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Home > Blog > KI im Gerichtsgutachten: Null Vergütung durch LG Darmstadt

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Author Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

KI im Gerichtsgutachten: Null Vergütung durch LG Darmstadt

Veröffentlicht am25. Januar 20266. Februar 2026 Categories Blog Tags Az. 19 O 527/16 · Gutachten-Check · KI-Haftung · Künstliche Intelligenz · Legal Tech · LG Darmstadt

Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 10. November 2025 – 19 O 527/16 hat in der juristischen Praxis für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt. Die 19. Zivilkammer setzte die Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen auf 0,00 € fest, weil dieser sein Gutachten in erheblichem Umfang mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt hatte, ohne dies gegenüber dem Gericht zu offenbaren. Die Entscheidung wirft zentrale Fragen zur persönlichen Leistungspflicht, zu Transparenzpflichten im Gerichtsverfahren und zum zulässigen Einsatz moderner Technologien in gerichtlichen Gutachten auf.

Für die Praxis ist der Beschluss vor allem für drei Gruppen relevant: Sachverständige und Institute, die KI-Tools bei der Gutachtenerstellung einsetzen, Parteien und Unternehmen, die in Zivilprozessen auf belastbare Gutachten angewiesen sind, sowie Rechtsabteilungen und Prozessvertreter, die Risiken für Verwertbarkeit, Verfahrensdauer und Kosten frühzeitig erkennen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Lesezeit: ca. 5 Minuten

  • Das LG Darmstadt hat mit Beschluss vom 10. November 2025, Az. 19 O 527/16, die Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vollständig auf 0,00 € festgesetzt, weil ein Gutachten in erheblichem Umfang mit KI erstellt worden sein soll, ohne dass dies gegenüber dem Gericht offengelegt wurde.
  • Kernpunkt ist die persönliche Leistungspflicht des gerichtlichen Sachverständigen nach § 407a Abs. 1 ZPO sowie die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige wesentlicher Mitwirkung Dritter nach § 407a Abs. 3 ZPO.
  • Der Beschluss zeigt, dass der KI-Einsatz nicht per se unzulässig ist, aber Transparenz und persönliche fachliche Verantwortung zwingend bleiben.
  • Prozessual besonders relevant ist das Risiko der Unverwertbarkeit eines Gutachtens, wenn Beweisfragen nicht nachvollziehbar beantwortet werden, keine tragfähige Tatsachengrundlage besteht oder die eigenständige fachliche Durchdringung nicht erkennbar ist.
  • Vergütungsrechtlich verdeutlicht die Entscheidung die Sanktionenschärfe des JVEG, insbesondere nach § 8a Abs. 2 JVEG: Ist die Leistung unverwertbar oder pflichtwidrig erbracht, kann die Vergütung bis auf null gekürzt werden.
  • Für Sachverständige folgt daraus ein Handlungsstandard: KI-Nutzung dokumentieren, Umfang und Zweck offenlegen, eigene Prüfschritte und Verantwortungsübernahme nachvollziehbar darstellen.
  • Für Parteien und Prozessvertreter folgt ein Prüf- und Reaktionsstandard: Gutachten früh auf Substanz, Nachvollziehbarkeit, Fallbezug und Auffälligkeiten prüfen und bei Zweifeln prozessual zeitnah adressieren.

Hintergrund des Falls und Verfahrensablauf

Im zugrunde liegenden Zivilverfahren beauftragte das Landgericht Darmstadt einen medizinischen Professor als Sachverständigen zur Begutachtung eines kieferchirurgischen Schadens. Das Gutachten wurde innerhalb kurzer Frist eingereicht und eine Vergütung von rund 2.374,50 € geltend gemacht. Aufgrund markanter inhaltlicher und formaler Auffälligkeiten hegte das Gericht jedoch erhebliche Zweifel an der persönlichen Erstellung des Gutachtens durch den beauftragten Experten. Zu den Auffälligkeiten zählten insbesondere ungewöhnliche Satzanfänge, inhaltliche Wiederholungen und eine Darstellung, die eher nach standardisierten Ausführungen als nach fallbezogener fachlicher Auseinandersetzung wirkte. Nachdem der Sachverständige auf Rückfragen keine klare Auskunft über seine tatsächliche Bearbeitung gegeben hatte, setzte das Gericht seine Vergütung vollständig auf 0,00 € fest.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund des Falles und Verfahrensablauf

Rechtliche Würdigung: Pflichten des Sachverständigen

Unverwertbarkeit des Gutachtens

Sanktionen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Praktische Bedeutung und Folgen für die Praxis

Fazit

Rechtliche Würdigung: Pflichten des Sachverständigen

Pflicht zur persönlichen Leistung

Nach § 407a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein gerichtlicher Sachverständiger verpflichtet, sein Gutachten persönlich, unparteiisch und gewissenhaft zu erstatten. Er darf den Auftrag nicht einfach Dritten oder anderen Hilfsmitteln überlassen, ohne dies offen zu legen. Weiter verpflichtet § 407a Abs. 3 ZPO den Sachverständigen, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein anderer bei der Erarbeitung wesentlich mitwirken soll oder wenn er den Auftrag nicht selbst ausführen kann.

Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht, gestützt auf stilistische Auffälligkeiten, Wiederholungungen und typische KI-Textmerkmale, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen von einer KI generiert worden sein könnte. Der Sachverständige unterließ es jedoch, den Einsatz von KI oder anderer Mitwirkender offenzulegen, und reagierte auch auf gerichtliche Rückfragen ausweichend. Diese Umstände wertete das Gericht als Verstoß gegen seine persönlichen Leistungspflichten.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer als gerichtlich bestellter Sachverständiger KI-Tools einsetzt, sollte dem Gericht offenlegen, ob und in welchem Umfang die KI bei der Textformulierung oder inhaltlichen Aufbereitung eingesetzt wurde, welche fachlichen Prüfschritte der Sachverständige selbst vorgenommen hat und wie die Nachvollziehbarkeit der Antworten auf die Beweisfragen sichergestellt wurde. Gerade wenn der Text durch die KI geglättet wird, besteht das Risiko, dass sich typische Formatierungsfehler, unpassende Standardformulierungen oder inhaltliche Brüche einschleichen, die im gerichtlichen Kontext unmittelbar Zweifel an der persönlichen Leistung nähren können. Es ist durchaus möglich und nicht auszuschließen, dass diese Rechtsprechungslinie des Landgerichts Darmstadt perspektivisch auch auf sonstige Tätigkeiten von Sachverständigen ausgeweitet wird, beispielsweise im KFZ-Bereich etc.

Unverwertbarkeit des Gutachtens

Ein weiteres zentrales Motiv der Entscheidung war die Unverwertbarkeit des Gutachtens im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG. Neben dem Einsatz von KI hatte der Sachverständige zudem keine persönliche Untersuchung der Klägerin vorgenommen und beantwortete wesentliche Beweisfragen ohne nachvollziehbare Begründung. Damit fehlte es nicht nur an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, sondern auch an der erforderlichen Herleitung der Ergebnisse. In der Summe waren die Ausführungen für das Verfahren nicht nutzbar. Das Gericht hatte den Sachverständigen durch Beweisbeschluss beauftragt, konkrete Fragen zu beantworten. Wenn der Beweisbeschluss zwar formal abgearbeitet, inhaltlich aber nicht substantiiert beantwortet wird, liegt die prozessuale Unverwertbarkeit nahe.

Sanktionen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Die Höhe der Vergütung gerichtlicher Sachverständiger richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG setzt das Gericht die Vergütung fest. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist jedoch § 8a Abs. 2 JVEG, wonach die Vergütung nur insoweit zusteht, als die Leistung verwertbar ist, wenn der Sachverständige gegen bestimmte Pflichten verstoßen hat. Dazu zählen insbesondere Verstöße gegen die Pflicht zur persönlichen Leistung sowie die Unverwertbarkeit des Inhalts.

Angesichts der festgestellten Pflichtverletzungen und der Unverwertbarkeit des Gutachtens sah sich die Kammer des Landgerichts Darmstadt daher veranlasst, die Vergütung vollständig auf null zu kürzen. Damit ist zugleich klargestellt, dass die wirtschaftlichen Folgen nicht nur eine Kürzung im Honorarbereich sein müssen, sondern im Extremfall der vollständige Wegfall des Honorars droht.

Praktische Bedeutung und Folgen für die Praxis

  1. Strenge Anforderungen an persönliche Leistung: Der Beschluss unterstreicht, dass Gerichte bei der Erstellung gerichtlicher Gutachten hohe Anforderungen an die persönliche Leistung des Sachverständigen stellen. Der Einsatz von KI oder anderer Hilfsmittel ohne transparente Offenlegung kann, unabhängig von der fachlichen Qualität, bereits zur Unverwertbarkeit führen. In der Praxis betrifft das nicht nur den Inhalt, sondern auch Form und Sprache, etwa wenn sich untypische Satzanfängen, auffällige Wiederholungen oder schematische Ausführungen häufen. Es ist durchaus möglich, dass diese Rechtsprechung zukünftig auch auf sonstige Tätigkeiten im Bereich von Sachverständigen ausgeweitet wird (z.B. wäre denkbar, dass Versicherungen oder auch sonstigen Auftraggeber von Gutachten zukünftig Sachverständigengutachten unter Verweis auf den Einsatz von KI anzweifeln und die Erstattung der Sachverständigenvergütung verweigern).
  2. Transparenz und Offenlegungspflicht: Gerichtlich bestellte Sachverständige müssen im Falle der Mitwirkung Dritter, gleich ob menschlich oder technisch (etwa KI-Tools), unverzüglich und klar offenlegen, wie das Gutachten zustande gekommen ist. Andernfalls riskieren sie empfindliche Sanktionen einschließlich des vollständigen Wegfalls ihrer Vergütung. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auftrag aus dem gerichtlichen Beweisbeschluss eine eigenständige fachliche Bewertung verlangt und nicht nur eine Zusammenfassung allgemein zugänglicher Erkenntnisse. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass auch sonstige Sachverständigentätigkeiten beim Einsatz von KI umfassenderen Transparenz- und Offenlegungspflichten unterliegen.
  3. Qualitätssicherung und Prozesspraxis: Beteiligte von Gerichtsverfahren, wie insbesondere Rechtsanwälte oder auch Gerichte, aber auch die sonstigen Beteiligten an Gerichtsverfahren sind gut beraten, die Qualität gerichtlicher Gutachten kritisch zu prüfen und eventuelle Anhaltspunkte für nicht ordnungsgemäße Erstellung frühzeitig im Verfahren zu adressieren. Geringe inhaltliche Substanz, fehlende, formale Auffälligkeiten oder Formatierungsfehler können Hinweise auf problematische Gutachtenerstellung sein, die prozessuale Reaktionen rechtfertigen. In der Praxis kann deshalb bereits im frühen Stadium ein Hinweis oder eine Überprüfung sinnvoll sein, wenn der Eindruck entsteht, dass das Gutachten nicht auf einer persönlichen Untersuchung oder nicht auf einer eigenständigen fachlichen Durchdringung beruht.

Fazit

Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 10.11.2025 – 19 O 527/16 verdeutlicht, dass der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im gerichtlichen und gutachterlichen Kontext keineswegs per se unzulässig ist, jedoch klaren rechtlichen Grenzen unterliegt.

Maßgeblich bleibt die persönliche Leistungspflicht des Sachverständigen, die Transparenz gegenüber dem Gericht sowie die inhaltliche Verwertbarkeit des Gutachtens. Wird KI in erheblichem Umfang eingesetzt, ohne dies offenzulegen oder ohne eine eigenständige fachliche Durchdringung sicherzustellen, kann dies bis zum vollständigen Wegfall der Vergütung führen.

Zugleich zeigt die Entscheidung, dass KI dort sinnvoll und rechtlich zulässig eingesetzt werden kann, wo sie unterstützend wirkt, etwa bei der Strukturierung von Texten, der sprachlichen Ausformulierung oder der inhaltlichen Aufbereitung komplexer Sachverhalte, sofern die fachliche Verantwortung, Kontrolle und Bewertung weiterhin beim Menschen verbleiben und der Einsatz transparent erfolgt. Transparenz und Offenlegungspflichten dürften beim Einsatz von KI zukünftig insbesondere auch für Sachverständige und Sachverständigenbüros immer wichtiger werden, so dass beispielsweise auch an die Aufnahme von rechtssicheren Hinweisen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu denken ist, um eventuelle rechtliche und finanzielle Risiken beim Einsatz von KI-Unterstützung in Gutachten zu minimieren und insbesondere nicht den Wegfalle der Sachverständigenvergütung zu riskieren.

Als Kanzlei mit Schwerpunkt im IT- und Datenschutzrecht sowie im rechtssicheren Einsatz von KI unterstützen wir beispielsweise Sachverständige, Unternehmen und Verfahrensbeteiligte dabei, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Einsatz von KI einen tatsächlichen Mehrwert bieten kann, ohne rechtliche Risiken einzugehen. Wir beraten Sie zur zulässigen Ausgestaltung von KI-gestützten Arbeitsprozessen, zu Dokumentations- und Offenlegungspflichten sowie zu den haftungs- und vergütungsrechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen und in diesem Zusammenhang z.B. im Bereich der Optimierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sprechen Sie uns an, wenn Sie KI verantwortungsvoll und rechtssicher einsetzen oder bestehende Prozesse überprüfen lassen möchten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Worum ging es in dem Beschluss des LG Darmstadt vom 10. November 2025 – 19 O 527/16?

Das Gericht hatte in einem Zivilverfahren einen medizinischen Sachverständigen beauftragt. Nach Einreichung des Gutachtens ergaben sich aus Sicht der Kammer erhebliche Zweifel an der persönlichen Erstellung und an der inhaltlichen Verwertbarkeit. Maßgeblich war, dass das Gutachten in erheblichem Umfang unter Einsatz von KI erstellt worden sein soll, ohne Offenlegung gegenüber dem Gericht, und dass auf Rückfragen keine klare Auskunft erteilt wurde. Konsequenz war die Festsetzung der Vergütung auf 0,00 €.

Ist der Einsatz von KI durch gerichtliche Sachverständige grundsätzlich verboten?

Nein. Der Beschluss lässt sich nicht als generelles KI-Verbot lesen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige seine persönliche Verantwortung und die eigenständige fachliche Bewertung nicht durch KI ersetzt und dass der Einsatz transparent gemacht wird, wenn er für die Erstellung wesentlich ist. KI kann unterstützend zulässig sein, etwa bei Struktur, Formulierung oder Aufbereitung, solange die fachliche Kontrolle beim Sachverständigen verbleibt.

Welche Pflichten treffen den gerichtlichen Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung?

Zentral ist die persönliche Leistungspflicht nach § 407a Abs. 1 ZPO. Der Sachverständige hat das Gutachten persönlich, unparteiisch und gewissenhaft zu erstatten. Zusätzlich verlangt § 407a Abs. 3 ZPO eine unverzügliche Anzeige, wenn ein anderer bei der Arbeit wesentlich mitwirken soll oder der Sachverständige den Auftrag nicht selbst ausführen kann. Diese Anzeige- und Transparenzpflichten greifen auch dann, wenn technische Systeme in erheblichem Umfang die Text- oder Inhaltsproduktion übernehmen.

Was bedeutet „persönliche Leistung“ in Zeiten moderner Tools konkret?

Persönliche Leistung bedeutet nicht, dass keinerlei Hilfsmittel genutzt werden dürfen. Es bedeutet aber, dass die tragende fachliche Arbeit, die fallbezogene Bewertung und die nachvollziehbare Beantwortung der Beweisfragen dem Sachverständigen selbst zuzurechnen sein müssen. Wenn KI wesentliche Teile generiert, muss der Sachverständige die Ergebnisse fachlich prüfen, plausibilisieren, an den konkreten Fall anbinden und den Einsatz offenlegen, soweit er wesentlich ist.

Reicht es, wenn der Sachverständige KI nur für die sprachliche Glättung nutzt?

Das kann im Einzelfall unkritisch sein, wenn die inhaltliche Substanz, die Herleitung und die Fallbezogenheit vollständig vom Sachverständigen stammen und keine wesentliche Mitwirkung vorliegt. Sobald die KI jedoch inhaltlich strukturiert, Argumentationsgänge entwickelt, Beweisfragen beantwortet oder fachliche Schlussfolgerungen generiert, wächst das Risiko, dass die persönliche Leistungspflicht verletzt wird, wenn dies nicht transparent gemacht und fachlich kontrolliert wird.

Warum hat das Gericht die Vergütung auf null gesetzt und nicht nur gekürzt?

Das Gericht hat offenbar eine Kombination aus Pflichtverstoß und fehlender Verwertbarkeit angenommen. Nach dem JVEG, insbesondere § 8a Abs. 2 JVEG, steht die Vergütung nur insoweit zu, als die Leistung verwertbar ist, wenn bestimmte Pflichten verletzt wurden. Wenn das Gutachten insgesamt nicht nutzbar ist oder die Kammer davon ausgeht, dass es in wesentlichen Teilen nicht ordnungsgemäß persönlich erstellt wurde, kann das zum vollständigen Wegfall führen.

Was meint „Unverwertbarkeit“ im vergütungsrechtlichen Sinn?

Unverwertbarkeit liegt nahe, wenn das Gutachten dem Gericht nicht als taugliche Entscheidungsgrundlage dienen kann. Typische Konstellationen sind fehlende Tatsachengrundlage, nicht nachvollziehbare Herleitung, schematische Standardausführungen ohne Fallbezug oder die bloße formale Abarbeitung von Beweisfragen ohne substanzielle Beantwortung. Unverwertbarkeit ist damit kein „Stil“-Vorwurf, sondern betrifft die prozessuale Brauchbarkeit.

Welche Rolle spielen „KI-Textmerkmale“ wie Wiederholungen oder schematische Formulierungen?

Solche Merkmale sind für sich genommen kein Beweis, können aber gerichtliche Zweifel auslösen, ob der Text eigenständig und fallbezogen erarbeitet wurde. In der Praxis werden solche Auffälligkeiten relevant, wenn sie mit weiteren Umständen zusammentreffen, etwa ungewöhnlich schneller Bearbeitungszeit, ausweichenden Antworten auf Rückfragen, fehlender Untersuchung oder inhaltlichen Brüchen. Dann kann das Gericht daraus Indizien für eine Pflichtverletzung ableiten.

Was sollten Sachverständige tun, wenn sie KI-Tools einsetzen wollen?

Sie sollten ein belastbares Transparenz- und Qualitätskonzept etablieren. Dazu gehört, den Umfang des KI-Einsatzes zu dokumentieren, klar zu trennen zwischen Hilfstätigkeiten und fachlicher Bewertung, eigene Prüfschritte festzuhalten und bei wesentlicher Mitwirkung den Einsatz unverzüglich gegenüber dem Gericht offenzulegen. Außerdem sollte die Nachvollziehbarkeit der Antworten auf die Beweisfragen durch Quellen, Untersuchungsergebnisse, Befunddarstellungen und begründete Schlussfolgerungen abgesichert sein.

Wie sollten Parteien, Unternehmen und Prozessvertreter auf ein auffälliges Gutachten reagieren?

Praktisch empfiehlt sich eine frühe, strukturierte Qualitätsprüfung: Sind die Beweisfragen wirklich beantwortet, sind Befunde und Grundlagen nachvollziehbar dargestellt, gibt es Fallbezug, sind Schlussfolgerungen begründet, stimmen Formalia, gibt es Widersprüche oder Standardpassagen. Bei belastbaren Zweifeln sollte dies prozessual zeitnah adressiert werden, etwa durch Hinweise an das Gericht, Anträge auf Erläuterung, Ergänzung oder Neubegutachtung, je nach Verfahrensstand und Zielrichtung.

Drohen Sachverständigen neben dem Vergütungsausfall weitere Folgen?

Je nach Fallgestaltung können weitere Folgen hinzukommen, etwa reputationsbezogene Auswirkungen, Ausschluss aus gerichtlichen Listen, Haftungsrisiken bei pflichtwidriger Gutachtenerstattung oder berufsrechtliche Themen bei institutioneller Einbindung. Der Beschluss zeigt jedenfalls, dass der wirtschaftliche Hebel über das JVEG erheblich ist und Gerichte bei fehlender Transparenz konsequent reagieren können.

Was ist die zentrale praktische Lehre aus dem Beschluss?

KI kann in Gutachtenprozessen sinnvoll sein, aber nur als Werkzeug unter menschlicher Verantwortung. Wer KI in erheblichem Umfang nutzt, muss sicherstellen, dass persönliche Leistung, Transparenz gegenüber dem Gericht und prozessuale Verwertbarkeit jederzeit belegbar sind. Andernfalls wird aus einem Effizienzgewinn schnell ein Kosten- und Verfahrensrisiko, bis hin zum vollständigen Verlust der Vergütung und zu erheblichen Verzögerungen im Prozess.

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Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Mediator. Er ist in seiner anwaltlichen Tätigkeit spezialisiert in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts.

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