Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der gesetzlichen Definition im Unterschied zu einer Individualabrede „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)“. Gleichgültig ist dabei, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben oder welche Form der Vertrag hat. Gemeint sind damit alle Regelungen, die Sie Ihrem Vertragspartner unabhängig von deren Bezeichnung stellen. So kann es sich beispielsweise auch bei „Vereinbarungen“ oder „Verträgen“ um AGB handeln. Demgegenüber liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind (vgl. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB).
Um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen, ist ein ausdrücklicher Verweis notwendig. Der bloße Abdruck auf der Rückseite einer Bestellung oder eines Auftragsformulars genügt regelmäßig nicht, um in dem Fall Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden zu lassen.