Es bestehen mehrere Möglichkeiten gegen Produktpiraterie rechtlich vorzugehen.
Wenn ein Vertragspartner oder Vertriebspartner unbefugt Produktpiraterie betreibt kann dagegen vorgegangen werden, wenn entsprechende Verträge mit dem Vertragspartner oder Vertriebspartner bestehen, die beispielsweise Vertragsstrafen beim Vertragsbruch vorsehen.
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensatz sind möglich durch den sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Die unbefugte Nachahmung von beispielsweise Produkten stellt unlauteren Wettbewerb dar und kann wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.
Außerdem wurden bereits durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie aus dem Jahre 1990 sind die strafrechtlichen, zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Mittel zur Durchsetzung bestehender Schutzrechte verbessert. Besonders die strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten wurden verschärft.
Es bestehen im Bereich der Produktpiraterie erweiterte Möglichkeiten der Beschlagnahme, Vernichtung und Einziehung von Plagiaten und Fälschungen. Außerdem kann mit anwaltlicher Hilfe durch einen besonderen Auskunftsanspruch zur Aufklärung der Quellen und Vertriebswege schutzrechtsverletzender Waren sowie die Erweiterung der Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme durch den Zoll bei offensichtlich schutzrechtsverletzenden Waren gegen Plagiate und Fälschungen, insbesondere für verletzte Markeninhaber vorgegangen werden. Dadurch kann insbesondere die Marke von Unternehmen geschützt werden.
Außerdem kann mit markenrechtlichen Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren gegen Produktverletzungen und Produktfälscher und die damit verbundene Herkunftstäuschung vorgegangen werden. Bei erfolgreicher Durchsetzung von beispielsweise Unterlassungsansprüchen können Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche vom Produktverletzer gefordert werden.