Mit dieser Frage zum Filesharing musste sich im Jahr 2016 das Amtsgericht München auseinandersetzen. Im konkreten Fall wurde ein 73-jähriger Rentner abgemahnt. Es wurde ihm zur Last gelegt, ein Computerspiel illegal auf einer Tauschbörse geteilt zu haben. Von ihm wurde im Zuge dessen die Zahlung von Schadenersatz sowie Abmahnkosten verlangt. Damit zeigte sich der Abgemahnte nicht einverstanden. Er wehrte sich gegen die Vorwürfe und gab an, überhaupt keinen eigenen Computer zu besitzen. Zudem habe zum Zeitpunkt der Tat sein erwachsener Sohn samt seinem Enkel bei ihm gelebt. Die Abmahner blieben jedoch bei ihren Forderungen und reichten Klage beim AG München ein.
Das Urteil zu diesem Filesharing-Fall
Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Rentners. In seinem Urteil führte es an, dass der Rentner nicht als Täter feststehe. Aus der Sicht des Gerichts kamen ebenso der Sohn, als auch der Enkel als Täter für das Filesharing in Betracht. Dafür spräche zudem, dass der Abgemahnte keinen eigenen PC besitzt. Der Rentner hatte vor Gericht insbesondere seinen Enkel als möglichen Täter benannt. Schlussendlich musste der Beklagte weder Abmahnkosten noch Schadenersatz zahlen.
Fazit
Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl von Entscheidungen ein, nach denen ein Anschlussinhaber nicht grundsätzlich für einen Urheberrechtsverstoß über seinen Anschluss haften muss. Wenn, wie im vorliegenden Fall, mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, müssen die Abmahner beweisen, dass der Anschlussinhaber tatsächlich mit dem Täter gleichzusetzen ist. Vorliegend hat der Abgemahnte seine sekundäre Darlegungslast ausreichend erfüllt. Im Falle einer Abmahnung gilt grundsätzlich: Handeln Sie nicht überhastet. Eine fundierte Beratung kann Sie davor bewahren, vermeidbare Kosten zu zahlen.