Mit einem „Lizenzvertrag“ verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer den Gebrauch eines nicht-körperlichen, geistigen Gutes im vereinbarten Umfang zu gewähren. Darüber hinaus werden dem Lizenznehmer die entsprechenden Rechte eingeräumt, ohne dass das im Materialgut selbst aufgegeben wird.
Das BGB regelt allerdings begrifflich keinen „Lizenzvertrag“ als eigenen Vertragstyp. Im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen wird im Zweifel bei einzelnen Fragen auf die jeweiligen im BGB geregelten Vertragstypen wie beispielsweise Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag zurückzugegriffen.
Solche „Lizenzverträge“ spielen in der Praxis insbesondere im Markenrecht und Urheberrecht aber auch im IT-Recht eine Rolle und können auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sein.