Viele Unternehmen betreiben mittlerweile eigene Facebook-Seiten. Auf diesem Weg soll der Kontakt zum Kunden auch in den sozialen Netzwerken aufrechterhalten werden. So können die Verbraucher zum Beispiel über neue Produkte informiert werden oder es kann auf spezielle Aktionen und Rabatte hingewiesen werden. Dabei sollte man als Unternehmen jedoch immer im Blick behalten, dass auch in diesem Rahmen gewisse Informationspflichten eingehalten werden müssen. Diese Pflichten sind allerdings branchenabhängig. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Facebook-Seite eines Autohauses.
Der Sachverhalt
Ein Kfz-Händler richtete auch seiner Facebook-Seite ein Fotoalbum mit dem Namen „Fan-Galerie“ ein. Dort wurden von Zeit zu Zeit Fotos von Kunden zusammen mit ihren Fahrzeugen eingestellt, welche dem Händler zur Verfügung gestellt worden waren. In dem konkreten Fall wurde eine solches Foto zusammen mit der Modellbezeichnung und dem Hubraum des Fahrzeuges gepostet. Weitere Angaben, wie beispielsweise der Kraftstoffverbrauch oder die CO2-Emissionen, wurden nicht angegeben. Ein Verbraucherschutzverein, der den Händler schon mehrmals auf solche Verstöße hin in Anspruch genommen hatte, reichte daraufhin Klage ein. Der Vorwurf der Verbraucherschützer bezog sich auf fehlende Pflichtangaben, die im Rahmen von Werbung gemacht werden müssen. Der Verein war damit in erster Instanz nicht erfolgreich. In zweiter Instanz bekam er allerdings vor dem OLG Celle Recht.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Celle entschied im Sinne des Verbraucherschutzvereins. Denn das Gericht hielt das Posting ebenfalls für Werbung. Auch ohne eine Preisangabe sei der Zweck des Postings von vorne herein gewesen, für die eigenen Fahrzeuge zu werben. Mit Hilfe der „Fan-Fotos“, möchte der Kfz-Händler neue Kunden ansprechen und zum Kauf animieren, so das Gericht. Die entsprechenden Informationspflichten für Automobilhändler ergeben sich dabei aus der PKW-EnVKV (die Abkürzung steht für Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung). Dazu gehören unter anderem der Kraftstoffverbrauch und die zugehörigen CO2-Emissionen.
Fazit zur Facebook-Werbung
Werbung in sozialen Netzwerken kann tückisch sein. Und das gilt nicht nur für Automobilhändler. Wie bereits erwähnt, gibt es Informationspflichten auch für andere Branchen. In Zweifelsfällen sollten Sie sich daher besser beraten lassen, um hohe Kosten und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.