Zusätzliche Entgelte für Papierrechnungen sorgen immer wieder für Unmut und Ärger bei Verbrauchern. Besonders häufig verlangen die Anbieter von Handy- und Internetdienstleistungen Gebühren für die Zusendung von Rechnungen entsprechende Entgelte. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied Anfang 2017 im Sinne der Verbraucher und erklärte solche zusätzlichen Gebühren für grundsätzlich unzulässig.
Sachverhalt
Geklagt wurde gegen einen großen deutschen Telekommunikationsanbieter. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verankert, nach der für die Zusendung einer Papierrechnung, im Rahmen eines Vertrags über kombinierte Festnetz- und Internetleistungen, ein jeweiliges Entgelt von 1,50 gezahlt werden musste.
Urteil des Bundesgerichtshofs zu Papierrechnungen
Der BGH schloss sich den Entscheidungen der Vorinstanzen an und stufte die Klausel und die damit verbundenen Entgelte als unzulässig ein. Das Gericht führte dazu aus, dass schon in den Jahren 2014 und 2015 ähnlich lautende Entscheidungen getroffen worden seien. Als Grund für die Entscheidung führte der Bundesgerichtshof an, es gehöre zur Leistungspflicht des Verkäufers, dem Kunden Rechnungen auch in Papierform zukommen zu lassen.
Anders ist der Fall jedoch dann gelagert, wenn ein sogenannter Onlinevertrag abgeschlossen wurde. Dann darf der Anbieter ein Extra-Entgelt für Papierrechnungen fordern. Voraussetzung dafür ist, dass Anbieter und Kunde den zwischen ihnen bestehenden Rechtsverkehr im Wesentlichen über das Internet abwickeln. Im vorliegenden Sachverhalt war das jedoch nicht der Fall.
Fazit
Der BGH hat mit seinem Urteil die Verbraucherrechte gestärkt. Grundsätzlich besteht für Verbraucher die Möglichkeit, bereits gezahlte Gebühren zurückzuverlangen. Unternehmen sollten ihre AGB überprüfen lassen und diese im Zweifel anpassen lassen, um Abmahnungen vorzubeugen.