Die Datenschutzgrundverordnung sieht verschiedene Betroffenenrechte vor. Dazu zählen beispielsweise das Recht auf Löschung und das Recht auf Datenportabilität. Was das im Einzelnen bedeutet, soll Ihnen in diesem Beitrag vermittelt werden.
Recht auf Löschung
Das Recht auf Löschung dürfte einigen Lesern eher unter dem Begriff „Recht auf Vergessenwerden“ bekannt sein. Unter diesen Schlagwörtern wurde es nämlich im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses diskutiert. Darunter versteht man die Frage, wann erhobene personenbezogene Daten wieder zu löschen sind. Das Recht auf Löschung besteht zum Beispiel dann, wenn erhobene Daten für den verfolgten Zweck nicht mehr notwendig sind, Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten widerrufen wurde. Darüber hinaus normiert die DSGVO eine weitergehende Verpflichtung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, wenn dieser die Daten öffentlich gemacht hat. Besteht eine Verpflichtung zur Löschung, so muss die verantwortliche Stellt auch Dritte, die die Daten ebenfalls verarbeiten, darüber in Kenntnis setzen. Der Betroffene kann dabei die Löschung aller Kopien und Querverweise verlangen.
Das Recht auf Löschung unterliegt aber gewissen Einschränkungen. Es besteht zum Beispiel dann nicht, wenn die betroffenen Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung verarbeitet werden. Außerdem sind solche Daten ausgenommen, die zur Wahrnehmung einer Aufgabe verarbeitet werden, welche im öffentliche Interesse liegt.
Recht auf Datenportabilität
Unter dem Recht auf Datenportabilität versteht man das Recht des Betroffenen, personenbezogene Daten, die einem Anbieter zur Verfügung gestellt wurden, auf Verlangen in einem gängigen, strukturierten und computerlesbaren Format vorgelegt zu bekommen. Damit soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden diese Daten an einen Dritten weiterzugeben, der die Daten wiederum verarbeitet. Wird das Recht auf Datenportabilität ausgeübt, hat dies keinen Einfluss auf das Recht auf Löschung.
Auch das Recht auf Datenportabilität unterliegt Einschränkungen. Es besteht nur, wenn die Verarbeitung der Daten mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Außerdem muss die Verarbeitung auf der Einwilligung des Betroffenen oder einem Vertrag beruhen. Darüber hinaus greift das Recht auf Datenportabilität nicht ein, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erfolgt, welche im öffentliche Interesse liegt oder in Ausübung öffentliche Gewalt erfolgt.