Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Buchungsportal booking.com seinen Partnerhotels verbieten darf, auf deren Hotel-Webseiten Zimmer günstiger anzubieten, als auf dem Portal selbst. Das Gericht hob mit dieser Entscheidung die Untersagung dieser Praxis durch das Bundeskartellamt aus dem Jahr 2015 auf.
Klage des Marktführers
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen booking.com geklagt. Das Internetportal vermittelt Kunden an Hotels gegen Zahlung einer Vermittlungsgebühr. Diese Gebühr muss jedoch nur entrichtet werden, wenn der Hotelgast seine Buchung über das Portal tätigt. Viele Verbrauchen nutzten aber in der Vergangenheit Buchungsportale lediglich zum Zwecke der Hotelrecherche und buchten dann oftmals direkt auf der Webseite des jeweiligen Hotels.
„Weite Bestpreisklauseln“
Diese Praxis versuchte beispielsweise das Hotelportal HRS zu unterbinden, indem man die Hotelbetreiber vertraglich dazu verpflichtete, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Diese Art von Klauseln wurde allerdings bereits im Jahr 2015, ebenfalls durch das OLG Düsseldorf, für rechtswidrig erklärt.
„Enge Bestpreisklauseln“
Darauf reagierten die Betreiber von Buchungsportalen mit modifizierten Klauseln. Wie oben bereits erwähnt, untersagt es eine „Enge Bestpreisklausel“ dem Hotelbetreiber, seine Zimmer auf der eigenen Webseite günstiger anzubieten, als auf dem Portal. Das Bundeskartellamt zeigte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Es untersagte diese Praxis mit Wirkung ab Februar 2016.
Entscheidung OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht hob diese Untersagung nun auf. Das Gericht sieht das Interesse der Betreiber von Buchungsportalen an den „Engen Bestpreisklauseln“ als legitim an. Dabei stützte sich das OLG unter anderem auf eine eigens in Auftrag gegebene Hotel- und Kundenbefragung. Die Ergebnisse der Befragung führten neben weiteren Erwägungen zu dem Schluss, dass solche Klauseln als notwendig eingestuft werden können. Begründet wird dies mit einem Selbstschutz der Portale vor „illoyalem Umlenken von Kundenbuchungen“. Die „Engen Bestpreisklauseln“ wurden durch das Gericht als geeignetes Mittel für einen fairen Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern eingestuft.
Reaktion des Bundeskartellamts
Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt reagierte auf das Urteil mit Unverständnis. Er gab an, die Behörde werde zunächst die Begründung des Urteils abwarten und dann prüfen, ob man Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wird.