Am 10. September 2020 hat der Bundestag den aktualisierten Entwurf des neuen Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (= sog. Anti-Abmahngesetz) beschlossen.
Warum ein Anti-Abmahngesetz?
Vor allem mittelständische und kleine Unternehmen, aber auch Vereine und sonstige Marktteilnehmer mussten in der Vergangenheit hohe Kosten, selbst bei Bagatellverstößen, im Webauftritt fürchten.
Neben häufig abgemahnten wettbewerbsrechtlichen Verstößen, insbesondere auf Internetseiten und in Online-Shops hatte sich mit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung eine neue, weitere Angriffsfläche für Abmahnungen ergeben.
Zusätzlich zu konkurrierenden Unternehmen können vor allem auch Verbände solche Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen.
Das betrifft das Wettbewerbsrecht, also das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), aber auch Regelungen, die als sog. Marktverhaltensregelungen vom UWG mit miterfasst werden, wie beispielsweise einzelne Vorschriften des TMG, der Bereich des Fernabsatzrechts oder auch die Preisangabenverordnung, genauso wie das die Werbung im Medizinproduktesektor oder auch Teile der Biozidverordnung, ebenso wie der Elektrobereich, Batterien und auch Bedienungsanleitungen.
Als sog. Marktverhaltensregelungen können letztlich eine Vielzahl von Normen außerhalb des UWG selbst zum Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen werden.
Die Möglichkeit der Abmahnung soll der Rechtsdurchsetzung dienen, eine gegenseitige Kontrolle der Wettbewerber ist im Grundsatz auch durchaus gewünscht.
Mangelnde Schranken führten jedoch zu Abmahnwellen und unverhältnismäßig hohen Kosten für betroffene Unternehmen und Händler.
Neben Vertragsstrafen, Abmahnkosten und Anwaltskosten können auch Ansprüche wie Beseitigungsansprüche, Rückrufansprüche, Vernichtungsansprüche oder auch auf Gewinnabschöpfung wegen wettbewerbsrechtlichen Verstößen entstehen.
Das Anti-Abmahngesetz hat wettbewerbsrechtliche und designrechtliche Auswirkungen, insbesondere für Unternehmen, Firmen und Betriebe:
Mit einer abgestimmten Kombination von Maßnahmen möchte der Gesetzgeber die in der Praxis ausufernde Flut von Abmahnungen eindämmen.
Die wichtigen neuen Ansatzpunkte im Anti-Abmahngesetz sind dabei insbesondere:
Finanzielle Anreize verringern
Durch die Beseitigung finanzieller Anreize soll das Geschäft mit der Abmahnung weniger attraktiv gemacht werden.
Bei erstmaligen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien soll der Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung regelmäßig zukünftig ersatzlos entfallen. Zudem soll in diesen Fällen die Vertragsstrafe bei Erstvergehen begrenzt werden.
Folge: Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Konkurrenten und Mitbewerbern können nach den gesetzlichen Vorgaben des Anti-Abmahngesetzes in bestimmten Fällen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche und damit einhergehend auch keine Abmahnkosten gegenüber dem jeweiligen Abgemahnten mehr geltend gemacht werden.
Dies betrifft unter anderem:
- Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (also z.B. Impressumangaben, Informationspflichten im Fernabsatz oder nach der Preisangabeverordnung) Aber: Unklar ist allerdings, ob nur das Fehlen von Informationen insgesamt erfasst wird oder auch unzutreffende Angaben (Nach der Gesetzesbegründung muss es sich jedenfalls nicht um spezielle Pflichten im Online-Handel oder auf Webseiten handeln, sondern es soll ausreichend sein, dass Verstöße in diesem Bereich auftreten. Allerdings darf es sich nicht um Warnhinweise oder die grundsätzliche Pflicht zur Kennzeichnung geschäftlicher Handlungen handeln. Folge: Hier bleibt daher zunächst die weitere Konkretisierung durch die Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetzes abzuwarten.
- Datenschutzverstöße. Bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), also Verstöße im Zusammenhang mit dem Datenschutz, sollen nach dem Anti-Abmahngesetz wettbewerbsrechtlich nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden können. Folge: Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für solche Abmahnungen wird durch das Anti-Abmahngesetz ausgeschlossen.
Höhere Hürden für Abmahner
In der Vergangenheit wurden manche Unternehmen mit der Absicht gegründet, ein konkurrierendes Unternehmen zu schaffen, wobei häufig nur mit wenigen Produkten im Vergleich zur Konkurrenz gehandelt wurde. Der Fokus des Hauptgeschäfts lag oftmals daher nicht auf dem Produktabsatz und dem eigentlichen Geschäftsbereich, den es mit abgemahnten Geschäften gemein hat, sondern in der Abmahntätigkeit. Hierzu zählten beispielsweise Webshops mit Fantasie-Angeboten und nur wenigen vertriebenen Produkten.
In Zukunft wird durch die Regelungen des Anti-Abmahngesetzes nun verstärkt darauf geachtet, ob das Unternehmen wirklich im Wettbewerb mit dem Mitbewerber steht. Damit sollten zudem bereits insolvente Firmen entfallen. Auch abmahnende Verbände oder Vereine, die letztlich überwiegend oder ausschließlich zu Abmahnzwecken gegründet wurden, soll mit dem Anti-Abmahngesetz die Geschäftsgrundlage entzogen werden. So müssen sie sich solche Abmahnvereine oder Abmahnverbände nach der gesetzgeberischen Konzeption des Anti-Abmahngesetzes in Zukunft regelmäßig als antragsbefugt qualifizieren.
Folge: Höhere Hürden für Abmahner im Wettbewerbsrecht ergeben sich unter anderen aus folgenden im Anti-Abmahngesetz vorgesehenen Vorgaben:
- Nach den Vorgaben des Anti-Abmahngesetzes müssen Mitbewerber, die zukünftig abmahnen, tatsächlich geschäftlich tätig sein. Eine nur unerhebliche oder gelegentliche Tätigkeit bzw. Vertrieb von ähnlichen Waren, Produkten oder Dienstleistungen soll nicht mehr ausreichend sein.
- Abmahnvereine bzw. Abmahnverbände sind zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nur noch dann berechtigt, wenn sie auf einer Liste der so genannten qualifizierten Wirtschaftsverbände wirksam eingetragen sind.
- Auf diese Liste können nach den Vorgaben des Anti-Abmahngesetzes zukünftig nur noch Abmahnverbände bzw. Abmahnvereine eingetragen werden, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Voraussetzungen der Eintragung und deren weitere Erfüllung werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) überprüft.
- Das bedeutet, dass bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die sog. Aktivlegitimation, also die Frage der Abmahnberechtigung von konkurrierenden Unternehmen, Vereinen und Verbänden zukünftig eine stärkere Rolle spielen kann.
- Im Anti-Abmahngesetz sind bestimmte gesetzliche und damit formale Vorgaben zur Gestaltung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und den Inhalt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vorgesehen. Werden diese formalen Hürden im Abmahnschreiben nicht eingehalten kann der Abmahnenden bereits aus diesem Grund die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht verlangen. Folge: Die rechtliche Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf formale Anforderungen dürfte, neben der Prüfung, ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind, die Chance noch weiter erhöhen, dass den mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemachten Ansprüchen zukünftig weitergehend erfolgversprechend entgegengetreten werden kann.
- Bei einer erstmaligen Abmahnung kann der Abmahner nach den Vorgaben des Anti-Abmahngesetzes in bestimmten Fällen keine Vertragsstrafe mehr fordern.
- Selbst wenn eine Vertragsstrafe im konkreten Fall vom Abmahner gefordert werden kann, muss eine nach den Regelungen des Anti-Abmahngesetzes ausgesprochene Abmahnung und die darin geforderte Vertragsstrafe angemessen sein.
- So dürfen nach den Vorgaben des Anti-Abmahngesetzes Vertragsstrafen eine Höhe von 1 000,00 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt.
- Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
- Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte nach den gesetzlichen Vorgaben des Anti-Abmahngesetzes bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle anrufen.
- Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn der Abgemahnte nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet.
- Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.
- Folge: Durch die Anrufung der Einigungsstelle kann der Abgemahnte den Abmahner daher an der Klageerhebung hindern und unter Umständen Zeit gewinnen, z.B. für die Umstellung des Produktsortiments.
Regelbeispiele und Gegenansprüche
Durch im Anti-Abmahngesetz vorgesehene Regelbeispiele sollen Akteure, die das Abmahnen zu ihrem Kerngeschäft mit dem Ziel des finanziellen Profits machen, einfacher identifiziert werden können. Zu den Erkennungsmerkmalen zählt insbesondere das Versenden von Abmahnungen in hohem Umfang sowie das Verlangen unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen.
Zum anderen soll dem Abgemahnten ein Anspruch auf Kostenersatz für seinen Rechtsbeistand und damit für die anwaltliche Unterstützung der Rechtsverteidigung gegen eine Abmahnung entstehen, wenn er zu Unrecht abgemahnt wurde. Daher sollte der Abmahnende in Zukunft genauer prüfen, ob tatsächlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß vorliegt und ob er tatsächlich mit dem Betroffenen konkurriert. Ansonsten riskiert der Abmahnende insbesondere Gegenansprüche durch den Abgemahnten.
Folge: Im Anti-Abmahngesetz sind bestimmte konkrete Fallgestaltungen für sog. rechtsmissbräuchliche Abmahnungen vorgesehen. Bei Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung steht nach dem Anti-Abmahngesetz dem Abgemahnten zukünftig in diesen Fällen ein Gegenanspruch zu.
Das bedeutet, dass der Abgemahnte die Möglichkeit erhält, den Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen in diesen Fällen vom Abmahner bzw. Abmahnverein oder Abmahnverband zurückzufordern.
Grundsätzlich keine freie Wahl des Gerichtsstandes bei Verstößen im Internet mehr
Nach der momentanen Gesetzeslage ist es noch so, dass der Abmahnende bei Onlinegeschäften in Bezug auf den Ort frei wählen kann, vor welchem Gericht er wettbewerbsrechtliche Ansprüche einklagt. Dies Möglichkeit der freien Gerichtsstandswahl wird mit dem sog. „fliegenden Gerichtsstand“ bezeichnet.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs fällt der Streitfall nun grundsätzlich dem Gericht ausschließlich zu, an dem sich der Hauptsitz des Beklagten, also insbesondere des mit der Abmahnung in Anspruch genommenen Unternehmens, befindet. Damit wird der nach bisheriger Rechtslage anwendbare Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (der so genannte
„fliegende Gerichtsstand“) im UWG eingeschränkt. Er bleibt lediglich für den Fall anwendbar, dass der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder dass sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Empfängerkreis richtet.
Folge: Der Abmahner bzw. der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung oder Kläger kann im Wettbewerbsrecht in Zukunft das Gericht nicht mehr frei wählen, wenn der beanstandete wettbewerbsrechtliche Verstoß im Internet begangen wurde. Durch das Anti-Abmahngesetz wird der Abmahner zukünftig wettbewerbsrechtlich eingeschränkt, da der Abmahner nicht mehr – wie bisher – bei dem Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage einreichen kann, von dem er, beispielsweise aufgrund zuvor ergangener Urteile, die höchsten Erfolgsaussichten vermutet.
Änderungen im Designrecht
Durch das Anti-Abmahngesetz wird das Designgesetz außerdem um eine sog. Reparaturklausel ergänzt.
Dadurch soll zukünftig der Markt für sichtbare Ersatzteile für den Wettbewerb und damit insbesondere auch für Unternehmen, Firmen und Betriebe geöffnet werden.
Nach dem bisher geltenden Designrecht können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander- und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat.
Dies gilt bisher aber nur für solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben.
Folge dieser gesetzlichen Konzeption im Designrecht war, dass dadurch sog „freie“ Ersatzteilhändler daran gehindert werden, die entsprechenden Teile ebenfalls – und unter Umständen günstiger als die Hersteller – zu vermarkten.
Die nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldeten Designs anwendbar sein und soll nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer Preisreduzierung bei sichtbaren Ersatzteilen, beispielsweise Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen führen.
Es kann sich daher zukünftig für Unternehmen wirtschaftlich noch stärker lohnen, Produkte als Design schützen zu lassen.
Fazit:
Nach dem im Jahre 2013 in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, durch das unter anderem der sog. fliegende Gerichtsstand bereits in bestimmten Fällen im Urheberrecht eingeschränkt worden ist, stellt das Anti-Abmahngesetz nun einen weiteren Schritt zur Eindämmung von missbräuchlichen Abmahnungen, im Wettbewerbsrecht dar.
Das Anti-Abmahngesetz wird voraussichtlich am 9. Oktober 2020 den Bundesrat passieren und in diesem Fall im Anschluss daran in Kraft treten.
Es bleibt nun zunächst abzuwarten, ob das Anti-Abmahngesetz den Bundesrat erfolgreich passiert.
Wenn das Anti-Abmahngesetz in Kraft tritt sollten Unternehmen, Firmen und Betriebe umgehend handeln.
Handlungsempfehlung für Unternehmen:
- Unternehmen, die z.B. zum Schutz ihrer Produkte einen Mitbewerber, Konkurrenten, Marktteilnehmer abmahnen möchten, sollten bereits im Vorfeld die Berechtigung der geltend zu machenden Ansprüche und formalen Voraussetzungen einer solchen beabsichtigten Abmahnung im Wettbewerb genau prüfen. Ansonsten besteht die Gefahr von Gegenansprüchen.
- Unternehmen sollten prüfen, ob ein erstmaliger Verstoß Gegenstand der Abmahnung ist.
- Unternehmen, die mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung konfrontiert sind, sollten die Berechtigung und die formalen Vorgaben genau prüfen, damit eine unberechtigte oder formal unzureichende Abmahnung erfolgversprechend zurückgewiesen werden kann.
- Auch die Möglichkeit von Gegenansprüchen sollten bei Unternehmen, Betrieben oder Firmen, die von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung betroffen sind, einer genauen rechtlichen Prüfung unterzogen werden.
- Sofern sich ein Unternehmen momentan in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung, beispielsweise durch eine einstweilige Verfügung oder Klage und damit im Prozess befindet, sollten die Voraussetzungen des Anti-Abmahngesetzes in laufenden Verfahren ebenfalls rechtlich überprüft werden, da regelmäßig die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung oder des Gerichtsurteils maßgeblich ist. So kann unter Umständen in anstehenden oder laufenden Gerichtsverfahren beispielsweise die Möglichkeit der Stellung eines Verweisungsantrages an ein zuständiges Gericht am Sitz des abgemahnten Unternehmens wegen der teilweisen Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes rechtlich geprüft werden.
- Vertragsstrafen und die Höhe von Vertragsstrafen in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sollten im Hinblick auf die Vorgaben des Anti-Abmahngesetzes überprüft werden.
- Unternehmen sollten daher auch bereits in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen prüfen, ob diese durch das Anti-Abmahngesetz rechtlich angreifbar werden und in der Vergangenheit liegende Unterlassungsverpflichtungen und Vertragsverpflichtungen nun für die Zukunft eventuell wieder aufgehoben werden können.
- Unternehmen, die bei ihren Produkten unter anderem im Ersatzteilbereich tätig sind, sollten die durch mit dem Anti-Abmahngesetz einhergehenden Änderungen des Designrechts rechtlich überprüfen lassen, auch um zu prüfen, ob zukünftig unter Umständen neue Märkte durch die Gesetzesänderungen erschlossen werden können.