Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln von Mitte Juni 2018 dürfte in der Fotobranche für kollektives Aufatmen gesorgt haben. Denn das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hatte viele Fragen für den Bereich der Fotografie aufgeworfen. Dabei stand vor allem die Personenfotografie im Zentrum der Aufmerksamkeit.
Blog-Beiträge von Rechtsanwalt Gregor Theado
Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ergeben sich neue Pflichten und Anforderungen für Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Eine dieser Anforderungen ist das Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO).
Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 ändert sich die Rechtsgrundlage im Bereich des Datenschutzrechts. Betroffen davon sind unter anderem Unternehmen. Im Gegensatz zum vorher geltenden Bundesdatenschutzgesetz, sind nach der DSGVO deutlich mehr Unternehmen von deren Regelungen betroffen.
Aktuell beschäftigen sich viele Unternehmen, Vereine und Freiberufler mit der Umsetzung der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung. Der Europäische Gerichtshof bringt indes ein weiteres Problemfeld auf den Plan.
Die Datenschutzgrundverordnung stellt den neuen rechtlichen Rahmen zur rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Um die Risiken bei der Datenverarbeitung so gering wie möglich zu halten, wird mit der DSGVO das Instrument der Datenschutz-Folgenabschätzung eingeführt.