Die Verkaufsplattform eBay erfreut sich seit vielen Jahren großer Beliebtheit. Immer mehr Menschen nutzen die Plattform, um nicht mehr gebrauchte Dinge zu Geld zu machen und um den heimischen Hausstand zu reduzieren. Daneben tummeln sich auf eBay etliche professionelle und semi-professionelle Verkäufer, die ihr Business über das Internetauktionshaus abwickeln. Lukrativ ist der Vertrieb per eBay für alle genannten. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ab wann ein Verkäufer als gewerblicher Händler gilt. Dazu entschied das Landgericht Dessau vor kurzem einen Fall.
Sachverhalt
Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war eine Auseinandersetzung zwischen zwei Verkäufern, die Waren auf eBay anbieten. Und zwar hatte ein privater Verkäufer in größerer Anzahl Schmuckartikel angeboten. Diese waren teilweise mit Originaletiketten versehen. Ein Konkurrent des Verkäufers mahnte diesen anschließend ab, da er von einer gewerblichen Tätigkeit des Schmuckverkäufers ausging. Der Abgemahnte sah die Sache jedoch ganz anders. Er behauptete weiterhin, lediglich privater Verkäufer zu sein. Als Begründung hierfür gab er an, dass es sich bei den Schmuckstücken um Geschenke handele, für die er keine Verwendung habe. Nur deshalb sei es zu den Angeboten auf eBay gekommen.
Da die beiden Streitparteien zu keiner Einigung kamen, landete die Sache vor dem Landgericht. Das zuständige Gericht in Dessau fällte im Januar 2017 ein Urteil, welches auch für vergleichbare Fälle von Relevanz sein dürfte.
Das Urteil für die eBay-Verkäufer
Das LG Dessau entschied zugunsten des Mitbewerbers und ging damit von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Als Begründung führte das Gericht an, dass aufgrund der verschiedenen Angebote von neuen Schmuckstücken von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen sei. Woher die Schmuckstücke stammen ist dabei nach Ansicht des Gerichts irrelevant. Des Weiteren monierte das Gericht, dass der Verkäufer seinen Account professionell gestaltet habe. Dieser Umstand, sowie die teilweise noch vorhandenen Etiketten ließen nur den Schluss auf eine gewerbliche Tätigkeit zu, so das Gericht weiter. Grundsätzlich gilt, dass eine gewerbliche Tätigkeit angenommen wird, wenn ein Verkäufer im Monat 15 bis 25 Verkäufe tätigt und diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum aufrechterhält.
Fazit
Wann ein Verkäufer gewerblich handelt, bestimmt sich grundsätzlich im Einzelfall. Entscheidend dafür ist neben einer gewissen Regelmäßigkeit von Verkäufen auch die Art des Auftritts. Wer gewerblich handelt, den treffen weitreichende Pflichten rund um den Verkauf. So besteht etwa die Pflicht ein Impressum bereitzuhalten. Daneben müssen die Kunden über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Außerdem bestehen weiter Informationspflichten. Im Zweifelsfall sollten Sie sich als eBay-Verkäufer anwaltlich beraten lassen, um Abmahnungen und andere böse Überraschungen auszuschließen.