Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln von Mitte Juni 2018 dürfte in der Fotobranche für kollektives Aufatmen gesorgt haben. Denn das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hatte viele Fragen für den Bereich der Fotografie aufgeworfen. Dabei stand vor allem die Personenfotografie im Zentrum der Aufmerksamkeit. Einige Experten hatten sogar das Ende der Personenfotografie, so wie wir sie kennen, prognostiziert. Das OLG Köln hat mit seinem Urteil etwas Klarheit schaffen können. Inwiefern nun Rechtssicherheit auf diesem Gebiet herrscht, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Worum geht es?
Grundsätzlich gilt: Wer Fotos anfertigt und veröffentlicht, auf denen Personen zu erkennen sind, begibt sich damit in den Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu bedarf es entweder der Einwilligung der Betroffenen oder einer anderen in der DSGVO geregelten Rechtsgrundlage. Vor dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung lieferte das Kunsturhebergesetz (KUG) eine Reihe von Ausnahmetatbeständen für solche Fälle.
Hier kann beispielsweise §23 KUG genannt werden, nach welchem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder solche Bilder, auf denen Personen nur als sogenanntes Beiwerk erscheinen, veröffentlicht werden konnten, auch wenn die Einwilligung der Betroffenen nicht vorlag.
Es herrschte jedoch große Uneinigkeit darüber, ob die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes auch unter der Datenschutzgrundverordnung anwendbar sein würden. Zu dieser Frage äußerte sich das Oberlandesgericht Köln in dem bereits erwähnten Urteil.
Entscheidung des OLG Köln zu Fotografie und DSGVO
Das Gericht sieht in Artikel 85 DSGVO eine sogenannte Öffnungsklausel, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, abweichende nationale Regelungen zu treffen. Und zwar dann, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke erfolgt. Neben neuen rechtlichen Regelungen können hier nach Ansicht des OLG Köln auch bestehende Normen erfasst werden und damit weiterhin anwendbar bleiben. Dies gilt nach Ansicht der Kölner Richter für das Kunsturhebergesetz.
Mit dem Urteil schafft das OLG Köln zumindest zum Teil Rechtssicherheit. Denn es stellt sich weiterhin die Frage, wie die Veröffentlichung von Bildern im nicht-journalistischen Bereich zu handhaben ist. Betroffen davon sind unter anderem gewerbliche Fotografen, Unternehmen sowie Blogger. Über eine Fortgeltung des KUG in diesem Bereich hat bisher kein deutsches Gericht entschieden.
Was ist außerdem zu beachten?
Es ist wichtig zu wissen, dass das KUG ausschließlich Ausnahmetatbestände für das Veröffentlichen von Fotografien liefert. Das Anfertigen von Personenfotografien unterliegt fortan einzig und allein der Datenschutzgrundverordnung. Wer sich tiefergehend mit den Auswirkungen der DSGVO auf die Fotobranchen auseinandersetzen möchte, dem sei der Leitfaden des LDA Brandenburg nahegelegt (https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/DSGVOFotografienfinal.pdf). Der Leitfaden gibt einen guten Überblick über die aktuelle Lage.