Illegales Filesharing und seine Folgen sind immer wieder Gegenstand von Verfahren vor deutschen Gerichten. Wer eine Abmahnung erhält, sollte zunächst einmal Ruhe bewahren und sich rechtlich beraten lassen. Denn häufig lassen sich die negativen Folgen von illegalem Filesharing abwenden. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch Täter ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Wie dabei im Einzelnen die Argumentation aussieht, wurde im Rahmen dieses Blogs schon in einigen Fällen aufgezeigt. Der folgende Fall und seine rechtliche Einordnung sollen eine weitere durchaus übliche Fallkonstellation aufzeigen und darstellen.
Der Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall wurde einem Anschlussinhaber vorgeworfen einen Film illegal auf einer Tauschbörse verbreitet zu haben. Die Abmahner verlangten die Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten in beträchtlicher Höhe. Als Verteidigung führte der Anschlussinhaber an, er habe den Anschluss zusammen mit seinem Bruder genutzt. und er selbst habe den Film nicht illegal im Netz verbreitet. Vielmehr käme sein Bruder als Täter in Betracht. Die Abmahner ließen dies Erklärung aber nicht gelten und beharrten auf ihrer Forderung. Der Rechtsstreit landete schlussendlich vor Gericht.
Das Urteil
Das in diesem Fall zuständige Amtsgericht Rostock entschied den Rechtsstreit zugunsten des Anschlussinhabers. Nach Ansicht des Gerichts stand der Beklagte nicht als Täter fest. Vielmehr käme aufgrund der Ausführungen des Anschlussinhabers auch dessen Bruder als Täter in Betracht. Somit hat der Anschlussinhaber die ihn treffende Vermutung ausreichend widerlegt. Des Weiteren betonte das Gericht, dass aufgrund der familiären Bande keine Nachforschungs- oder Überwachungspflicht für den Anschlussinhaber bestehe. Der Anschlussinhaber musste das Surfverhalten seines Bruders daher nicht überwachen. Eine Pflicht zur Selbstanzeige des Bruders besteht ebenso wenig.
Fazit zum Thema Filesharing
Das Urteil des AG Rostock ist grundsätzlich begrüßenswert. Denn im vorliegenden Fall blieb es der Abmahner schuldig, dem Anschlussinhaber das illegale Filesharing nachzuweisen. Eine fundierte rechtliche Beratung kann auch Sie vor der Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz schützen.