Viele Webseitenbetreiber bedienen sich der Möglichkeit des Nutzertrackings. Dabei werden, durch den Einsatz von Cookies, personenbezogene Daten gesammelt. Der Europäische Gerichtshof fällte Anfang Oktober ein wichtiges Urteil in Bezug auf die Nutzung von Tracking-Cookies.
Bisherige Situation rund um das Thema Nutzertracking
Wer regelmäßig das Internet nutzt, kam vermutlich schon häufig in Berührung mit Nutzertracking. Wie bereits erwähnt, dient diese Methode dem Sammeln personenbezogener Daten. Die gewonnenen Informationen werden zum Beispiel dazu genutzt, die Reichweite einer Webseite zu ermitteln. Zum Teil veräußern Seitenbetreiber aber auch personenbezogene Daten an Dritte, etwa an soziale Netzwerke. Dort werden die Daten beispielsweise für speziell zugeschnittene Werbung genutzt.
Um Nutzertracking durchführen zu können, ist die Einwilligung der Betroffenen notwendig. Ein großer Teil der entsprechenden Webseitenbetreiber nutzt dazu Cookie-Banner, welche Nutzer ausschließlich mit „Ok“ bestätigen können. Dieses Vorgehen ist Datenschützern schon lange ein Dorn im Auge.
Folgen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Der EuGH entschied Anfang Oktober, dass Seitenbetreiber ihre Nutzer dann per Opt-In-Verfahren um Erlaubnis bitten müssen, wenn technisch nicht notwendige Cookies zum Einsatz kommen. Darunter fallen die beim Nutzertracking notwendigen Tracking-Cookies. Eine solche Regelung ist bisher allerdings nicht im deutschen Recht verankert. Laut Telemediengesetz (TMG) ist der Einsatz von Opt-Out-Verfahren ausreichend. Dies dürfte jedoch nicht mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar sein.
Reaktion von Datenschutzbehörden und Verbraucherschützern
Die deutschen Datenschutzbehörden signalisieren bereits ein konsequentes Vorgehen gegen unzulässiges Tracking. So hat etwa das bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach angekündigt, Bußgelder gegen eine Reihe von Unternehmen aussprechen zu wollen. Auch der Verbraucherzentrale-Bundesverband wird als Reaktion auf das Urteil gegen mehrere Unternehmen vorgehen. Es ist davon auszugehen, dass sich weitere Institutionen anschließen werden.
Ausblick
Im Augenblick fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung, die das Urteil des Europäischen Gerichtshofs umsetzt. Die E-Privacy-Verordnung, welche unter anderem Regelungen für das Nutzertracking beinhalten soll, wird vermutlich noch auf sich warten lassen. Daher gab es einen Vorstoß aus dem Bundeswirtschaftsministerium. Demnach soll zeitnah ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt werden, um dem Urteil Rechnung zu tragen. Webseitenbetreiber sollten kein Risiko eingehen und sich rechtliche beraten lassen, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.