Einige Arbeitgeber neigen dazu, ihre Mitarbeiter zu überwachen. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass während der Arbeitszeit anderen nicht erlaubten Tätigkeiten nachgegangen wird. Ein solcher Sachverhalt liegt einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde. Die Richter in Erfurt fällten dabei ein wichtiges Urteil zum Thema Datenschutz in diesem Zusammenhang.
Der Sachverhalt
Ein Web-Entwickler wehrte sich im Rahmen des Verfahrens gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Grund für die Kündigung waren Erkenntnisse aus einer Überwachung mittels einem sogenannten Keylogger. Der Dienst-PC des Web-Entwicklers war mit einer solchen Software präpariert worden. Den Anlass zur Präparation des PCs stellte der Verdacht des Arbeitgebers dar, der Mitarbeiter habe sich während der Arbeitszeit unerlaubt und im großen Umfang mit anderen Aktivitäten befasst. Doch was genau ist ein Keylogger eigentlich?
Sogenannte Keylogger-Software zeichnet sämtliche Tastatureingaben eines Computers auf. Darüber hinaus können solche Programme in regelmäßigen Zeitabständen Screenshots vom Bildschirm erstellen. Auf diese Art und Weise kann ein PC über einen längeren Zeitraum genau überwacht werden. So geschah es auch im vorliegenden Fall. Die Auswertung der gesammelten Daten, auch Log-Dateien genannt, ergab, dass die Vermutung des Arbeitgebers korrekt war. Der Web-Entwickler hatte seinen Dienst-PC im erheblichen Ausmaß für Tätigkeiten genutzt, die nicht mit seiner Arbeit einhergingen. Vor Gericht stritt der Arbeitnehmer diese Vorwürfe jedoch ab. Die gewonnen Log-Dateien hätten dazu genutzt werden können, das Gegenteil zu beweisen.
Das Urteil
Doch dazu kam es nicht. Denn das Bundesarbeitsgericht entscheid, dass die vom Arbeitgeber gewonnen Daten nicht als Beweis vor Gericht verwendet werden dürfen. Das Gericht urteilte, dass ein heimlicher Einsatz von Überwachungssoftware nur dann erlaubt sei, wenn ein auf den Arbeitnehmer bezogener, konkreter Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung bestehe. Ein solcher Verdacht war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Handeln des Arbeitgebers stellte einen unverhältnismäßigen und rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Damit bestätigte das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Datenschutz am Arbeitsplatz weiterhin gewährleistet
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass Daten aus der heimlichen Überwachung von Arbeitnehmern nur in sehr engen Grenzen vor Gericht als Beweis herangezogen werden können. Diese Entscheidung ist begrüßenswert, da sie den Datenschutz am Arbeitsplatz weiterhin gewährleistet.