Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 ändert sich die Rechtsgrundlage im Bereich des Datenschutzrechts. Betroffen davon sind unter anderem Unternehmen. Im Gegensatz zum vorher geltenden Bundesdatenschutzgesetz, sind nach der DSGVO deutlich mehr Unternehmen von deren Regelungen betroffen. Die Umsetzung der neuen Regelungen dürfte jedoch für viele Unternehmer bis zum heutigen Tage schwierig bis unmöglich gewesen sein. Also was tun, wenn tatsächlich Abmahnungen und Bußgelder erfolgen sollten?
Bußgelder aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen?
Für Unternehmer ist die Frage von größtem Interesse, ob Konkurrenten einen Anspruch auf Unterlassen aufgrund von Vorschriften aus der DSGVO haben können. Dies richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht und ist sehr umstritten. Die Fragestellung konnte bisher nicht hochrichterlich geklärt werden. Daher sollten Sie im Falle einer Abmahnung durch die Konkurrenz zunächst Ruhe bewahren. Vermeiden Sie es in jedem Fall überhastet Unterlassungserklärungen zu unterschreiben und weitere Forderungen, wie zum Beispiel Abmahnkosten, zu begleichen. Lassen Sie sich beraten, um mögliche Lösungsansätze auszuloten.
Wie sollte man im Fall einer Bußgeldforderung reagieren?
Zunächst einmal ist zu bedenken, dass die Datenschutzgrundverordnung eine neue Rechtslage, für alle an einem möglichen Rechtsstreit Beteiligten, geschaffen hat. Das bedeutet, dass die Abmahner nicht wissen können, ob der von ihnen geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Einige Abmahn-Kanzleien nutzen die Situation, um mit Hilfe der unsicheren Rechtslage Geld zu verdienen. Schlussendlich müssen die deutschen Gerichte klären, ob und inwiefern oben benannte Ansprüche bestehen.
Dieser Umstand spricht daher dafür, dass beide Seiten im Rahmen eines Rechtsstreites etwas zu verlieren hätten. Wie oben bereits erwähnt, sollten sie in jedem Fall Ruhe bewahren. Es empfiehlt sich eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um mit Hilfe anwaltlicher Expertise eine praktikable Lösung zu finden.