Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach den §§ 307–309 BGB einer Inhaltskontrolle. Im Gesetz ist ein eigenes Kapitel aufgenommen, das rechtliche Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält.
In der Regel handelt es sich bei dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen um einen Unternehmer, der wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist als sein Vertragspartner, der meist Verbraucher ist. Um zu verhindern, dass der Unternehmer in dieser Position einseitige oder überraschende Regelungen gegenüber dem Verbraucher durchsetzen kann, stellt das AGB-Recht eine Art „Kontrolle“ dar.
Beispielsweise ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist oder von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Auch die Einschränkungen von wesentlichen Rechten und Pflichten in einem Umfang, der den Vertragszweck gefährdet, ist eine unangemessene Benachteiligung.
Eine AGB-Inhaltskontrolle kann im B2C-Bereich (im Verhältnis von Unternehmer zu Verbraucher), aber auch im B2B-Bereich (im Verhältnis von Unternehmer zu Unternehmer) im Einzelfall zu berücksichtigen sein.