Die Vereinheitlichung des Datenschutzrechts in der Europäischen Union war einer der wichtigsten Beweggründe für die Verabschiedung der Datenschutzgrundverordnung. Im Gegensatz zur vorher geltenden Richtlinie gilt die DSGVO unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass bestehende nationale Regelungen zum Datenschutz größtenteils abgelöst werden. Und zwar insoweit die Datenschutzgrundverordnung Anwendung findet.
Die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung
Grundsätzlich umfasst die Datenschutzgrundverordnung jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Davon ausgenommen sind nur spezielle Bereiche, wie die Strafverfolgung oder das öffentliche Gefahrenabwehrrecht. Darüber hinaus räumt das neue Regelwerk den Mitgliedsstaaten an einigen Stellen sogenannte Öffnungsklauseln ein. Das bedeutet, dass dem nationalen Gesetzgeber ein Handlungsspielraum gegeben wird, der es ihm erlaubt eigene Regelungen zu erhalten oder neu zu erlassen. Ein Beispiel für eine solche Klausel ist der Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung oder in Wahrnehmung öffentlichen Interessen. In diesen Bereichen ist es den Mitgliedsstaaten möglich die Vorschriften der DSGVO durch spezifischere Regelungen anzupassen. Wichtig ist jedoch, dass diese nationalen Regelungen stets die Grenzen des DSGVO einhalten. Ein weiteres Beispiel für eine Öffnungsklausel besteht im Bereich der Datenverarbeitung für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke. In diesen Fällen ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Meinungs- und Informationsfreiheit abzuwägen.
Der Zweckbindungsgrundsatz als Bestandteil der DSGVO
Der sogenannte Zweckbindungsgrundsatz ist elementarer Bestandteil des Datenschutzrechts. Daher wurde er auch in der Datenschutzgrundverordnung verankert (Art. 5 Abs. 1 lit. B DSGVO). Der Zweckbindungsgrundsatz besagt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, für den sie auch erhoben worden sind. Die DSGVO sieht jedoch Ausnahmen zu diesem Grundsatz vor. Solche bestehen beispielsweise, wenn das Einverständnis des Betroffenen vorliegt oder besondere gesetzliche Reglungen des jeweiligen Mitgliedsstaates eingreifen.
Sollten weder das Einverständnis des Betroffen, noch eine passende nationale Regelung vorliegen, muss eine Abwägung erfolgen. Dabei stellt sich die Frage, ob der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist. Die Datenschutzgrundverordnung räumt den Beteiligten also eine Abwägungsmöglichkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Zweckbindung ein. Darüber hinaus liefert sie gewisse Beurteilungskriterien, die der Abwägung zu Grunde gelegt werden sollen. Dazu zählen: der Zusammenhang in dem die Daten erhoben worden sind, mögliche Zusammenhänge zwischen dem ursprünglichen Zweck und dem neuen Zweck der Datenerhebung, die Art der personenbezogenen Daten, etwaige Folgen für die Betroffenen und die mögliche Existenz angemessener Schutzmaßnahmen. Noch sind diese Kriterien nicht genau definiert und es bleibt abzuwarten, wie sie in der Praxis gehandhabt werden. Es ist jedoch zu vermuten, dass der Zweckbindungsgrundsatz im Sinne der DSGVO weniger strikt ausfällt, als im bisherigen Bundesdatenschutzgesetz.