Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Ausschluss der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich möglich. Ein formularmäßiger Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit verstößt möglicherweise aber gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn dadurch wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass dadurch der Vertragszweck gefährdet wird. Der BGH lässt bei vertragswesentlichen Pflichten lediglich eine Haftungsbegrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden zu.
Fehler bei der AGB-Vertragsgestaltung können hier zu unwirksamen AGB-Klauseln führen, die im Einzelfall Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sein können.