Für Unternehmer, Online-Händler und im Online-Handel sind am 01.02.2017 neue Informationspflichten durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten.
Die neuen Informationspflichten betreffen verbraucherschutzrechtliche Informations- und Erklärungspflichten für Websites und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Unternehmer müssen sich künftig zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren positionieren. Das betrifft häufig das Impressum und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für Unternehmer gelten ab dem 01.02.2017 neue Informations- und Erklärungspflichten durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz!
Ab dem 1. Februar 2017 haben Unternehmer für Online-Shops und andere Internetangebote die Informationspflichten über die Möglichkeiten einer alternativen Streitbeilegung zwingend zu beachten. Das ergibt sich durch neue Informationspflichten durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Unter alternativer Streitbeilegung, auch Alternative Dispute Resolution (ADR) sind Verfahren zu verstehen, die rechtliche Streitigkeiten außerhalb staatlicher Gerichtsverfahren beilegen sollen. Die Europäische Union (EU) will solche Schlichtungs- und Schiedsverfahren fördern, um das Vertrauen der Verbraucher in Onlinegeschäfte zu fördern und die staatlichen Gerichte bei Verbraucherstreitigkeiten zu entlasten.
Grundlage hierfür ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, kurz VSBG. Dabei geht es um die Informationen nach § 36 VSBG sowie nach § 37 VSBG, die auf die Möglichkeiten einer alternativen Streitbeilegung über Verbraucherschlichtungsstellen abzielen. Danach hat der Unternehmer den Verbraucher zum einen über diese Möglichkeit der Streitbeilegung zu informieren. Zum anderen hat er sich selbst konkret hinsichtlich seiner freiwilligen oder verpflichtenden Teilnahme an derartigen ADR-Verfahren zu erklären.
Während die Entscheidung von Unternehmen über das Angebot alternativer Streitbeilegungsverfahren noch freiwillig ist, sind die neuen verbraucherschutzrechtlichen Informations- und Erklärungspflichten zur alternativen Streitbeilegung ab 01.02.2017 zwingend zu erfüllen.
Neue Informationspflichten durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (wegen §§ 36 und 37 VSBG)
Hintergrund dieser Neuerungen ist die Intention des Gesetzgebers, die Möglichkeiten der Schlichtung, ebenso wie seinerzeit die Mediation, voranbringen, um langfristig die Gerichte zu entlasten.
36 VSBG beinhaltet für Unternehmer, die mehr als zehn Personen beschäftigen und eine Website oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haben, die Verpflichtung, eine Erklärung über die Teilnahme an der Verbraucherschlichtung nach dem VSBG abzugeben.
Konkret heißt es:
„Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
- in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder, wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.“
Diese neuen verbraucherschutzrechtlichen Informations- und Erklärungspflichten sind durch eine Erklärung auf der Website und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Eine Teilnahmeverpflichtung kann sich aus vertraglichen Abreden, Selbstverpflichtungen oder auch kraft Gesetzes ergeben.
Nach § 37 VSBG besteht eine weitere Erklärungs- und Informationsverpflichtung über die Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle dann, wenn eine Verbraucherstreitigkeit entstanden ist und sich nicht auf dem üblichen Verhandlungsweg oder das Beschwerdemanagement beilegen lässt.
Hier heißt es im Gesetz:
„Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.“
Wer ist von dieser Neuerung betroffen?
Betroffen von den neuen verbraucherschutzrechtlichen Informations- und Erklärungspflichten sind sowohl Anbieter von Waren als auch Dienstleister. Zunächst kommt es darauf an, ob Verbraucher Vertragspartner sein können. Außerdem muss es sich um einen Unternehmer mit mehr als 10 Beschäftigten handeln und der Unternehmer muss eine Website betreiben oder AGB verwenden. Die entsprechende Information wird üblicherweise im Impressum und, sofern vorhanden, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erwähnen sein.
Unabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen sind Unternehmer zur Erklärung über die Teilnahme an einer Streitschlichtung verpflichtet, sobald eine Verbraucherstreitigkeit entstanden ist, die sich nicht auf herkömmlichem Wege beilegen lässt. Dann ist über die Streitschichtung nach dem neuen Gesetz zu informieren und zwar unabhängig davon, ob der Unternehmer zur Teilnahme (freiwillig) bereit oder verpflichtet ist.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?
Das Gesetz selbst, also das VSBG, sieht bei Nichtbeachtung keine Sanktionen vor. Insbesondere erfüllt die Unterlassung zwar nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
Da es sich bei den neuen Vorschriften um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes handeln dürfte, besteht allerdings die Gefahr von kostenpflichtigen Abmahnungen der zur Abmahnung berechtigten Vereinigungen, insbesondere den Verbraucherschutzverbänden.
Auch ist nicht auszuschließen dass einzelne Unternehmen oder „Abmahnvereine“ zukünftig systematisch gegen entsprechende Verstöße vorgehen. Aus diesem Grund ist eine unverzügliche Umsetzung der obenstehenden Vorgaben unbedingt zu empfehlen.
Prüfen Sie daher, ob Ihr Impressum und die von Ihnen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die neuen gesetzlichen Vorgaben erfüllen, um rechtliche Probleme, wie insbesondere kostenintensive Abmahnungen von z.B. Mitbewerbern oder Abmahnvereinen zu vermeiden.
Neue Informationspflichten durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sollten im Hinblick auf eine Problemvermeidung im Vorfeld daher zwingend überprüft und im Internet von Unternehmen und Online-Händlern eingehalten werden, soweit die Einhaltung nach den gesetzlichen Vorgaben notwendig ist.