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Home > Blog > Bildlizenzen: OLG Köln zu Prüfpflichten und Schadensersatz – Auswirkungen für die Praxis und KI-generierte Inhalte

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Author Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

Bildlizenzen: OLG Köln zu Prüfpflichten und Schadensersatz – Auswirkungen für die Praxis und KI-generierte Inhalte

Veröffentlicht am27. Oktober 2025 Categories Blog

Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 23. Mai 2025 – Az. 6 U 61/24

35.000 Euro Strafe für Bildagentur: Kölner Dom setzt Zeichen für strengere Lizenzprüfung

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Bildagentur zur Zahlung von rund 35.000 Euro verurteilt, weil sie 220 Aufnahmen aus dem Innenraum des Kölner Doms über ihre Plattform anbot und dafür weder die Genehmigung der Dombauverwaltung noch die erforderlichen Bildrechte und urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeholt hatte. Das Gericht bejahte eine Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) und eine Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 15 UrhG), und es setzt damit ein klares Zeichen für strengere Prüfpflichten bei Bildlizenzen und für rechtssichere Bildnutzung in der Praxis. Die Entscheidung hat auch mittelbar Auswirkungen auf KI-generierte Bild-Inhalte.

Das Wichtigste in Kürze

Lesezeit: ca. 5 Minuten

  • Stärkung der Rechte: OLG Köln stärkt Eigentümer- und Urheberrechte und betont Prüfpflichten von Bildagenturen und Plattformen.
  • Rolle der Agentur: Keine neutrale Hosting-Plattform, sondern aktiver Lizenzanbieter mit eigener Pflicht zur Prüfung der Rechtekette.
  • Innenaufnahmen & Werke: Innenaufnahmen aus dem Kölner Dom erfordern die Zustimmung der Eigentümerin; Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke (z. B. Richter-Fenster) brauchen gesonderte Nutzungsrechte.
  • Haftungsgrundlagen: Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) und Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG i. V. m. §§ 15 ff. UrhG).
  • Schadenshöhe: Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) als Maßstab; insgesamt rund 35.000 €, u. a. wegen gewerblicher Lizenzierung durch die Agentur.
  • Praxisfolgen: Rechtekette dokumentieren, Hausrecht bei Innenaufnahmen klären, Drittwerke separat lizenzieren und bei Personenabbildungen die DSGVO beachten, auch bei KI-generierten Inhalten mit urheberrechtlich geschützten Bestandteilen.

Hintergrund des Falls

Die Beklagte betrieb keine neutrale Hosting-Plattform, sondern handelte als aktiver Lizenzanbieter, sie ließ sich Rechte einräumen, vergab eigene Lizenzkennzeichen und vermarktete die Bilder im eigenen Namen, also als Bildagentur mit eigener Lizenzierung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Kölner Doms und wandte sich gegen diese Nutzung der Innenaufnahmen. Bereits das Landgericht Köln hatte der Klage in weiten Teilen stattgegeben, und das OLG bestätigte diese Linie, was die Verantwortung professioneller Content–Plattformen für Bildrechte und Urheberrecht unterstreicht.

Inhaltsverzeichnis

Kurzüberblick

Hintergrund des Falls

Entscheidung und rechtliche Einordnung

Schadensersatz nach der Lizenzanalogie

Bedeutung für Praxis und Compliance

Praktische Hinweise zur rechtssicheren Bildnutzung

Unser Beratungsangebot

Fazit

Entscheidung und rechtliche Einordnung

Die Agentur ist nicht als Hostingdienstleister nach Art. 6 DSA (Digital Services Act der EU) einzuordnen, sondern als verantwortlicher Verwerter, und damit traf sie die Pflicht, die Rechtekette sorgfältig zu prüfen und eine rechtssichere Bildnutzung zu gewährleisten. Sie hätte erkennen müssen, dass Innenaufnahmen aus dem Dom die Zustimmung der Eigentümerin erfordern und dass für die Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke wie des Richter–Fensters entsprechende Nutzungsrechte einzuholen sind, andernfalls drohen Urheberrechtsverletzung und Schadensersatz. Das Unterlassen dieser Prüfung ist eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung (§ 276 Abs. 2 BGB), die die Haftung auslöst und die Compliance-Anforderungen in der Lizenzierung betont.

Schadensersatz nach der Lizenzanalogie

Für die Höhe des Schadensersatzes stellte der Senat auf die vom BGH entwickelte Lizenzanalogie ab (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Maßgeblich ist das Entgelt, das vernünftige Parteien bei ordnungsgemäßer Lizenzierung vereinbart hätten, und zur Orientierung zog das Gericht marktübliche Tarife wie die der VG Bild–Kunst sowie vergleichbare kommerzielle Modelle heran. Weil die Bildagentur Lizenzen gewinnorientiert vertrieb, erhöhte das Gericht den ermittelten Wert, sodass etwa 25.000 Euro für die Domfotos und rund 10.000 Euro für die unrechtmäßige Verwertung der Aufnahmen des Richter-Fensters zugesprochen wurden, was die Relevanz der Lizenzanalogie für Bildlizenzen in der Praxis verdeutlicht.

Bedeutung für Praxis und Compliance

Die Entscheidung betrifft Bildagenturen, Content–Plattformen, Marketingabteilungen, Fotografen und Unternehmen gleichermaßen, und sie zeigt, dass Zusicherungen der Uploadenden nicht ausreichen, wenn eigentumsrechtlich geschützte Innenaufnahmen oder urheberrechtlich geschützte Drittwerke ins Spiel kommen. Wirtschaftlich ist das Risiko erheblich, denn die Lizenzanalogie führt oft zu Forderungen oberhalb der marktüblichen Gebühren und ist unabhängig von einem konkreten Vermögensschaden durchsetzbar, sodass Schadensersatz auch bei fehlendem konkreten Schaden anfällt. Neben dem Urheberrecht sind die Vorgaben der DSGVO zu beachten, wenn Personen erkennbar sind, und zwar mit Blick auf Rechtsgrundlage, Information und Löschung, sodass Compliance und Bildrechte in einem konsistenten Prozess zusammengeführt werden sollten. Auch Anforderungen an die KI-Verordnung können bei Generierung von KI-generierten Inhalten, wie z.B. der Nutzung von urheberrechtlich geschütztem (Teil-)Material bei der KI-generierten Erstellung von Bildern und Grafiken, Collagen etc. zu beachten sein, u.a. bei der Verwendung von zusammengestellten Bildmaterial durch Marketingabteilungen. Die Nichtbeachtung von Lizenzrechten birgt ein erhebliches rechtliches und finazielles Risiko und sollte daher immer im Vorfeld der Nutzung rechtssicher abgeklärt werden.

Praktische Hinweise zur rechtssicheren Bildnutzung

Wer mit Bildmaterial arbeitet, sollte die Rechtekette lückenlos dokumentieren, insbesondere das Hausrecht bei Innenaufnahmen vorab klären und abgebildete Drittwerke erforderlichenfalls separat lizenzieren, und zwar immer in Bezug auf Zweck, Reichweite und Dauer der Nutzung. Für Werbe-, Vertriebs-oder redaktionelle Einsätze empfiehlt sich ein klarer Freigabeprozess mit Checklisten und Schulungen, damit die Compliance im Alltag gelingt, Urheberrechtsverletzungen vermieden werden und die rechtssichere Bildnutzung als Standard verankert ist.

Unser Beratungsangebot

Wir unterstützen Bildagenturen, Fotografen, Unternehmen und Plattformbetreiber bei der Prüfung und Dokumentation von Rechteketten, bei der Gestaltung rechtssicherer Lizenzverträge und AGB sowie bei der Abwehr oder Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche, und wir begleiten Sie in Abmahn-, Verfügungs-und Klageverfahren rund um die rechtssichere Bildnutzung, damit Bildlizenzen und Bildrechte verlässlich und wirtschaftlich umgesetzt werden können.

Fazit und Empfehlung

Unternehmen, Agenturen und Plattformbetreiber tragen eine eigene Verantwortung für die Klärung von Bildrechten, auch wenn Inhalte von Dritten stammen, und sie sollten besonders bei Innenaufnahmen geschützter Gebäude sowie bei der Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke sorgfältig vorgehen.

Schadensersatz nach der Lizenzanalogie kann schnell fünfstellige Beträge erreichen, deshalb lohnt es sich, Bildnutzungen frühzeitig prüfen zu lassen und klare Prozesse zur Lizenzierung und zur Compliance einzuführen, damit Urheberrechtsverletzungen vermieden werden und Bildlizenzen rechtssicher eingesetzt sind.

Zur Vermeidung von Urheberechtsverletzungen und damit verbundenen Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen wird aktuell und zukünftig insbesondere die rechtliche Prüfung von KI-generiertem Bildmaterial oder KI-generierten Grafiken, die mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet wurden, im Hinblick auf das Urheberrecht und auch die KI-Verordnung (AI Act) immer wichtiger.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Warum haftete die Bildagentur und nicht nur die hochladenden Fotografen?

Weil die Agentur als aktiver Lizenzanbieter auftrat, sich Rechte einräumen ließ, die Dateien selbst kennzeichnete und im eigenen Namen vermarktete. In dieser Rolle trifft sie eine eigene Prüfpflicht, die über bloße Zusicherungen Dritter hinausgeht.

Welche Rechte mussten vor der Lizenzierung geklärt werden?

Zum einen das Hausrecht beziehungsweise die Zustimmung der Eigentümerin für Innenaufnahmen des Kölner Doms, zum anderen urheberrechtliche Nutzungsrechte für abgebildete Werke wie das Richter-Fenster. Beides ist getrennt zu prüfen und zu dokumentieren.

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der Schadensersatz?

Auf deliktischem Eigentumsschutz für die Innenaufnahmen ( § 823 Abs. 1 BGB ) und auf urheberrechtlicher Haftung für die Werkabbildungen ( § 97 Abs. 2 UrhG i. V. m. §§ 15 ff. UrhG ).

Wie wurde die Höhe des Schadensersatzes berechnet?

Nach der Lizenzanalogie ( § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ), das heißt, maßgeblich ist die Vergütung, die vernünftige Parteien bei ordnungsgemäßer Lizenzierung vereinbart hätten. Herangezogen werden marktübliche Tarife, etwa die der VG Bild-Kunst, und diese können je nach Geschäftsmodell angehoben werden.

Reicht es, wenn ich mir von Fotografen versichern lasse, dass alle Rechte vorliegen?

Nein. Wer selbst als Anbieter Lizenzen vergibt, trägt eine eigenständige Verantwortung. Zusicherungen sind hilfreich, ersetzen aber keine eigene Prüfung und keine belastbare Dokumentation der Rechtekette.

Was bedeutet das für Marketing, Content-Teams und Plattformbetreiber?

Vor jeder Nutzung sind Zweck, Reichweite und Dauer der Lizenz festzulegen, Genehmigungen für Innenaufnahmen einzuholen und Rechte an erkennbaren Werken gesondert zu sichern. Zusätzlich sind bei Personenabbildungen die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen, insbesondere Rechtsgrundlage, Information und Löschkonzepte.

Wie vermeide ich teure Fehler bei Bildlizenzen?

Mit klaren Prozessen: Rechtekette lückenlos dokumentieren, Freigaben standardisieren, Checklisten nutzen, beteiligte Teams schulen und problematische Motive (Innenräume, Kunstwerke, Marken, Personen) vorab rechtlich prüfen lassen.

 

 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie weitere Informationen?
Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle berät Sie gerne.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Mediator. Er ist in seiner anwaltlichen Tätigkeit spezialisiert in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts.

  • (0681) 93 88 68 20

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