Stand des Gesetzgebungsverfahrens (24.02.2026)
Das Vergabebeschleunigungsgesetz befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Nach dem derzeit öffentlich erkennbaren Stand war eine Befassung in der laufenden Sitzungswoche weder im Bundestagsplenum noch im Ausschuss für Wirtschaft und Energie vorgesehen. Der weitere Zeitplan bleibt damit offen. Frühester Termin eines Inkrafttretens wäre nach dem Regierungsentwurf der erste Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, derzeit also der 1. April 2026.
Das Wichtigste in Kürze
Lesezeit: ca. 5 Minuten
- Die Bundesregierung hat im August 2025 den Gesetzentwurf für ein Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen.
- Ziel ist eine deutliche Vereinfachung, Digitalisierung und Beschleunigung öffentlicher Vergabeverfahren.
- Erhöhte Wertgrenzen für Direktaufträge bis 50.000 Euro sollen die Beschaffung im unteren Volumenbereich erleichtern.
- Vergabe- und Nachprüfungsverfahren werden durch digitale Prozesse modernisiert und verkürzt.
- Der Entwurf stärkt die Beteiligung von Mittelstand und Start-ups an öffentlichen Aufträgen.
- Künftig kann die Bundesregierung verbindliche Vorgaben für klimafreundliche Beschaffung erlassen.
- Öffentliche Auftraggeber sollten frühzeitig prüfen, wie sie ihre internen Vergabeprozesse an die neuen Regelungen anpassen.
Einordnung: warum dieser Entwurf vergaberechtlich ein Schwergewicht ist
Der Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes ist ein sehr wichtiger vergaberechtlicher Reformschritt seit der Vergaberechtsreform 2016. Bereits Referentenentwurf und Regierungsentwurf zeigen, dass die Bundesregierung auf einen öffentlichen Auftragsmarkt im Umfang eines unteren dreistelligen Milliardenbetrags reagiert. Öffentliche Aufträge sollen weiterhin Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb sichern, zugleich aber deutlich schneller und praktikabler vergeben werden. Maßgeblich ist derzeit jedoch weiterhin der Entwurfsstand, da der weitere parlamentarische Verlauf noch offen ist.
Der Reformdruck ist erheblich. Große Infrastrukturvorhaben, Digitalisierungsprojekte und damit auch IT-Ausschreibungen sowie Klimaschutzmaßnahmen sollen kurzfristig umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des neu geschaffenen Sondervermögens für die Infrastruktur, das in den kommenden Jahren zügig in konkrete Beschaffungsvorhaben überführt werden muss. Der Entwurf verdeutlicht, dass Vergaberecht künftig nicht mehr allein als Kontrollrecht verstanden wird, sondern bewusst als Steuerungsinstrument für Investitionen, Innovation und Klimaschutz dient.
Ungeachtet dessen bleibt es aber dabei, dass die Leistungsbeschreibung als Kernstück von Ausschreibungen und Vergabeprojekten – gerade im Bereich von IT-Beschaffungen – weiterhin so gestaltet bleiben muss, dass unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmöglichkeiten und Ausnahmeregelungen im Vergaberecht, der öffentliche Auftraggeber durch die Ausschreibung den Beschaffungsgegenstand (z.B. Hardware, Software, Cloud-Leistungen etc.) erhält, der zur konkreten IT-Infrastruktur passt.
Das kann den öffentlichen Auftraggeber für die jeweilige IT-Beschaffung in der Praxis durchaus vor Herausforderungen stellen, so dass eine fundierte externe juristische Beratung und Projektbegleitung gerade im Bereich der IT-Beschaffung für Vergabestellen auch weiterhin für Vergabestellen sinnvoll und wichtig bleibt.
Inhaltsverzeichnis
Stand des Gesetzgebungsverfahrens (24.02.2026)
Einordnung: warum dieser Entwurf vergaberechtlich ein Schwergewicht ist
Kernänderungen auf einen Blick
Wichtige Änderungen im GWB und im Haushaltsrecht
Digitalisierung, Nachprüfungsverfahren und Mittelstand
Kernänderungen auf einen Blick
Die praktischen Auswirkungen des Regierungsentwurfs lassen sich besonders deutlich an drei zentralen Stellschrauben erkennen: Direktaufträge, Kommunikation und Eignungsnachweise. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, wie deutlich der Gesetzgeber hier umsteuert:
| Regelung | Alt (vor 2025) | Neu (Regierungsentwurf) |
|---|---|---|
| Direktauftrag (Bund) | Meist bis 1.000 € / 5.000 € | 50.000 € netto |
| Kommunikation | Teilweise analog/hybrid | Konsequent digital (E-Akte) |
| Nachweise | Oft vorab gefordert | Eigenerklärungen als Regelfall |
Die Gesetzesbegründung beziffert die erwartete Entlastung im Erfüllungsaufwand im dreistelligen Millionenbereich pro Jahr. Das zeigt, dass es nicht um kosmetische Anpassungen geht, sondern um eine strukturelle Neuaufstellung des Vergaberechts. Gerade mit Blick auf großvolumige Infrastrukturvorhaben und investitionsintensive Projekte aus dem Sondervermögen Infrastruktur ist diese Beschleunigung politisch wie praktisch zentral.
Gleichzeitig wird der Mittelstand ausdrücklich in den Mittelpunkt gerückt. Kleine und mittlere Unternehmen sowie junge und innovative Anbieter sollen leichter Zugang zu öffentlichen Aufträgen erhalten. Über künftige Vorgaben zur klimafreundlichen Beschaffung wird das Vergaberecht zudem gezielt für Nachhaltigkeitsziele nutzbar gemacht. Die endgültige Ausgestaltung wird dabei auch vom weiteren Gesetzgebungsverfahren und der Stellungnahme des Bundesrats abhängen.
Wichtige Änderungen im GWB und im Haushaltsrecht
Im Regierungsentwurf sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anpassungen mehrerer Grundnormen vorgesehen. Die Gleichbehandlung der Bieter und die Pflicht zur Mittelstandsförderung werden klarer gefasst. Die losweise Vergabe bleibt Leitbild, während Ausnahmen für Gesamtvergaben enger begründet werden müssen. Dies ist insbesondere für große Infrastrukturprojekte und komplexe Infrastrukturvorhaben von erheblicher praktischer Bedeutung.
Die Definition des öffentlichen Auftrags soll präzisiert werden. Maßgeblich ist, dass sich beide Seiten rechtsverbindlich zu Leistung und Gegenleistung verpflichten und diese Verpflichtung einklagbar ist. Für die Praxis ist das wichtig, um besser unterscheiden zu können zwischen vergaberechtsfreien Kooperationsmodellen und vergabepflichtigen Beschaffungsvorgängen.
Besonders hervorzuheben ist die erweiterte Verordnungsermächtigung. Danach könnte die Bundesregierung künftig unter anderem verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit von Beschaffungen regeln.
Ebenfalls bedeutsam: Der Entwurf sieht vor, den Datenservice Öffentlicher Einkauf im GWB zu verankern und beim Beschaffungsamt des BMI anzusiedeln. Perspektivisch soll dort ein zentrales „Schaufenster“ für öffentliche Ausschreibungen entstehen – ein Vorteil sowohl für Unternehmen als auch für die Auswertung und Weiterentwicklung des Vergaberechts.
Im Haushaltsrecht fällt vor allem die Neufassung von § 55 Bundeshaushaltsordnung ins Gewicht. Künftig sollen:
- Direktaufträge bis 50.000 Euro netto ohne förmliches Vergabeverfahren möglich sein,
- weiterhin die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten,
- Auftraggeber angehalten sein, zwischen verschiedenen Unternehmen zu wechseln.
Gerade in der alltäglichen Beschaffungspraxis des Bundes und vieler nachgelagerter Stellen könnte diese Wertgrenze zu spürbaren Beschleunigungseffekten im unteren Volumenbereich führen.
Digitalisierung, Nachprüfungsverfahren und Mittelstand
Ein Schwerpunkt des Entwurfs ist die konsequente Digitalisierung des Vergabeverfahrens. Geplant sind unter anderem:
- elektronische Kommunikation als Regelfall,
- elektronische Aktenführung und elektronische Akteneinsicht,
- die Möglichkeit von Videoverhandlungen vor den Vergabekammern,
- klarere Regelungen zum elektronischen Eingang von Dokumenten.
Nachprüfungsverfahren sollen zügiger und effizienter werden. Viele verfahrensleitende Entscheidungen werden gebündelt beim Vorsitzenden oder beim hauptamtlichen Beisitzer. Die Vergabekammern können nach Lage der Akten entscheiden, sofern der Fall rechtlich und tatsächlich überschaubar ist. Zugleich werden Fristen und Missbrauchstatbestände nachgeschärft, um rein taktische Nachprüfungsanträge einzudämmen, ohne den effektiven Rechtsschutz in Frage zu stellen.
Für die Eignungsprüfung verfolgt der Entwurf einen deutlich mittelstandsfreundlicheren Ansatz. Kernelemente sind:
- Eigenerklärungen als Regelfall für den ersten Nachweis von Eignung und Zuverlässigkeit,
- Anforderung vertiefter Nachweise erst von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern,
- klare Vorgabe, dass Eignungskriterien mit Auftragsgegenstand und -wert in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen.
Damit reagiert der Gesetzgeber direkt auf eine Praxis, in der hohe und teilweise wenig sachgerechte Nachweisanforderungen gerade kleinere Unternehmen faktisch ausgeschlossen haben. Zugleich bleiben Auftraggeber in der Pflicht, Eignungskriterien sauber zu begründen und auf das konkrete Projekt zuzuschneiden.
Für die aktuelle politische Einordnung ist zudem relevant, dass die Debatte um das Vergabebeschleunigungsgesetz derzeit besonders um die Losvergabe und die Mittelstandsfreundlichkeit kreist. Diese Punkte können im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch erhebliches Gewicht gewinnen.
Praktische Bedeutung für Auftraggeber und Unternehmen
Die nachfolgenden Punkte betreffen den derzeitigen Entwurfsstand und dienen der frühzeitigen Vorbereitung auf mögliche Änderungen.
Für öffentliche Auftraggeber ist der Entwurf Chance und Herausforderung zugleich. Er eröffnet zusätzliche Spielräume, etwa durch:
- höhere Direktauftragsgrenzen,
- vereinfachte Eignungsnachweise,
- flexible digitale Verfahrensgestaltung.
Gleichzeitig sollten interne Vergaberichtlinien, Musterunterlagen, IT-Systeme und Kontrollstrukturen frühzeitig auf die mögliche neue Rechtslage vorbereitet werden. Wer die Reform nur als „Vereinfachung“ versteht und die neuen Leitplanken zu Mittelstandsförderung, Digitalisierung und Klimafreundlichkeit ignoriert, setzt sich erhöhten vergaberechtlichen Risiken aus.
Unternehmen sollten die Reform nutzen, um ihre Marktposition im öffentlichen Auftragswesen zu stärken. Relevant sind insbesondere:
- schlanke, digital ausgerichtete Angebotsprozesse,
- standardisierte Eigenerklärungen und Nachweisdokumente,
- strategische Positionierung bei innovativen und nachhaltigen Leistungen.
Es ist absehbar, dass klima- und nachhaltigkeitsbezogene Vorgaben in künftigen Vergabeverfahren an Bedeutung gewinnen. Unternehmen, die hier frühzeitig investieren, verbessern ihre Chancen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge.
Einordnung und Ausblick
Das Vergabebeschleunigungsgesetz markiert bereits im Entwurfsstadium den bedeutendsten Reformschritt im Vergaberecht seit 2016. Der Regierungsentwurf zielt darauf, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um Investitionen schneller in konkrete Beschaffungsvorhaben zu überführen und zugleich Mittelstand, Innovation und Klimaschutz stärker zu berücksichtigen.
Für die Praxis ist derzeit vor allem der Verfahrensstand entscheidend: Nach öffentlich erkennbarer Tagesordnungslage war eine Befassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes in der laufenden Sitzungswoche weder im Bundestagsplenum noch im Ausschuss für Wirtschaft und Energie vorgesehen (Stand 24.02.2026). Der weitere Zeitplan bleibt damit offen. Frühester Termin eines Inkrafttretens wäre nach dem Regierungsentwurf der erste Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, derzeit also der 1. April 2026.
Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen sollten die Zeit bis zur endgültigen Verabschiedung nutzen, um Prozesse, Muster und Zuständigkeiten vorzubereiten, ohne den finalen Gesetzestext vorwegzunehmen.
Dabei kann es beispielsweise im Hinblick auf laufende und bevorstehende Vergabeprojekte sinnvoll sein, die Erwägungen der Vergabebeschleunigung bereits miteinzubeziehen und insbesondere auch die Leistungsbeschreibung bei IT-Ausschreibungen zusammen mit der Wertungsmatrix optimal zu gestalten, damit im Ergebnis die IT-Lösung erfolgreich beschafft wird, für die der konkrete Beschaffungsbedarf beim öffentlichen Auftraggeber auch tatsächlich besteht.
BTL Rechtsanwälte unterstützt öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen, Bundesländer, Städte und Kommunen sowie Unternehmen und Institutionen bereits jetzt bei IT-Beschaffungen bei der rechtssicheren Vorbereitung auf die neuen vergaberechtlichen Vorgaben, bei der Anpassung interner Prozesse und Richtlinien sowie bei der späteren Umsetzung nach Inkrafttreten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist das Ziel des Vergabebeschleunigungsgesetzes?
Die Bundesregierung möchte mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und digitaler gestalten. Vergabeverfahren sollen effizienter ablaufen, bürokratische Hürden reduziert und die Beteiligung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen erleichtert werden. Zugleich soll die öffentliche Beschaffung stärker zu Klimaschutz und Innovation beitragen.
Warum war eine Reform des Vergaberechts notwendig?
Seit der letzten großen Vergaberechtsreform im Jahr 2016 haben sich die Rahmenbedingungen deutlich verändert. Die öffentliche Hand steht unter hohem Zeit- und Kostendruck, etwa durch Infrastrukturprojekte, Digitalisierungsvorhaben und den Klimaschutz. Das bisherige Vergaberecht gilt als komplex und verfahrensaufwendig. Der neue Entwurf soll den rechtlichen Rahmen an die praktischen Erfordernisse der Verwaltung anpassen, ohne Transparenz und Wettbewerb zu gefährden.
Welche zentralen Änderungen sieht der Gesetzentwurf vor?
Der Entwurf enthält unter anderem:
- die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge auf 50.000 Euro netto,
- die Erleichterung elektronischer Vergabeverfahren einschließlich digitaler Nachprüfungsverfahren,
- vereinfachte Eignungsnachweise durch Eigenerklärungen,
- die Förderung von Mittelstand und Start-ups,
- eine Ermächtigungsgrundlage für klimafreundliche Beschaffung,
- und den Ausbau des Datenservice Öffentlicher Einkauf als zentrale Ausschreibungsplattform.
Welche Gesetze und Verordnungen werden geändert?
Betroffen sind insbesondere:
- das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- die Vergabeverordnung (VgV),
- die Sektorenverordnung (SektVO),
- die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV),
- die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG).
Zudem sind Folgeänderungen in verschiedenen Fachgesetzen vorgesehen, etwa im Mindestlohngesetz und im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Was bedeutet die neue Wertgrenze für Direktaufträge in der Praxis?
Nach dem Entwurf sollen öffentliche Auftraggeber künftig Aufträge bis 50.000 Euro netto ohne formelles Vergabeverfahren vergeben dürfen. Damit könnten kleinere Beschaffungen schneller und unbürokratischer erfolgen, etwa im Bereich IT-Dienstleistungen oder Bauunterhalt. Die Vergabestellen sollen jedoch weiterhin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die beauftragten Unternehmen regelmäßig wechseln.
Wie wird die Digitalisierung der Vergabe konkret umgesetzt?
Nach dem Entwurf soll die elektronische Kommunikation zum Regelfall werden. Vergabeunterlagen, Nachweise und Akteneinsichten sollen über sichere digitale Verfahren erfolgen. Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern können künftig vollständig elektronisch geführt und auch per Videoverhandlung durchgeführt werden. Zudem wird der „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ zur zentralen Plattform für alle öffentlichen Ausschreibungen ausgebaut.
Welche Rolle spielt der Mittelstand?
Der Entwurf stärkt die mittelständische Beteiligung durch vereinfachte Nachweisführung, realistische Eignungsanforderungen und Vorgaben zur Aufteilung von Leistungen in Fach- und Teillose. Öffentliche Auftraggeber sollen junge und innovative Unternehmen ausdrücklich zur Angebotsabgabe auffordern, insbesondere bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
Wie stark wird die Verwaltung entlastet?
Nach der Gesetzesbegründung sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung um rund 282 Millionen Euro, für die Wirtschaft um etwa 99 Millionen Euro. Diese Entlastung soll vor allem durch digitale Prozesse und reduzierte Nachweispflichten erreicht werden. Auch Nachprüfungsverfahren sollen durch klarere Zuständigkeiten und elektronische Kommunikation beschleunigt werden.
Wann tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft?
Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens steht derzeit noch nicht fest. Das Gesetz befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Nach dem Regierungsentwurf wäre der früheste Termin für das Inkrafttreten der erste Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, derzeit also der 1. April 2026. Ob dieser Zeitpunkt erreicht wird, hängt vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und vom Zeitpunkt der Verkündung ab.
Was sollten öffentliche Auftraggeber und Unternehmen jetzt tun?
Bereits jetzt sollten Vergabestellen prüfen,
- welche internen Verfahrensabläufe künftig digitalisiert werden können,
- wie Wertgrenzen, Nachweisanforderungen und Dokumentationspflichten anzupassen sind,
- und wie sie klimafreundliche Beschaffungskriterien frühzeitig in ihre Vergabepraxis integrieren können.
Unternehmen sollten ihre Angebotsprozesse stärker digital ausrichten, Eigenerklärungen und Nachweise standardisieren und sich mit den neuen Plattformen der öffentlichen Hand vertraut machen.
Wie kann BTL Rechtsanwälte unterstützen?
BTL Rechtsanwälte berät öffentliche Auftraggeber, Kommunen und Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen vergaberechtlichen Vorgaben. Dazu gehören die Anpassung interner Vergaberichtlinien, die Gestaltung digitaler Vergabeprozesse, Schulungen zur Anwendung der neuen Vorschriften sowie die Begleitung einzelner Verfahren.