Als Absichtserklärung, auch Grundsatzvereinbarung oder englisch Letter of intent werden im Rechtswesen Willenserklärungen von Verhandlungspartnern verstanden, die das Interesse an Verhandlungen oder am Abschluss eines Vertrags bekunden sollen. Die Erklärungen werden von einem oder von mehreren Verhandlungspartnern abgegeben. Die Rechtsverbindlichkeit der einzelnen Regelungen ist klar zu regeln und gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
Auch wenn potentielle Vertragsparteien ernsthaft in Vertragsverhandlungen stehen und eine Zusammenarbeit konkret anstreben, können sich die Verhandlungsgespräche aufgrund einer komplexen Regelungsmaterie längere Zeit hinziehen und es kann das Bedürfnis der Parteien auftreten, den nachhaltigen Willen an einem Vertragsabschluss zu dokumentieren, gleichzeitig den Verhandlungsstand zusammenzufassen und schriftlich festzuhalten sowie die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Gegebenenfalls möchten die Parteien damit auch eine Vertraulichkeitsregelung verknüpfen oder für den Fall, dass wider Erwarten doch kein Vertrag zustande kommen sollte, eine Regelung bezüglich des Ausgleichs von getätigten Vorleistungen treffen oder dies eben als Klarstellung definitiv ausschließen.
Insbesondere im Vorfeld von komplexen Unternehmenskäufen, größeren IT-Projekten oder anderen zeitaufwändigen Transaktionen stellen die potenziellen Vertragspartner oft so genannte „Letter of Intent“ aus.
Keinesfalls sollen Absichtserklärungen einen Anspruch auf Abschluss des beabsichtigten Vertrags begründen, aus dem möglicherweise eine Schadenersatzpflicht erwächst. Vielmehr soll ein jederzeitiger Abbruch der Verhandlungen ohne Angabe von Gründen möglich bleiben. Um dies sicherzustellen, müssen die Erklärungen so formuliert werden, dass bei einem etwaigen Rechtsstreit über die Tragweite einer Erklärung auch bei der gerichtlichen Auslegung keine Zweifel entstehen.
Vor Abschluss einer Absichtserklärung sollte juristischer Rat eingeholt werden. Gerade weil eine abschließende vertragliche Bindung in den meisten Fällen nicht gewollt ist, sollte dies von fachkundiger Seite nochmals geprüft werden, um ungewollte Erklärungen zu vermeiden. Die Bezeichnung und Überschrift „Absichtserklärung“ schützt nicht davor, mit diesem Vertrag bereits den eigentlich erst noch abzuschließenden Hauptvertrag doch vorwegzunehmen, wenn die Absichtserklärung bereits die wesentlichen vertraglichen Regelungen mit entsprechendem Rechtsbindungswillen enthält.
Da es sich bei der Absichtserklärung um ein dem deutschen Recht unbekanntes Rechtsinstitut handelt und grundsätzlich eine andere Rechtsfolge eintritt als bei vermeintlich ähnlichen Rechtsinstituten wie zum Beispiel dem Vorvertrag, ist äußerste Aufmerksamkeit geboten. Damit der „Letter of Intent“ tatsächlich eine unverbindliche Absichtserklärung ist, ist bei dessen Abfassung regelmäßig eine sorgfältige rechtliche Prüfung geboten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.