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Home > Blog > Geschäftsgeheimnissgesetz (GeschGehG): Die Neuregelung des § 273a ZPO und ihre Auswirkungen auf die Praxis

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Author Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle

Geschäftsgeheimnissgesetz (GeschGehG): Die Neuregelung des § 273a ZPO und ihre Auswirkungen auf die Praxis

Veröffentlicht am14. März 202514. März 2025 Categories Blog

Rechtliche Neuerungen im Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Das müssen  Unternehmen jetzt beachten

Der Schutz von Geschäftsinformationen hat sich mit der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) im Jahr 2019 erheblich verändert. Während Unternehmen früher durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG a.F.), insbesondere § 17 UWG a.F., automatisch geschützt waren, müssen sie nun aktive Maßnahmen ergreifen, um ihre sensiblen Informationen rechtlich abzusichern.

Mit der Neuregelung des § 273a Zivilprozessordnung (ZPO) tritt am 1. April 2025 eine weitere bedeutende gesetzliche Neuerung in Kraft. Diese Vorschrift stärkt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess und bietet Unternehmen eine neue Möglichkeit, die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Der Gesetzentwurf zu dieser Änderung wurde intensiv im Bundestag diskutiert, da er erhebliche Auswirkungen auf die Praxis hat.

In diesem Beitrag wird die aktuelle Rechtslage dargestellt, die Auswirkungen des neuen § 273a ZPO analysiert und praxisnahe Handlungsempfehlungen für Unternehmen gegeben.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG

Was gilt als Geschäftsgeheimnis?

Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, wenn eine Information

  • nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist,
  • einen wirtschaftlichen Wert besitzt, weil sie geheim ist, und
  • durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird.

Dieser Schutz greift nur, wenn Unternehmen aktiv Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Ohne geeignete Vorkehrungen verliert eine vertrauliche Information ihren Schutzstatus und kann von Wettbewerbern oder Dritten verwendet werden, ohne dass rechtliche Ansprüche bestehen.

Ein zentraler Aspekt ist der Geheimhaltungswille des Unternehmens. Nur wenn ein klarer Geheimhaltungswille nachweisbar ist, kann sich ein Inhaber von Geschäftsgeheimnissen auf rechtlichen Schutz berufen.

Welche Maßnahmen gelten als “angemessen”?

Nach der Richtlinie (EU) 2016/943 und der Gesetzesbegründung zum GeschGehG sind insbesondere folgende Maßnahmen als “angemessen” anzusehen:

  • Technische Schutzvorkehrungen: Unternehmen sollten moderne Verschlüsselungstechniken für digitale Dokumente nutzen, Zugriffskontrollen einführen und Mitarbeiter nur nach dem Prinzip der minimalen notwendigen Informationen Zugriff gewähren. Besonders betroffen sind Rezepturen, Algorithmen und Kundendaten.
  • Organisatorische Maßnahmen: Neben internen Schutzmaßnahmen sollten Unternehmen eine Arbeitnehmervertretung einbinden, um sicherzustellen, dass Datenschutz und Geheimhaltung auch in Bezug auf Arbeitnehmer gewährleistet sind.
  • Vertragliche Sicherung: Unternehmen sollten klare Regelungen treffen, um die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen durch Dritte zu verhindern. Hierzu gehören auch Maßnahmen gegen rechtswidrige Handlungen, etwa das unbefugte Kopieren sensibler Daten.
  • Physischer Schutz: Dokumente mit sensiblen Unternehmensdaten sollten nicht ungesichert aufbewahrt werden, um die Offenlegung durch Whistleblower oder unbefugte Dritte zu verhindern.

Folgen unzureichender Schutzmaßnahmen

Wer keine aktiven Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen trifft, riskiert erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Nachteile:

  • Verlust des Geheimnisschutzes nach § 2 Nr. 1 GeschGehG.
  • Unmöglichkeit, rechtliche Schritte gegen unbefugte Nutzung einzuleiten.
  • Offenlegung von Unternehmensinterna in Zivilprozessen.
  • Wettbewerbsnachteile durch ungewollte Preisgabe sensibler Daten.

Der neue § 273a ZPO: Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess

Problemstellung vor der Neuregelung

Vor der Einführung von § 273a ZPO bestand für Unternehmen im Zivilprozess ein erhebliches Risiko, dass vertrauliche Informationen offengelegt werden mussten.

Wurde ein Unternehmen beispielsweise auf Schadensersatz oder Vertragsverletzung verklagt, konnte die Gegenseite durch Akteneinsicht oder Beweisanträge Zugang zu sensiblen Daten erhalten. Besonders betroffen waren Rechtsinhaber, die ihre Schutzrechte in Wettbewerbsstreitigkeiten durchsetzen wollten.

Die Neuregelung des § 273a ZPO

Mit Wirkung zum 1. April 2025 tritt der neue § 273a ZPO in Kraft. Diese Vorschrift ermöglicht es Gerichten, auf Antrag einer Partei, vertrauliche Informationen im Prozess als geschäftskritisch einzustufen und zu schützen.

Die Schutzmaßnahmen umfassen:

  • Beschränkte Einsicht in Prozessakten für die Gegenseite.
  • Vertraulichkeitsverpflichtung für Verfahrensbeteiligte.
  • Teilweise oder vollständige Geheimhaltung von Beweisunterlagen.
  • Nichtöffentliche Verhandlung in Ausnahmefällen.

Diese Maßnahmen verhindern, dass vertrauliche Informationen ohne weiteres offengelegt werden müssen und stärken somit den Schutz der Unternehmen erheblich.

Fazit

Unternehmen sehen sich in der heutigen Geschäftswelt mit der Herausforderung konfrontiert, ihre Geschäftsgeheimnisse aktiv zu schützen, um keine Rechtsverletzung zu begehen. Dies ist von zentraler Bedeutung, um langfristige Wettbewerbsfähigkeit sowie rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang spielt der Begriff des „Schutzes von Geschäftsgeheimnissen“ eine entscheidende Rolle.

Die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen ist nicht nur notwendig, sondern auch komplex, da sie unter verschiedenen Umständen unterschiedlich gestaltet werden muss. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Unternehmen dabei unterstützen, maßgeschneiderte Schutzkonzepte zu entwickeln, die speziell auf ihre individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten zugeschnitten sind. Zudem hilft er dabei, Non-Disclosure Agreements (NDAs) und arbeitsrechtliche Vereinbarungen so zu gestalten, dass sie rechtssicher sind und das Unternehmen vor möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen schützen.

Ein erfahrener Rechtsanwalt kann sie als Rechtsinhaber oder Unternehmen dabei unterstützen,

  • maßgeschneiderte Schutzkonzepte zu entwickeln,
  • NDAs und arbeitsrechtliche Vereinbarungen rechtssicher zu gestalten,
  • gerichtliche Schutzanträge nach § 273a ZPO optimal vorzubereiten und durchzusetzen.

Ein wichtiger Aspekt ist die optimale Vorbereitung und Durchsetzung gerichtlicher Schutzanträge nach § 273a ZPO, um im Falle einer Verletzung der Geschäftsgeheimnisse schnell und effektiv reagieren zu können. Ohne professionelle Unterstützung in diesen Belangen drohen Unternehmen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die sich aus der Offenlegung oder dem Missbrauch ihrer sensiblen Informationen ergeben können.

Es ist daher ratsam, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um das Geheimnis ihrer Betriebsgeheimnisse zu wahren und sich rechtlich abzusichern. Nur so können sie den Herausforderungen des Marktes erfolgreich begegnen und ihre Position im Wettbewerb langfristig behaupten.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie weitere Informationen?
Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle berät Sie gerne.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Mediator. Er ist in seiner anwaltlichen Tätigkeit spezialisiert in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts.

  • (0681) 93 88 68 20

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