein z.B. Fragen rund um das Thema GEMA (Anmeldung von Auftritten und Vervielfältigungen, Lizenzierung, Mitgliedschaft in der GEMA, Auswertung und Tantiemen, Konzertveranstaltung), der Schutz des geistigen Eigentums (Abmahnungen; Rechtsverfolgung und gerichtliche Durchsetzung der eigenen Ansprüche), Marken- und Namensschutz, Merchandising (Character Merchandising, Personality Merchandising), Tonträgerherstellung, Musikproduktion und -vermarktung (Bandübernahmeverträge, CD Produktion, Merchandising, Verlagsverträge) als auch Bandcoaching.\r\n\r\nNeben der Musik gibt es weiterhin eine fast unerschöpfliche Bandbreite an Kreativschaffenden, die sich der bildenden Kunst verschrieben haben und darüber hinaus viele Verwerter, deren Aufgabe es vor allem ist, die Kunst der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Auf beiden Seiten können sich Probleme auftun und es besteht Regelungsbedarf, um die gegenseitigen Interessen zu wahren und zu schützen.

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Das ergibt sich aus der Vorschrift § 305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

AGB sind vertragliche Klauseln, die in der Regel zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen.

Da AGB vom Verwender einseitig erstellt werden unterliegen diese Vertragsklauseln einer besonderen Kontrolle, um ihren Missbrauch zu verhindern.

Diese Kontrolle gilt im Verhältnis von Händler bzw. Unternehmen zu Endkunde (B2C), aber auch im Verhälnis von Händler bzw. Unternehmen zu Händler bzw. Unternehmen.

Wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen können die Vertragspartner vertraglich absichern, Missverständnisse bei der Vertragsdurchführung vermeiden und die Kundenzufriedenheit erhöhen.

Unwirksame oder fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen helfen dagegen zwischen den Vertragsparteien nicht weiter und sind häufig kontraproduktiv und können Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sein.

 

Können AGB schon bei einmaliger Verwendung vorliegen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn sie als vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sind.

In der Regel wird eine „Vielzahl“ angenommen, wenn eine Klausel tatsächlich dreimal oder mehrfach verwendet worden ist. Die wiederholte Verwendung gegenüber demselben Vertragspartner oder in verschiedenen Verträgen desselben Projekts, also auch in IT-Projekten, reicht aus.

Es kommt dabei auf die Absicht des Verwenders an, eine Vertragsbestimmung mehrfach, also mindestens dreimal zu verwenden. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Vertragsklausel oder ein Vertrag bereits mehrfach und wiederholt verwendet worden ist, sondern nur darauf an, ob derjenige, der den Vertrag oder die Vertragsklausel ausgearbeitet hat, den Vertrag oder die Vertragsklausel mehrfach verwenden will.

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) kann aber im Ausnahmefall auch schon eine einmalige Verwendung ausreichen. Das bedeutet, dass bei Verbraucherverträgen wegen dem Verbraucherschutzgedanken schon bei Einmalverwendung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorliegen können.

Bei Verbraucherverträgen liegen AGB daher regelmäßig schon vor, selbst wenn der Vertrag oder die Vertragsklauseln nur zur einmaligen Verwendung formuliert wurden, und keine Mehrfachverwendungsabsicht des Verwenders vorliegt. Der Gedanke des Verbraucherschutzes führt daher in diesen Fällen bereits bei Einmalverwendung von Verträgen dazu, dass AGB vorliegen mit der Folge, dass diese AGB einer gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen und fehlerhafte Klauseln von Verbraucherverträgen abmahngefährdet sind.

 

Braucht man im Online-Handel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

Grundsätzlich sind Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Online-Shop zwar nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert.

Denn Sie können als Online-Händler dadurch bestimmte Inhalte des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden zu Ihren eigenen Gunsten und auch zur Erhöhung der Kundenzufriedenheit regeln wie zum Beispiel Haftung, Verjährung, Fragen der Rechnungsstellung und Zahlungen von Kunden etc. Das kann Sie als Online-Händler absichern, aber gerade bei der Verwendung von transparenten Regelungen in den AGB auch die Zufriedenheit Ihrer Kunden erhöhen.

Bei der Gestaltung der AGB müssen allerdings die strengen Vorgaben des Gesetzgebers in den §§ 305 ff. BGB beachtet werden, die durch die Rechtsprechung inhaltlich konkretisiert wurden und ständig werden.

Wenn AGB im Online-Handel, beispielsweise von Ihnen als Online-Händler im Online-Shop verwendet werden dürfen die AGB nicht fehlerhaft oder falsch sein, da es ansonsten zu kostenintensiven wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Mitbewerbern oder auch Abmahnvereinen bzw. Abmahnverbänden kommen kann.

Darf man als Online-Händler fremde AGB für den eigenen Online-Shop verwenden?

Da auch Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Urheberrecht unterliegen können, ist es nicht zu empfehlen, fremde AGB zu kopieren und für den eigenen Online-Shop zu verwenden.

Nach der Rechtsprechung können AGB und einzelne AGB-Klauseln urheberrechtlich geschützt sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die ausgewählten AGB wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben. Ob dies konkret der Fall ist, kann nur individuell anhand der konkreten AGB beantwortet werden.

Genießen die übernommenen AGB Urheberschutz und werden die AGB von beispielsweise Online-Shops von Mitbewerbern und Konkurrenten einfach ohne , kann eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Neben der Löschung der AGB und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer (fiktiven) Lizenzgebühr drohen zudem die Übernahme hoher Anwaltskosten. Nicht zuletzt müssen Sie danach neue, eigene AGB erstellen (lassen) und so nochmals Kosten aufwenden.

Zudem können Sie als Laie nie sicher beurteilen, ob eine übernommene AGB (noch) wirksam oder veraltet ist. Unwirksame AGB Klauseln können von Wettbewerbern, Verbraucherschützern oder Wettbewerbsverbänden ebenfalls abgemahnt werden.

Warum ist es oft nicht sinnvoll Standard-AGB zu verwenden?

Regelmäßig weist das Geschäftsfeld Ihres Unternehmens in einzelnen Punkten Besonderheiten auf, die sich vom Standard unterscheiden.

Oftmals ist es besser, wenn die von Ihnen verwendeten AGB individuell auf ihr Geschäft zugeschnitten sind, da häufig nur dann die Besonderheiten in Ihrem konkreten Geschäftsfeld berücksichtig werden und eine optimale rechtliche Absicherung für Sie und Ihr Unternehmen erreicht werden kann.

Dafür helfen Standard-AGB „von der Stange“ häufig wenig und schützen Sie und Ihr Online-Geschäft, Ihr Unternehmen und Ihr Firma oft nicht optimal, wenn die Besonderheiten Ihres Geschäftsfeldes nicht hinreichend berücksichtigt werden. Selbst, wenn Sie nur eine Regelung falsch interpretieren und verwenden, kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Vorschrift zu Ihren Ungunsten eine völlig andere Bedeutung erhält.