Dieser Beitrag befasst sich zunächst mit dem Thema Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Gemäß dem Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ist jegliche Datenverarbeitung untersagt, sofern nicht bestimmte Rechtmäßigkeitstatbestände eingreifen. Die Einwilligung kann einen solchen Rechtmäßigkeitstatbestand darstellen.
Die Einwilligung im Rahmen der DSGVO
Die Rechtmäßigkeitstatbestände für die Verwendung von personenbezogenen Daten finden sich in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Darunter fällt, wie oben bereits erwähnt, auch die Einwilligung des Betroffenen. Die Datenschutzgrundverordnung sieht bestimmte Anforderungen an die wirksame Erteilung des Einverständnisses in die Datenerhebung und die Datenverarbeitung vor. Zunächst muss eine wirksame Einigung hinreichend bestimmt und eindeutig sein. Das bedeutet, dass sie sich auf den konkreten Fall und alle damit verbundenen Zwecke beziehen muss. Das setzt voraus, dass der Betroffene ausreichend informiert wurde und seine Zustimmung ohne Zwang abgegeben hat.
Besteht zwischen dem Betroffenen und der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle ein erhebliches Ungleichgewicht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis ohne Zwang erfolgt ist. Als Beispiel lässt sich hier folgende Konstellation anführen: Hängt die Ausführung eines Vertrags von der Zustimmung in eine Datenverarbeitung ab, welche für die Durchführung des Vertrags selbst nicht notwendig ist, dann ist eine freiwillige Einwilligung abzulehnen.
Nach Art. 4 Abs. 2 DSGVO kann die Einwilligung durch eine Erklärung oder durch eine andere eindeutige Handlung erfolgen. Ein grundsätzliches Schriftformerfordernis besteht gemäß Datenschutzgrundverordnung nicht. Die Beweislast trägt indes der für Datenverarbeitung Verantwortliche (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Außerdem steht es dem Betroffenen frei eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf darf dabei gegenüber der Erteilung der Einwilligung nicht erschwert sein (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Das heißt es dürfen für den Widerruf keine strikteren Anforderungen gelten, als für er Erklärung der Einwilligung.
Minderjährigenschutz
Für Minderjährige sieht die Datenschutzgrundverordnung im Hinblick auf die Einwilligung einige Besonderheiten vor. Zunächst einmal ist der Minderjährige über die besonderen Anforderungen gesondert zu informieren. Außerdem muss für den Minderjährigen erkennbar sein, in welchem Umfang diese erteilt werden soll. Voraussetzung dafür ist, dass alle Aspekte in verständlicher und leicht zugänglicher Form mit dem Ersuchen um Einwilligung einhergehen müssen. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 DSGVO. Für Minderjährige unter 16 Jahren ist darüber hinaus die Zustimmung dazu durch einen Erziehungsberechtigten notwendig (Art. 8 Abs. 1 S. 1,2 DSGVO). Diese kann aber auch durch die Zustimmung des Erziehungsberechtigten ersetzt werden.
Abgesehen davon enthält die Datenschutzgrundverordnung weitere Regelungen zum Minderjährigenschutz. Dazu zählt unter anderem die Regelung des Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Danach ist die verantwortliche Stelle im Rahmen ihrer Transparenzpflicht darangehalten, Informationen die sich speziell an Minderjährige richten in einer für diese verständlichen Sprach zu verfassen. Darüber hinaus muss im Rahmen einer Interessenabwägung, ob es sich um eine rechtmäßige Verarbeitung handelt, stets besonders berücksichtig werden, wenn der Betroffene minderjährig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).