Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024: Ein Überblick
Mit der EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024 (ProdHaftRL 2024) wird das europäische Haftungsrecht grundlegend modernisiert. Die bisherige Richtlinie (85/374/EWG) wird durch eine neue Regelung ersetzt, die den Herausforderungen des digitalen Zeitalters, der Nachhaltigkeitsagenda und der zunehmenden Globalisierung Rechnung trägt. Ziel ist es, den Verbraucherschutz zu stärken, rechtliche Klarheit für neue Technologien zu schaffen und Unternehmen in die Verantwortung zu nehmen. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 wurde am 18. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft, also am 8. Dezember 2024.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umzusetzen, was bedeutet, dass die Umsetzungsfrist am 8. Dezember 2026 endet. Dies wird auch eine Überarbeitung des deutschen Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) zur Folge haben.
Die neue Rechtslage verlangt eine umfassende Umgestaltung interner Prozesse, technischer Dokumentationen und vertraglicher Regelungen. Unternehmen, die ihre Prozesse nicht anpassen, setzen sich erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken aus. Dieser Beitrag analysiert die zentralen Änderungen, die in der neuen Richtlinie geregelt sind, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften.
Hintergrund und Reformziele
Die bisherige Produkthaftungsrichtlinie wurde 1985 eingeführt – in einer Zeit, in der das Internet noch nicht existierte und Produkte fast ausschließlich physischer Natur waren. Die fortschreitende Digitalisierung, insbesondere der Einsatz von Software und KI, hat jedoch eine völlig neue Dimension von Produktsicherheit geschaffen. Smarte und vernetzte Produkte, die durch Updates oder Interaktionen mit anderen Geräten „lernen“, sind zunehmend Teil des Alltags. Ebenso hat die EU mit ihrer Nachhaltigkeitsstrategie („Green Deal“) den Weg in die Kreislaufwirtschaft eingeschlagen, wodurch die Reparatur und Wiederaufbereitung von Produkten in den Fokus rücken.
Die neue ProdHaftRL 2024 hat mehrere Kernziele:
- Förderung des Binnenmarktes: Einheitliche Regelungen sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten vermeiden und Rechtssicherheit schaffen (Art. 1 Abs. 2).
- Erhöhung des Verbraucherschutzes: Insbesondere durch eine Vereinfachung der Beweisführung und eine Erweiterung des Schadensbegriffs (Art. 5, Art. 9).
- Erweiterung des Haftungsumfangs: Digitale und aufgearbeitete Produkte sowie neue Marktakteure wie Fulfillment-Dienstleister werden einbezogen (Art. 4, Art. 7).
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Eine der zentralen Neuerungen der ProdHaftRL 2024 ist die umfassende Erweiterung des Produktbegriffs. Artikel 4 Nr. 1 definiert ein Produkt nun als jede bewegliche Sache, Elektrizität, digitale Bauunterlagen und Software. Dies schließt sowohl Stand-Alone-Software als auch Software ein, die als Bestandteil eines Produkts integriert ist. Damit unterliegen nun auch smarte Apps, autonome Algorithmen, cloudbasierte Steuerungssysteme und maschinelles Lernen der verschärften Produkthaftung. Besonders relevant ist die Klarstellung, dass auch KI-Systeme nach Art. 3 KI-VO unter die Richtlinie fallen. Damit wird die lange bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt, ob und wie Software durch die Produkthaftung erfasst wird.
Ein weiteres Novum ist die Einbeziehung digitaler Bauunterlagen, etwa Konstruktionsunterlagen für den 3D-Druck, in den Anwendungsbereich. Diese werden als Produkte definiert, da sie unmittelbar zur Herstellung physischer Objekte verwendet werden können und daher sicherheitstechnisch relevant sind.
Open-Source-Software bleibt gemäß Artikel 2 Abs. 2 ausgenommen, sofern sie nicht im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Diese Ausnahme soll die Innovationskraft fördern, stellt aber gleichzeitig eine Abgrenzungsfrage dar, da viele Open-Source-Projekte teils auch in kommerziellen Anwendungen genutzt werden.
Haftungsvoraussetzungen und Erweiterung des Fehlerbegriffs
Artikel 7 definiert den Fehlerbegriff neu und erweitert ihn um mehrere wesentliche Aspekte. Wie schon unter der alten Richtlinie ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es hinter der berechtigten Sicherheitserwartung eines durchschnittlichen Verbrauchers zurückbleibt. Auch bleibt die Haftung weiterhin verschuldensunabhängig. Neu ist jedoch, dass Sicherheitsanforderungen digitaler und intelligenter Produkte explizit berücksichtigt werden:
- Cybersicherheit: Produkte, die aufgrund fehlender Sicherheitsupdates anfällig für Angriffe werden, gelten als fehlerhaft (Art. 7 Abs. 2 lit. f). Dies hebt die Bedeutung von regelmäßigen Updates für smarte Produkte hervor.
- Lernfähigkeit: Intelligente Produkte, die durch KI neue Fähigkeiten entwickeln, müssen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg sicher bleiben (Art. 7 Abs. 2 lit. c). Diese Regelung ist insbesondere für autonome Systeme wie Fahrzeuge oder Haushaltsroboter relevant.
- Kombinationsrisiken: Wenn Produkte in vorhersehbarer Weise mit anderen interagieren (z. B. Smart-Home-Geräte), müssen potenzielle Sicherheitsrisiken berücksichtigt werden (Art. 7 Abs. 2 lit. d).
Diese Erweiterungen zeigen, dass der Gesetzgeber auf die komplexen Anforderungen moderner Produkte reagiert und Lücken im bisherigen Haftungssystem schließt.
Erweiterung der haftenden Akteure
Die neue Richtlinie erweitert den Kreis der haftenden Wirtschaftsakteure erheblich.
Die Richtlinie öffnet die Haftung systematisch für digitale Produkte, KI-Anwendungen und digitale Wertschöpfungsketten – und das mit weitreichenden Folgen für Hersteller, Softwareentwickler, Distributoren und Plattformbetreiber.
Die Haftungskaskade nach Artikel 8 regelt, dass neben Herstellern auch andere Akteure in der Vertriebskette in die Pflicht genommen werden – und zwar subsidiär, aber rechtlich verbindlich, wenn vorrangig Verantwortliche nicht greifbar sind.
- Hersteller bleiben primär haftungspflichtig
- Importeure mit Sitz in der EU oder Bevollmächtigte haften subsidiär, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
- Fulfilment-Dienstleister (z.B. Lagerhalter, Verpacker, Versender) haften, wenn weder Hersteller noch Importeur identifiziert oder in der EU lokalisiert werden können
- Online-Plattformen und Plattformbetreiber haften subsidiär, wenn sie eine aktive Rolle im Vertrieb spielen (z.B. durch Bewerbung, Zahlungsabwicklung oder Einfluss auf die Produktpräsentation). Ähnlich wie im Digital Service Act haften Plattformen in einer reinen Vermieterrolle nicht.
Dies ist insbesondere in der globalisierten Wirtschaft von Bedeutung, da Verbraucher zunehmend Produkte über internationale E-Commerce-Plattformen erwerben. Die subsidiäre Haftung ersetzt nicht die Verantwortlichkeit des Herstellers, sondern soll sicherstellen, dass Verbraucher in der EU nicht schutzlos gestellt sind, wenn sie Produkte aus Drittstaaten beziehen oder wenn Herstellerstrukturen intransparent sind – insbesondere im Onlinehandel.
Ebenfalls neu ist die Haftung für Unternehmen, die Produkte nachträglich wesentlich verändern. Dies betrifft etwa Reparaturdienste oder Anbieter, die Produkte in der Kreislaufwirtschaft wiederaufbereiten. Artikel 8 Abs. 2 stellt klar, dass diese Akteure wie Hersteller haften, wenn die Veränderung als wesentlich gilt und das Produkt anschließend erneut auf den Markt gebracht wird.
Schadensbegriffe und Schadensersatz
Artikel 6 definiert die erstattungsfähigen Schäden breiter als bisher und berücksichtigt auch die immateriellen Aspekte moderner Produkte. Neben klassischen Personenschäden wie Tod oder Körperverletzung umfasst der Schadensbegriff nun auch:
- Psychische Gesundheitsschäden: Medizinisch anerkannte psychische Beeinträchtigungen werden als Personenschäden anerkannt.
- Datenverluste: Schäden durch Verlust oder Beschädigung von Daten, die nicht rein beruflich genutzt werden, sind erstmals erstattungsfähig.
Gleichzeitig werden die bisherigen Haftungsbegrenzungen abgeschafft. Der Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden entfällt ebenso wie die Haftungshöchstgrenze für Personenschäden (bisher 85 Millionen Euro in Deutschland). Diese Änderungen stärken die Position der Verbraucher erheblich, erhöhen jedoch die potenziellen Haftungsrisiken für Unternehmen.
Beweislast und Offenlegungspflichten
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die Beweisführung. Artikel 9 regelt, dass Geschädigte relevante Beweise von Unternehmen verlangen können, wenn sie Tatsachen und Belege vorlegen, die ihren Anspruch plausibel machen. Artikel 10 erleichtert zudem die Beweisführung für Geschädigte in mehrfacher Hinsicht:
- Vermutung der Fehlerhaftigkeit: Verstößt ein Produkt gegen gesetzliche Sicherheitsanforderungen, wird dessen Fehlerhaftigkeit vermutet.
- Kausalitätsvermutung: Bei typischen Fehlerbildern wird angenommen, dass der Schaden durch das fehlerhafte Produkt verursacht wurde.
- Komplexe Fälle: In wissenschaftlich oder technisch komplexen Sachverhalten wird die Fehlerhaftigkeit vermutet, wenn die geschädigte Person dies unter den gegeben Umständen plausibel darlegt.
Diese Regelungen zielen darauf ab, die Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers zu erleichtern, erhöhen jedoch die prozessuale Belastung für Unternehmen, die in solchen Fällen umfangreiche Gegenbeweise erbringen müssen.
Verlängerung der Verjährungsfristen
Die neuen Verjährungsregelungen tragen der verlängerten Lebensdauer moderner Produkte Rechnung. Artikel 16 sieht eine Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens vor. Gleichzeitig wird die absolute Höchstfrist in Artikel 17 auf bis zu 25 Jahre verlängert, etwa bei gesundheitlichen Spätschäden, die nicht innerhalb der üblichen Frist geltend gemacht werden können.
Neue Haftungsrisiken für Unternehmen
Die ProdHaftRL 2024 verändert das Gleichgewicht zwischen Verbraucherinteressen und Unternehmensschutz deutlich zugunsten der Geschädigten. Für Hersteller, Händler und Plattformen bedeutet das:
- Haftung für neue Schadensarten wie Datenverluste und psychische Gesundheitsschäden
- Erhöhte Beweislast durch Offenlegungspflichten und Fehlervermutungen
- Haftung ohne Begrenzung für Personenschäden
- Pflicht zur Langzeit-Sicherheit insbesondere bei smarten, KI-basierten Produkten
Diese Neuerungen führen zu einer erheblichen Ausweitung des Risikopotenzials. Unter anderem, da die Produkthaftung bleibt weiterhin verschuldensunabhängig bleibt. Besonders kritisch ist, dass sich Produktsicherheitsrisiken künftig nicht nur aus Herstellungsfehlern, sondern auch aus unterlassenen Updates, unsicheren KI-Lernprozessen oder mangelnder Cybersicherheit ergeben können.
Hersteller und Vertreiber sind daher dringend gefordert, ihre Prozesse zu überdenken und sich rechtzeitig auf die verschärfte Rechtslage einzustellen.
Auswirkungen auf die Praxis
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024 stellt Unternehmen im Hinblick auf das Produkthaftungsrecht vor erhebliche Herausforderungen, die weit über bloße Anpassungen von Compliance-Systemen hinausgehen. Die Reform betrifft nahezu alle Bereiche, von der Produktentwicklung über die Lieferkettenorganisation bis hin zum Risikomanagement. Nachfolgend werden die wichtigsten Auswirkungen auf die Praxis erläutert.
Produktentwicklung und Lebenszyklusmanagement
Unternehmen müssen zukünftig gewährleisten, dass ihre Produkte über den gesamten Lebenszyklus hinweg sicher sind. Dies bedeutet insbesondere, dass regelmäßige Sicherheitsupdates für smarte Produkte nicht nur empfohlen, sondern rechtlich erforderlich sind. Fehlerhafte Software-Updates oder das Versäumnis, Schwachstellen in der Cybersicherheit zu beheben, können gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. f einen Produktfehler begründen. Hersteller müssen bereits in der Entwicklungsphase sicherstellen, dass ihre Produkte für zukünftige Softwareanpassungen vorbereitet sind.
Darüber hinaus verlangt die Berücksichtigung intelligenter Produkte, dass diese auch nach dem Inverkehrbringen keine unerwarteten Sicherheitsrisiken entwickeln, wenn sie durch maschinelles Lernen oder andere KI-gestützte Mechanismen neue Fähigkeiten erwerben.
Lieferkettenmanagement und Haftungsadressaten
Die erweiterte Haftungskaskade in Artikel 8 stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen in der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern. Die Einbeziehung von Fulfillment-Dienstleistern, Online-Plattformen und Unternehmen, die Produkte wesentlich verändern, erfordert klare vertragliche Regelungen. Diese müssen nicht nur Haftungsrisiken innerhalb der Lieferkette abdecken, sondern auch sicherstellen, dass relevante Informationen zur Produktsicherheit entlang der Lieferkette geteilt werden.
Ein besonderer Fokus liegt auf der Haftung für wesentlich veränderte Produkte. Unternehmen, die aufgearbeitete oder reparierte Produkte vertreiben, müssen nachweisen, dass ihre Änderungen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dies erfordert zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten.
Risikomanagement und Versicherungsschutz
Mit dem Wegfall der Haftungsobergrenzen für Personenschäden (ehemals 85 Millionen Euro in Deutschland) und der Erweiterung des Schadensbegriffs steigen die potenziellen Haftungsrisiken erheblich. Unternehmen müssen ihre bestehenden Versicherungsdeckungen überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen. Insbesondere für Schäden durch Datenverluste (Art. 6 Abs. 1 lit. c) oder psychische Gesundheitsschäden (Art. 6 Abs. 1 lit. a) könnten spezielle Versicherungsprodukte erforderlich werden. Zudem müssen Rückstellungen für potenzielle Schadensersatzforderungen neu kalkuliert werden.
Compliance und Dokumentationspflichten
Die Einführung von Offenlegungspflichten (Art. 9) und Beweiserleichterungen (Art. 10) erhöht die prozessuale Belastung für Unternehmen. Sie müssen nicht nur sicherstellen, dass sie auf Anforderung relevante Beweismittel vorlegen können, sondern auch, dass diese Beweise bei einer gerichtlichen Offenlegung aussagekräftig und rechtlich belastbar sind. Dies erfordert eine umfassende Dokumentation aller produktbezogenen Prozesse, insbesondere im Hinblick auf:
- Sicherheitsprüfungen während der Entwicklung,
- regelmäßige Updates und Fehlerbehebungen,
- Kommunikation und Zusammenarbeit mit Lieferanten und Dienstleistern.
- Die fortlaufende Kontrolle von Produktupdates und Sicherheitsfunktionen.
Fehlende oder unzureichende Dokumentationen könnten zu einer Vermutung der Fehlerhaftigkeit führen, was die Verteidigung gegen Ansprüche erheblich erschwert.
Vertragsgestaltung und Haftungsverteilung
Die erweiterten Haftungsadressaten und der Wegfall traditioneller Haftungsgrenzen erfordern eine Neuverhandlung von Verträgen innerhalb der Lieferkette. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Haftungsrisiken durch Rückgriffsansprüche angemessen verteilt werden. Gleichzeitig müssen sie die spezifischen Regelungen der neuen Richtlinie berücksichtigen, wie etwa den Ausschluss des Rückgriffs gegen kleine Softwarehersteller (Art. 12 Abs. 2 lit. a).
Prozessuale Risiken und Litigation Management
Die Einführung von Beweiserleichterungen und Fehlervermutungen könnte die Anzahl von Produkthaftungsklagen deutlich erhöhen. Unternehmen müssen darauf vorbereitet sein, in Verfahren aktiv Beweise vorzulegen, die die Sicherheit ihrer Produkte belegen. Dies erfordert den Aufbau oder die Erweiterung interner Kapazitäten für Litigation Management, insbesondere in technisch komplexen Fällen.
Marktüberwachung und behördliche Anforderungen
Zusätzlich zu den direkten Haftungsrisiken müssen Unternehmen die steigenden Anforderungen an die Produktsicherheitsüberwachung berücksichtigen. Behörden können im Rahmen der neuen Richtlinie verstärkt Nachweise über die Einhaltung von Sicherheitsstandards verlangen, insbesondere wenn ein Verdacht auf ein unsicheres Produkt besteht. Dies könnte zu einer engen Verzahnung der neuen Produkthaftungsrichtlinie mit anderen EU-Verordnungen wie der Marktüberwachungsverordnung führen.
Was Hersteller und Vertreiber jetzt tun sollten
Hersteller und Vertreiber sollten insbesondere:
- Haftungsrisiken durch rechtliche Analyse identifizieren
- Sicherheits- und Updateprozesse technisch neu aufstellen
- Vertragswerke (z.B. mir Fulfilment-Dienstleistern) prüfen und anpassen
- Versicherungsschutz auf neue Schadensarten erweitern
- Schulungen für Produktentwicklung und Compliance-Teams einplanen
- Dokumentationsstandart aktualisieren (insbesondere Cybersicherheit & Updates)
- sich bei bestehenden Spezialfragen oder rechtlichen Unsicherheiten im Umgang mit der EU-Produkthaftungsrichtlinie rechtliche beraten und unterstützen lassen.
Fazit
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024 markiert nicht nur einen bedeutenden Schritt zur Modernisierung des Haftungsrechts, sondern stellt Unternehmen vor fundamentale organisatorische und wirtschaftliche Herausforderungen.
Die umfassende Erweiterung des Anwendungsbereichs, die Einführung neuer Haftungskriterien und die Erhöhung der prozessualen Anforderungen erfordern ein Umdenken in vielen Bereichen.
Für die Praxis bedeutet dies konkret: Unternehmen müssen ihre internen Prozesse überprüfen, um den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte sicherzustellen, einschließlich der Bereitstellung regelmäßiger Updates und der Überwachung intelligenter Produkte.
Lieferkettenverträge müssen angepasst werden, um die Haftungsrisiken entlang der Wertschöpfungskette fair zu verteilen.
Der Versicherungsschutz sollte angepasst werden, um den neuen Risiken gerecht zu werden, und Compliance-Systeme müssen so ausgestaltet sein, dass sie auch im Fall von Offenlegungspflichten belastbare Nachweise liefern können.
Die Unternehmen der betroffenen Branchen sollten die verbleibendende Zeit bis zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht intensiv nutzen, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Spätestens nach Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie müssen Unternehmen sich rechtskonform verhalten, um nicht rechtlichen und finanziellen Risiken ausgesetzt zu sein.
Nur so können Unternehmen und Fachabteilungen die erheblichen Haftungsrisiken minimieren und sich prozessual rechtzeitig gegen mögliche Ansprüche wappnen.
Unternehmen, die sich jetzt nicht rechtzeitig vorbereiten, riskieren nicht nur hohe Schadensersatzforderungen, sondern auch Reputationsverluste und behördliche Sanktionen.
Die ProdHaftRL 2024 ist damit nicht nur ein Meilenstein im europäischen Haftungsrecht, sondern auch ein Weckruf für die gesamte Industrie, ihre Sicherheits- und Risikomanagementpraktiken neu zu bewerten und zukunftssicher zu gestalten.