Kommunale Vergabe in NRW im Umbruch
Die kommunale Vergabe in Nordrhein-Westfalen steht vor einer der tiefgreifendsten Reformen der vergangenen Jahre. Mit dem neuen § 75a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird die rechtliche Grundlage der kommunalen Beschaffung ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst. Ziel ist es, Vergabeverfahren unterhalb der europäischen Schwellenwerte deutlich zu vereinfachen und den Kommunen mehr Eigenverantwortung zu übertragen.
Damit verabschiedet sich der Landesgesetzgeber im Land Nordrhein-Westfalen bewusst von der bisherigen Praxis landesrechtlich vorgegebener Wertgrenzen und einer verpflichtenden Anwendung detaillierter Vergabeordnungen im Unterschwellenbereich.
Das Wichtigste in Kürze
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- Ab dem 1. Januar 2026 wird die kommunale Vergabe in NRW durch die neue Vorschrift des § 75a GO NRW grundlegend neu geregelt
- Alle landesrechtlichen Wertgrenzen entfallen für kommunale Vergabeverfahren
- UVgO und VOB/A sind unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht mehr verpflichtend anzuwenden
- Förmliche Ausschreibungen sind grundsätzlich erst ab Erreichen der EU-Schwellenwerte und damit ab einem bestimmten Auftragswert erforderlich
- Kommunen erhalten erhebliche Gestaltungsfreiheit, zugleich steigen die Anforderungen an interne Regelungen, Dokumentation und Rechtssicherheit
Die Vorschrift des § 75a GO NRW ab 1. Januar 2026 als neue Grundlage der kommunalen Vergabeordnung
Mit dem neuen § 75a GO NRW schafft der Gesetzgeber erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die kommunale Vergabeordnung in NRW. Die Vorschrift bildet künftig den zentralen Rechtsrahmen für kommunale Beschaffungsentscheidungen unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Kern der Neuregelung ist der bewusste Verzicht auf detaillierte landesrechtliche Vorgaben zur Ausgestaltung einzelner Vergabeverfahren. Stattdessen wird die Verantwortung für eine rechtmäßige, wirtschaftliche und transparente Vergabe konsequent in die kommunale Selbstverwaltung verlagert.
Inhaltsverzeichnis
Kommunale Vergabe in NRW im Umbruch
Die Vorschrift des § 75a GO NRW ab 1. Januar 2026 als neue Grundlage der kommunalen Vergabeordnung
Wegfall der landesrechtlichen Wertgrenzen in NRW
Keine Pflicht zur Anwendung von UVgO und VOB/A unterhalb der Schwellenwerte
Vergabegrundsätze bleiben auch ohne UVgO verbindlich
Bedeutung interner Regelungen und kommunaler Mustersatzungen
Chancen und Risiken der neuen kommunalen Vergabefreiheit
Wesentliche Gestaltungsfreiheiten für Kommunen
Wichtig ist aber: Es stellen sich durch die Neuregelung auch Fragen
Wegfall der landesrechtlichen Wertgrenzen in NRW
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den vollständigen Wegfall aller landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren. Ab dem 1. Januar 2026 sind Kommunen nicht mehr an feste Wertgrenzen gebunden, die bislang vorgaben, ab welchem Auftragswert bestimmte Vergabeverfahren anzuwenden sind.
Damit entfällt zugleich die bislang typische Staffelung kommunaler Beschaffungen nach nationalen Wertgrenzen. Maßgeblich ist künftig allein, ob der jeweilige Auftrag die europäischen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Keine Pflicht zur Anwendung von UVgO und VOB/A unterhalb der Schwellenwerte
Mit dem Wegfall der landesrechtlichen Wertgrenzen entfällt in NRW zugleich die Pflicht zur Anwendung der UVgO und der VOB/A für kommunale Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, insbesondere bei der Vergabe von Bauleistungen.
Förmliche Ausschreibungsverfahren sind kommunalrechtlich grundsätzlich erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte erforderlich.
Für die Unterschwellenvergabe und damit den Unterschwellenbereich unterhalb der EU-Schwellenwerte bedeutet dies einen grundlegenden Systemwechsel. Die kommunale Beschaffung wird nicht mehr durch detaillierte Verfahrensordnungen oder zwingende Teilnahmewettbewerbe gesteuert, sondern primär durch das Haushaltsrecht bzw. die Kommunalhaushaltsverordnung (Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW) und die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Vergabegrundsätze bleiben auch ohne UVgO verbindlich
Der Wegfall der formellen Anwendungspflicht von UVgO und VOB/A bedeutet ausdrücklich keinen rechtsfreien Raum für Kommunen in Nordrhein-Westfalen. Denn auch künftig sind Kommunen bei jeder Vergabe an die grundlegenden Vergabegrundsätze gebunden.
Hierzu zählen insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung. Beschaffungsentscheidungen müssen weiterhin sachlich gerechtfertigt, dokumentiert und nachvollziehbar sein. Dies gilt unabhängig davon, ob ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt wird oder nicht.
Gerade vor diesem Hintergrund gewinnt die interne Strukturierung der Beschaffung erheblich an Bedeutung.
Bedeutung interner Regelungen und kommunaler Mustersatzungen
Durch den erweiterten Handlungsspielraum steigt der Bedarf an klaren internen Vergaberegelungen. Auch wenn eine landeseinheitliche Mustersatzung weiterhin als Orientierung dienen kann, wird sie künftig weniger eine verbindliche Verfahrensordnung sein, sondern vielmehr einen Ordnungsrahmen für kommunale Entscheidungsprozesse darstellen.
Die Mustersatzung knüpft in ihrer Systematik und Terminologie and UVgO und VOB/A an und soll den Kommunen den Übergang erleichtern. Sie sieht insbesondere eine freie Wahl der Vergabearten ohne Vorrangregelungen vor. Wertgrenzen müssen kommunal festgelegt werden, da landeseinheitliche Vorgaben entfallen. Die Dokumentation ist lediglich generalklauselartig geregelt. Für Eignung und Ausschluss wird auf die bekannten Tatbestände der §§ 123 und 124 GWB verwiesen, ohne diese weiter auszugestalten. Auch Zuschlagskriterien und Fristen können flexibel festgelegt werden. Ergänzend eröffnet die Mustersatzung Optionen zur Einrichtung zentraler Vergabestellen oder zur Einbindung der Rechnungsprüfung.
Damit bietet die Mustersatzung zwar Orientierung, macht aber zugleich deutlich, dass die Verantwortung für ein rechtssicheres Vergaberegelwerk vollständig bei der jeweiligen Kommune verbleibt.
Kommunen sind gut beraten, ihre bestehenden Satzungen, Dienstanweisungen und Beschaffungsleitlinien rechtzeitig zu überprüfen und an die neue Rechtslage anzupassen. Ohne klare interne Vorgaben besteht die Gefahr uneinheitlicher Entscheidungen und erhöhter Beanstandungsrisiken durch Rechnungsprüfung oder Kommunalaufsicht.
Chancen und Risiken der neuen kommunalen Vergabefreiheit
Die Neuregelung eröffnet erhebliche Chancen für eine effizientere kommunale Vergabe, etwa durch flexiblere Formen wie die Verhandlungsvergabe bzw. für Verhandlungen. Beschaffungen können schneller, flexibler und etwa durch Direktaufträge stärker an den tatsächlichen Bedarf angepasst durchgeführt werden. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen oder auch Start-Ups und regionale mittelständische Firmen können hiervon profitieren.
Gleichzeitig verlagert sich die rechtliche Verantwortung stärker auf die Kommunen selbst. Hier kann eine externe juristische Beratung, Begleitung und Unterstützung für Kommunen einen deutlichen Mehrwert und Entlastung mit sich bringen, insbesondere damit bei Kommunen vorhandenes Personal sich auf andere Tätigkeiten im Tagesgeschäft konzentrieren können.
Fehlende Dokumentation, unklare Zuständigkeiten oder sachlich nicht tragfähige Entscheidungen können auch künftig rechtliche und haushaltsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere bei der Beschaffung durch Kommunen bzw. allgemein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und sonstigen Ausschreibungen.
Es bleibt daher spannend und auch abzuwarten, ob andere Bundesländer, für die das Vergaberecht, insbesondere der UVgO im Unterschwellenbereich regelmäßig weiterhin gilt, dem Beispiel von Nordrhein-Westfalen im kommunalen Bereich folgen werden.
Wesentliche Gestaltungsfreiheiten für Kommunen
Wesentlich sind insbesondere folgende Gestaltungs- und Verfahrensfreiheiten für Unterschwellenvergaben, die ab dem 1. Januar 2026 begonnen werden:
- keine pflichtige Anwendung der VOB/A bei Bauleistungen mehr
- keine pflichtige Anwendung der UVgO bei Unterschwellenvergaben mehr
- Form- und Fristvorschriften entfallen
- unkomplizierte Aufträge an Mittelstand, Handwerk und Start-ups werden möglich
- Auftragsverlängerungen und -änderungen sind zulässig
- Auftrags- und Vergabebekanntmachungen entfallen
- Einkauf ohne förmliche Vergabeunterlagen ist möglich
- Verhandlungen sind regelmäßig immer zulässig
- Produkte dürfen ausgewählt werden
- Statistikpflichten entfallen
Damit erhalten Städte, Gemeinden und Kreise und damit die Kommunen dieselben Freiheiten, wie Ihre Tochter- und Enkelgesellschaften sie bereits heute haben. Kommunale Ausgründungen der Vergangenheit, um beispielsweise bei Vergaben schneller zu werden, werden ab dem 1. Januar 2026 daher nicht mehr zwingend notwendig sein.
Damit gibt es ab dem 01.01. 2026 in NRW auf kommunaler Ebene nach gesetzgeberischen Willen der Landesregierung und des Landtags in Nordrhein-Westfalen nur noch zwei statt der grundsätzlich in den anderen Bundesländern im kommunalen Bereich und auch ansonsten aufgrund des Vergaberechts geltenden drei Vergaberegime, nämlich das Haushaltsvergaberecht bzw. die Kommunalhaushaltsverodnung und das EU-Vergaberecht.
Die Abgrenzung der Vergaberegime erfolgt nur noch über die EU-Schwellenwerte. Kommunale Einschränkungen dieser ab dem 1. Januar 2026 geltenden Gestaltungs- und Verfahrensfreiheiten im kommunalen Bereich unterliegen damit allein der Vorschrift des § 75a Absatz 2 GO NRW. Das ist ein Novum im Rahmen der Beschaffung in Nordrhein-Westfalen auf kommunaler Ebene
Bis zum 31.12.2025 gelten die „Kommunalen Vergabegrundsätze“ im Land Nordrhein-Westfalen. Danach treten Sie ersatzlos außer Kraft, weil der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretende neue Vorschrift des § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, also der GO NRW die relevanten Vorgaben, die es bei einer kommunalen Vergabe zu beachten gilt, übernimmt und regelt. Gleichzeitig werden durch die gesetzliche Neuregelung alle eventuell kommunal bestehenden (internen) Regelungen über Kommunalvergaben aufgehoben. Das bedeutet, dass der 1. Januar 2026 im kommunalen Bereich in Nordrhein-Westfalen quasi die Stunde „Null“ im Unterschwellenvergaberecht Nordrhein-Westfalen.
Wichtig ist aber: Es stellen sich durch die Neuregelung auch Fragen
Durch die Änderung im Rahmen der Beschaffung dürften sich für Kommunen, gerade im Bereich der IT-Beschaffung, viele neue Fragen und Abgrenzungsfragen im Einzelfall stellen und juristisch zu überprüfen sind, gerade z.B. bei Grenzfällen, dazu gehören beispielsweise folgende Fragen:
- Wie soll und kann eine typische Beschaffung nach § 75a GO NRW ab dem 01.01.2026 ablaufen?
- Für welche Beschaffungen gilt das neue Beschaffungsrecht überhaupt?
- Welche Verfahrensarten stehen für Unterschwellenvergaben ab dem 1. Januar 2026 für Kommunen zur überhaupt Verfügung?
- Was ist bei der Vorbereitung einer Beschaffung, wie z.B. im Bereich von IT-Beschaffung bei Hard- und Software oder Cloud-Anwendungen zu beachten?
- Dürfen Kommunen Nachhaltigkeitskriterien als Qualitätskriterien berücksichtigen?
- Dürfen Kommunen Produkte bestimmter Marken oder Leistungen einer bestimmten Herkunft beschaffen?
- Wann und unter welchen Voraussetzungen muss der Grundsatz der Produktneutralität nicht berücksichtigt werden?
- Was ist bei der Bestimmung des Auftragswertes: Unterhalb oder oberhalb der europäischen Schwellenwerte zu beachten, was ist also im Unterschwellenbereich und im Oberschwellenbereich durch Kommunen bei (IT-)Beschaffungen zu beachten?
- Gilt der Schwellenwert für Bauleistungen, wenn Kommunen Bau- und Planungsleistungen gemeinsam vergeben (z.B. im IT-Bereich bei Serverräumen)
- Was gilt im Hinblick auf die „80/20“-Regel nach § 3 Absatz 9 VgV?
- Wie erfolgt die Prüfung der Binnenmarktrelevanz bei einer Unterschwellenvergabe im Unterschwellenbereich?
- Welche Gesetze sind ansonsten noch bei einer Beschaffung im Unterschwellenbereich im Hinblick auf § 75a GO NRW zu beachten (wie verhält es sich z.B. mit dem das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, dem Korruptionsbekämpfungsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Mittelstandsförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen oder auch dem Wettbewerbsregistergesetz?
- Was ist im Hinblick auf Wahl der Verfahrensart zu berücksichtigen und wie wird die (IT-)Beschaffung nun zukünftig konkret umgesetzt?
- Wie kann die Angebotseinholung erfolgen?
- Wie erfolgt die Angebotsauswahl?
- Kann über eingereichte Angebote ohne weiteres verhandelt werden oder besteht ein Verhandlungsverbot?
- Sind die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Bieter bei Verhandlungen zu berücksichtigen und wie kann dies juristisch abgesichert werden?
- Was ist beim Einsatz von Nachunternehmern bzw. Subunternehmern oder Drittfirmen zu berücksichtigen?
- Kann auch nur ein Angebot eingeholt werden, wenn Nachbarkommune vergleichbares Verfahren bereits abgeschlossen hat?
- Wie soll z.B. ohne eine öffentliche Ausschreibung oder einen Teilnahmewettbewerb die Gleichbehandlung von Bietern sichergestellt werden?
- Kann die Festlegung, was beschafft werden soll ab dem 01.01.2026 unkompliziert erfolgen (z.B. Im Bereich der IT-Beschaffung von Hard- und Software, Cloud-Leistungen, Apps, Server, Lizenzen etc.)?
- Was ist im Hinblick auf die formale und fachliche Eignung im Unterschwellenbereich zu beachten?
- Was ist für Form- und Fristvorgaben im Unterschwellenbereich ab dem 1. Januar 2026 im kommunalen Bereich und eine Dokumentation zu beachten?
- Was ist im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsbekanntmachung zu beachten?
- Was ist bei der Mitteilung an unterlegene Firmen und Unternehmen zukünftig im kommunalen Bereich in NRW zu beachten?
- Können Verfahren auch zukünftig bei Unwirtschaftlichkeit aufgehoben werden?
- Was ist für Auftragsänderungen oder Auftragsverlängerungen ab dem 1. Januar 2026 für Kommunen zu beachten?
- Wie sieht es mit bestehenden Verträgen aus, insbesondere wenn bestehende Verträge die EU-Schwellenwerte durch Auftragsänderungen oder Auftragsverlängerungen erreichen?
- Sind Unterschwellenvergaben ab dem 1. Januar 2026 noch meldepflichtig?
- Wie handeln Kommunen wirtschaftlich, effizient und sparsam und welche Handlungsspielräume gibt es?
- Was ist bei der Dokumentation als zentraler Bestandteil des Beschaffungsprozesses zu berücksichtigen?
- Gelten die neuen Vorschriften auch für Vergaben, die im Jahr 2025 begonnen wurden bzw. wie wirkt sich die Neuregelung des § 75a GO NRW auf vor dem 01.01.2026 bereits laufende Vergabeprojekte und Ausschreibungen aus?
- Wie sieht es wegen der Neuregelung mit der Nutzung von EVB-IT-Vertragswerken durch Kommunen im Bereich der IT-Beschaffung für Kommunen aus und was ist insoweit für EVB-IT-Verträge (= Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen und ist ein standardisiertes Vertragswerk für IT-Projekte) von Kommunen zu berücksichtigen?
Gerade bei dringenden Beschaffungen, insbesondere im Bereich IT kann es daher zur rechtlichen Absicherung von Kommunen sinnvoll sein, externen spezialisierten Rechtsrat einzuholen. Regelmäßig wird bei juristischer spezialisierter Expertise Zeit gespart und der Aufwand für die rechtliche Prüfung für Kommunen und Beschäftigte der Kommunen durch externe Rechtsberatung und die juristische Begleitung von Beschaffungen reduziert, so das Beschäftigte in Kommunen sich auf andere Aufgaben im Tagesgeschäft konzentrieren können.
Gerade im Bereich der IT-Beschaffung kann die die Hinzuziehung eines externen juristischen Beraters daher gerade für Kommunen, aber auch die öffentliche Hand insgesamt und insbesondere für Fachabteilungen und Vergabestellen einen wertvollen Mehrwert bieten.
Fazit: Kommunale Vergabe in NRW ab 2026 neu denken
Mit dem Inkrafttreten des § 75a GO NRW zum 1. Januar 2026 wird die kommunale Vergabe in Nordrhein-Westfalen grundlegend neu ausgerichtet. Der Wegfall der landesrechtlichen Wertgrenzen und der Anwendungspflicht von UVgO und VOB/A schafft erhebliche Freiräume unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Diese Freiräume erfordern jedoch klare interne Strukturen, rechtssichere Entscheidungsprozesse und eine belastbare Dokumentation.
Die Beschaffung im Unterschwellenbereich bleibt damit auch ohne klassische Ausschreibung eine rechtlich anspruchsvolle Daueraufgabe des kommunalen Vergaberechts bzw. im Bereich der Beschaffung durch Kommunen in NRW, gerade bei häufig komplexeren IT-Beschaffungen.
Bei Fragen rund um das Thema IT-Vergaberecht oder die Beschaffung von Planungsleistungen unterstützen wir Sie gerne.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann gilt der neue § 75a GO NRW?
Der neue § 75a GO NRW tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gelten ab 2026 noch landesrechtliche Wertgrenzen?
Nein, ab diesem Zeitpunkt entfallen in NRW alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren.
Müssen Kommunen weiterhin UVgO oder VOB/A anwenden?
Unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht keine Pflicht mehr zur Anwendung von UVgO oder VOB/A.
Gibt es weiterhin rechtliche Vorgaben für die Unterschwellenvergabe?
Ja. Haushaltsrechtliche Vorgaben und die allgemeinen Vergabegrundsätze bleiben verbindlich.
Warum ist rechtliche Beratung weiterhin sinnvoll?
Weil die neue Gestaltungsfreiheit erhöhte Anforderungen an Struktur, Dokumentation und Rechtssicherheit stellt und gerade bei Grenzfällen zur rechtlichen Absicherung die Einholung von spezialisiertem Rechtsrat sinnvoll ist, gerade auch bei komplexeren Beschaffungen im Bereich IT.